Die Revision ist zulässig und auch im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die maßgeblichen Grundsätze für die Veranlagung von Mündelgeld sind in § 230 ABGB festgehalten. Danach soll die Anlage sicher und 1. Die maßgeblichen Grundsätze für die Veranlagung von Mündelgeld sind in Paragraph 230, ABGB festgehalten. Danach soll die Anlage sicher und - entsprechend einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung - möglichst fruchtbringend sein. Beide Anlagekriterien, Wertsicherheit und Ertrag, sollen dem Einzelfall gerecht werden und in einem ausgewogenen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Minderjährigen entsprechenden Verhältnis zum Tragen kommen (ErläutRV 73 BlgNR 14. GP 7). Dem Bedürfnis nach der Wertsicherheit der Anlage entsprechend sieht Abs 2 des § 230 ABGB bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Streuung der Veranlagung vor. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Sicherheits möglichst fruchtbringend sein. Beide Anlagekriterien, Wertsicherheit und Ertrag, sollen dem Einzelfall gerecht werden und in einem ausgewogenen, dem besonderen Schutzbedürfnis des Minderjährigen entsprechenden Verhältnis zum Tragen kommen (ErläutRV 73 BlgNR 14. GP 7). Dem Bedürfnis nach der Wertsicherheit der Anlage entsprechend sieht Absatz 2, des Paragraph 230, ABGB bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit die Streuung der Veranlagung vor. Dadurch soll ein Ausgleich zwischen dem Sicherheits- und dem Ertragszweck erreicht werden, wobei die Streuung wegen der wirtschaftlichen Aspekte schon nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV aaO 9) im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht kommen soll. Auch Kathrein (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 230 ABGB Rz 9) vertritt die Auffassung, dass die Streuung der Veranlagung wegen der mit den einzelnen Anlageformen verbundenen Kosten und Gebühren nur bei größeren Vermögenswerten sinnvoll und wirtschaftlich zweckmäßig sein wird. Für eine Pflicht zur Streuung des Risikos durch Veranlagung auf mehrere der in den §§ 230a ff genannten Arten bei einem größeren Kapitalbetrag spricht sich auch Paragraph 230, ABGB Rz 9) vertritt die Auffassung, dass die Streuung der Veranlagung wegen der mit den einzelnen Anlageformen verbundenen Kosten und Gebühren nur bei größeren Vermögenswerten sinnvoll und wirtschaftlich zweckmäßig sein wird. Für eine Pflicht zur Streuung des Risikos durch Veranlagung auf mehrere der in den Paragraphen 230 a, ff genannten Arten bei einem größeren Kapitalbetrag spricht sich auch Hopf (in KBB3 §§ 230 Paragraphen 230,-230e Rz 2) aus.
2. Auch die Anlegung von Mündelgeld „in anderer Weise“ im Sinn der Generalklausel des § 230e ABGB soll (in erster Linie) sicher, daneben aber möglichst ertragreich sein (1 Ob 40/99k; 7 Ob 29/10f). Den Erwerb von Wertpapieren [iSd Abs 2 Z 1 leg cit] als Anlage von Mündelgeld darf das Pflegschaftsgericht nur genehmigen, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist nach Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen2. Auch die Anlegung von Mündelgeld „in anderer Weise“ im Sinn der Generalklausel des Paragraph 230 e, ABGB soll (in erster Linie) sicher, daneben aber möglichst ertragreich sein (1 Ob 40/99k; 7 Ob 29/10f). Den Erwerb von Wertpapieren [iSd Absatz 2, Ziffer eins, leg cit] als Anlage von Mündelgeld darf das Pflegschaftsgericht nur genehmigen, wenn dies nach den Verhältnissen des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entspricht. Ob diese Voraussetzungen zutreffen, ist nach Anhörung eines Sachverständigen für das Börsen- oder Bankwesen zu entscheiden. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde (1 Ob 40/99k; RIS-Justiz RS0111790; ErläutRV BlgNr 14. GP 13 f). Im Fall der Veranlagung nach § 230e ABGB geht es demnach nicht nur um die Prüfung, ob die in Aussicht genommene Veranlagung den konkreten Interessen des Kindes dient, sondern auch ob sie überhaupt den allgemeinen Anforderungen der Mündelsicherheit nach § 230 ABGB entspricht ( oder Bankwesen zu entscheiden. Maßgebend wird dabei sein, ob auch ein Fachmann auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung sein Geld auf die vom gesetzlichen Vertreter vorgeschlagene Weise anlegen würde (1 Ob 40/99k; RIS-Justiz RS0111790; ErläutRV BlgNr 14. GP 13 f). Im Fall der Veranlagung nach Paragraph 230 e, ABGB geht es demnach nicht nur um die Prüfung, ob die in Aussicht genommene Veranlagung den konkreten Interessen des Kindes dient, sondern auch ob sie überhaupt den allgemeinen Anforderungen der Mündelsicherheit nach Paragraph 230, ABGB entspricht (Hopf aaO Rz 10, 7 Ob 29/10f). Dem beizuziehenden Sachverständigen obliegt die Prüfung, ob dieser Erwerb den in § 230e Abs 1 und in § 230 Abs 1 und 2 ABGB festgelegten Grundsätze für die Anlegung des Mündelgelds entspricht (aaO Rz 10, 7 Ob 29/10f). Dem beizuziehenden Sachverständigen obliegt die Prüfung, ob dieser Erwerb den in Paragraph 230 e, Absatz eins und in Paragraph 230, Absatz eins und 2 ABGB festgelegten Grundsätze für die Anlegung des Mündelgelds entspricht (Kathrein aaO § 230e Rz 7). aaO Paragraph 230 e, Rz 7).
