Das zur Haftung der beklagten Partei führende Fehlverhalten liegt nach Ansicht der Klägerin darin, daß jene auf die mangelnde elektronische Überprüfung des Bindungsauslösemechanismus nicht hingewiesen habe; nach den Behauptungen der Klägerin und den erstinstanzlichen Feststellungen hätte sie bei entsprechendem Hinweis eine elektronische Überprüfung vornehmen lassen. Gehe man von einem Verschulden der beklagten Partei - der Unterlassung dieses Hinweises - aus, dann trifft die Klägerin noch immer die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten (Verstoß gegen eine vertragliche Nebenpflicht) und dem eingetretenen Schaden, und zwar auch dann, wenn es sich - wie hier - um eine Unterlassung handelte. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (JBl 1994, 338; JBl 1988, 244; SZ 58/143; SZ 56/181; ZVR 1982/334; SZ 54/179 uva). An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades (besonders bei Unterlassungen) genügt. Die Geschädigte ist dafür beweispflichtig, daß überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten, insbesondere die Unterlassung der beklagten Partei, herbeigeführt worden (JBl 1994, 338; JBl 1990, 458 uva). Häufig genügt der Nachweis, daß die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist; allerdings läßt der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch eine andere Verursachungsmöglichkeit offenläßt, für den Anscheinsbeweis nach § 1296 ABGB keinen Raum (JBl 1992, 188; JBl 1988, 244; SZ 57/20 ua). Nun ist im vorliegenden Fall kein typischer, sich gleichmäßig wiederholender Geschehensablauf zu beurteilen, der die Bildung allgemein zugänglicher Erfahrungssätze erlauben würde, denn bei der von der Klägerin erlittenen Verletzung handelt es sich nicht um eine typische Verletzung, deren Vermeidung die Sicherheitsbindung dienen sollte (vgl 2 Ob 533/84). Die Klägerin müßte also einen sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit aufzeigen (vgl RZ 1979/24), daß die Unterlassung der beklagten Partei und die daraus folgende letztlich fehlerhafte Einstellung der Bindung für den Schadenseintritt ursächlich gewesen wäre, denn die beklagte Partei haftet auch bei einer fehlerhaften Einstellung der Bindung nur dann, wenn dies für die Verletzung der Klägerin kausal war (7 Ob 639/81). Einen solch hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hat aber die Klägerin nicht nachgewiesen, vielmehr ist das Erstgericht, dessen Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen wurden, deutlich erkennbar davon ausgegangen, daß eine verläßliche Schlußfolgerung bzw Feststellung dahin, daß die Verletzung auf die Fehlfunktion der Bindung zurückzuführen sei, nicht möglich sei, schloß es sich doch insoweit voll und ganz dem Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen an, der dieses dort zum Ausdruck brachte (S 10 f der Entscheidung des Gerichts erster Instanz). um eine Unterlassung handelte. Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme eines bestimmten und möglichen aktiven Handelns das Eintreten des Erfolgs verhindert hätte. Keine Kausalität liegt vor, wenn derselbe Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun entstanden wäre (JBl 1994, 338; JBl 1988, 244; SZ 