3. Die Bestimmung des § 230e ABGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten des Mündels beim Erwerb von Aktien (1 Ob 40/99k; RIS-Justiz RS0111789), sodass bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0022813; RS0022462 [T1]).3. Die Bestimmung des Paragraph 230 e, ABGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu Gunsten des Mündels beim Erwerb von Aktien (1 Ob 40/99k; RIS-Justiz RS0111789), sodass bei Vorliegen der sonstigen Haftungsvoraussetzungen auch der bloße Vermögensschaden zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0022813; RS0022462 [T1]).
4. Die Klägerin wirft dem Pflegschaftsgericht vor, dass es die Beiziehung eines Sachverständigen iSd § 230e ABGB unterließ und sich mit der Vorlage von Auszügen aus einem Privatgutachten begnügte.4. Die Klägerin wirft dem Pflegschaftsgericht vor, dass es die Beiziehung eines Sachverständigen iSd Paragraph 230 e, ABGB unterließ und sich mit der Vorlage von Auszügen aus einem Privatgutachten begnügte.
Eine Haftung des Bundes für diese Vorgangsweise des Pflegschaftsgerichts kommt nach § 1 Abs 1 AHG nur in Betracht, wenn der Klägerin durch diese Unterlassung schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde. Besteht die Schadensursache in einer rechtswidrigen Unterlassung, hat der beklagte Rechtsträger zu beweisen, dass die für ihn zur Handlung berufenen Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hatten; steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der beklagte Rechtsträger von seiner Haftung nur befreien, wenn er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, auch bei pflichtgemäßem Tun des Organs eingetreten wäre (Eine Haftung des Bundes für diese Vorgangsweise des Pflegschaftsgerichts kommt nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG nur in Betracht, wenn der Klägerin durch diese Unterlassung schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde. Besteht die Schadensursache in einer rechtswidrigen Unterlassung, hat der beklagte Rechtsträger zu beweisen, dass die für ihn zur Handlung berufenen Organe die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hatten; steht die Übertretung eines Schutzgesetzes fest, kann sich der beklagte Rechtsträger von seiner Haftung nur befreien, wenn er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. Die Haftung für die Folgen einer rechtswidrigen Unterlassung ist wegen fehlender Kausalität zu verneinen, wenn der Nachteil, auf dessen Ersatz der Rechtsträger in Anspruch genommen wird, auch bei pflichtgemäßem Tun des Organs eingetreten wäre (Schragel, AHG3 Rz 141; 1 Ob 40/99k mwN).
Die Schutzbestimmung des § 230e ABGB ordnet unmissverständlich an, dass vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren, die (wie Aktien) nicht unter § 230b ABGB fallen, ein Sachverständiger für das BörsenDie Schutzbestimmung des Paragraph 230 e, ABGB ordnet unmissverständlich an, dass vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren, die (wie Aktien) nicht unter Paragraph 230 b, ABGB fallen, ein Sachverständiger für das Börsen- oder Bankwesen anzuhören ist. Damit ist die Beiziehung eines Sachverständigen aus diesem Fachgebiet durch das Pflegschaftsgericht angeordnet, sodass ein dem Gericht - zumal ein, wie im vorliegenden Fall, lediglich auszugsweise - vorgelegtes Privatgutachten, das nicht auf das konkrete Anlagevorhaben des jeweiligen Mündels Bezug nimmt, für die Genehmigung des Erwerbs der Wertpapiere nicht ausreicht.
Ein solches Vorgehen wird dem geforderten „Anhören“, auch wenn darunter nicht zwingend eine mündliche Gutachtenserstattung oder -erörterung zu verstehen ist, nicht gerecht. Das entspricht auch dem Verständnis der Lehre, die vom „Beiziehen“ eines Sachverständigen (Hopf aaO Rz 9; Weizenböck in Schwimann, ABGB3 I § 230e Rz 2) bzw noch deutlicher vom Bestellen eines solchen oder zumindest vom „Beiziehen“ eines solchen als sachverständigen Zeugen ( römisch eins Paragraph 230 e, Rz 2) bzw noch deutlicher vom Bestellen eines solchen oder zumindest vom „Beiziehen“ eines solchen als sachverständigen Zeugen (Kathrein aaO Rz 7) spricht. Das folgt auch daraus, dass die Genehmigung nach § 230e Abs 1 ABGB voraussetzt, dass die Anlegung „nach den Verhältnissen des Einzelfalls“ zweckmäßig ist. Allenfalls kann ein solches Privatgutachten als Entscheidungsgrundlage für den vom Gericht beizuziehenden Sachverständigen mitherangezogen werden (3 Ob 79/10d). aaO Rz 7) spricht. Das folgt auch daraus, dass die Genehmigung nach Paragraph 230 e, Absatz eins, ABGB voraussetzt, dass die Anlegung „nach den Verhältnissen des Einzelfalls“ zweckmäßig ist. Allenfalls kann ein solches Privatgutachten als Entscheidungsgrundlage für den vom Gericht beizuziehenden Sachverständigen mitherangezogen werden (3 Ob 79/10d).
5. Das Pflegschaftsgericht hat sich mit der Vorlage von Auszügen eines im Auftrag der C***** AG erstatteten Privatgutachtens begnügt und damit die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren unterlassen. Damit hat die Berufungsinstanz zu Recht einen Verstoß eines Organs der Beklagten gegen die Schutzbestimmung des § 230e ABGB angenommen.5. Das Pflegschaftsgericht hat sich mit der Vorlage von Auszügen eines im Auftrag der C***** AG erstatteten Privatgutachtens begnügt und damit die zwingend vorgeschriebene Anhörung eines Sachverständigen vor Genehmigung des Erwerbs von Wertpapieren unterlassen. Damit hat die Berufungsinstanz zu Recht einen Verstoß eines Organs der Beklagten gegen die Schutzbestimmung des Paragraph 230 e, ABGB angenommen.
6. Die Beklagte hat jedoch schon in erster Instanz eingewendet, die gewählte Anlageform wäre auch bei Anhörung eines Sachverständigen iSd § 230e ABGB pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen, weil sie aus damaliger Sicht (der des Jahres 2000) einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen habe und dazu den Beweis durch einen Sachverständigen angeboten. Das Berufungsgericht sah es als allgemein und weithin bekannte Erfahrungstatsache an, dass die Veranlagung des gesamten Bargeldvermögens, insbesondere von Mündelgeld, in einem einzigen Wertpapier unter dem Gesichtspunkt einer anzustrebenden Risikostreuung nicht einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen habe, weshalb die Beklagte ihre Behauptungen auch durch einen Sachverständigen nicht unter Beweis stellen hätte können.6. Die Beklagte hat jedoch schon in erster Instanz eingewendet, die gewählte Anlageform wäre auch bei Anhörung eines Sachverständigen iSd Paragraph 230 e, ABGB pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen gewesen, weil sie aus damaliger Sicht (der des Jahres 2000) einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen habe und dazu den Beweis durch einen Sachverständigen angeboten. Das Berufungsgericht sah es als allgemein und weithin bekannte Erfahrungstatsache an, dass die Veranlagung des gesamten Bargeldvermögens, insbesondere von Mündelgeld, in einem einzigen Wertpapier unter dem Gesichtspunkt einer anzustrebenden Risikostreuung nicht einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprochen habe, weshalb die Beklagte ihre Behauptungen auch durch einen Sachverständigen nicht unter Beweis stellen hätte können.
7. Die Offenkundigkeit einer Tatsache iSd § 269 ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist. Über solche Tatsachen muss sich jedermann aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können (RIS7. Die Offenkundigkeit einer Tatsache iSd Paragraph 269, ZPO setzt voraus, dass sie ohne besonderes Fachwissen einem großen Personenkreis bekannt ist. Über solche Tatsachen muss sich jedermann aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde sicher unterrichten können (RIS-Justiz RS0110714 [T10]). Unter § 269 ZPO fallen somit vor allem die Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen, historische und politische Vorgänge sowie Ereignisse des Zeitgeschehens (Justiz RS0110714 [T10]). Unter Paragraph 269, ZPO fallen somit vor allem die Erfahrungssätze der allgemeinen Lebenserfahrung, geographische Tatsachen, historische und politische Vorgänge sowie Ereignisse des Zeitgeschehens (Rechberger in Fasching/Konecny2 III § 269 ZPO Rz 3 mwN). Wenn die Notorietät einer Tatsache nicht gänzlich außer Zweifel steht, muss das Gericht auch offenkundige Tatsachen mit den Parteien erörtern. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Verfahrensmangel begründen. Auch das Berufungsgericht kann offenkundige Tatsachen ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde legen ( römisch III Paragraph 269, ZPO Rz 3 mwN). Wenn die Notorietät einer Tatsache nicht gänzlich außer Zweifel steht, muss das Gericht auch offenkundige Tatsachen mit den Parteien erörtern. Die Verletzung dieser Pflicht kann einen Verfahrensmangel begründen. Auch das Berufungsgericht kann offenkundige Tatsachen ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde legen (Rechberger aaO Rz 13, Rz 15; RIS-Justiz RS0040219). Das Berufungsgericht hat ein solches Vorgehen aber mit den Parteien zu erörtern, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der offenkundigen Tatsache nicht geradezu aussichtslos erscheint (RIS-Justiz RS0040219 [T2]). Nur unzweifelhaft offenkundige Tatsachen darf das Berufungsgericht auch ohne Erörterung von Amts wegen zu Grunde legen (RIS-Justiz RS0040219 [T4]).
8. Die Streuung der Veranlagung iSd § 230 Abs 2 ABGB kommt wie dargelegt (oben 1.) aufgrund der damit verbundenen Kosten im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht. Das Gebot zur Risikostreuung hängt also maßgeblich von der Kapitalhöhe ab. Auch wenn das im vorliegenden Fall veranlagte Kapital das einzige (nennnenswerte) Vermögen der Klägerin bildete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allein aus der fehlenden Risikostreuung eine allgemein kundige Tatsache, auch aus der Sicht der im Jahr 2000 mit Kapitalanlagen befassten Personen wäre in der vom Pflegschaftsgericht genehmigten Veranlagung keine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gelegen gewesen, sodass die von der Mutter der Klägerin angeregte Vermögensveranlagung auch nach Anhörung eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht zu genehmigen gewesen wäre, nicht abgeleitet werden. Damit durfte das Berufungsgericht diese Annahme seiner Entscheidung nicht ohne Beweisaufnahme zu Grunde legen. Der Nachweis des von der Beklagten erhobenen Einwands kann auch nicht von vornherein als aussichtslos abgetan werden, sodass dem Berufungsurteil eine Mangelhaftigkeit anhaftet, die geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.8. Die Streuung der Veranlagung iSd Paragraph 230, Absatz 2, ABGB kommt wie dargelegt (oben 1.) aufgrund der damit verbundenen Kosten im Allgemeinen erst bei größeren Geldbeträgen in Betracht. Das Gebot zur Risikostreuung hängt also maßgeblich von der Kapitalhöhe ab. Auch wenn das im vorliegenden Fall veranlagte Kapital das einzige (nennnenswerte) Vermögen der Klägerin bildete, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allein aus der fehlenden Risikostreuung eine allgemein kundige Tatsache, auch aus der Sicht der im Jahr 2000 mit Kapitalanlagen befassten Personen wäre in der vom Pflegschaftsgericht genehmigten Veranlagung keine wirtschaftliche Vermögensverwaltung gelegen gewesen, sodass die von der Mutter der Klägerin angeregte Vermögensveranlagung auch nach Anhörung eines vom Gericht beigezogenen Sachverständigen nicht zu genehmigen gewesen wäre, nicht abgeleitet werden. Damit durfte das Berufungsgericht diese Annahme seiner Entscheidung nicht ohne Beweisaufnahme zu Grunde legen. Der Nachweis des von der Beklagten erhobenen Einwands kann auch nicht von vornherein als aussichtslos abgetan werden, sodass dem Berufungsurteil eine Mangelhaftigkeit anhaftet, die geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen.
9. Der Mangel des Berufungsurteils bedingt nicht nur dessen Aufhebung, sondern erfordert auch eine Verfahrensergänzung zur Beseitigung von Feststellungsmängeln. Damit ist ein Verfahrensaufwand wahrscheinlich, der die Grenzen des § 496 Abs 3 ZPO sprengt, sodass die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben sind und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung über diesen Einwand der Beklagten aufzutragen ist (vgl 9. Der Mangel des Berufungsurteils bedingt nicht nur dessen Aufhebung, sondern erfordert auch eine Verfahrensergänzung zur Beseitigung von Feststellungsmängeln. Damit ist ein Verfahrensaufwand wahrscheinlich, der die Grenzen des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO sprengt, sodass die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben sind und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung über diesen Einwand der Beklagten aufzutragen ist vergleiche Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 510 ZPO Rz 8, 9). IV/1 Paragraph 510, ZPO Rz 8, 9).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.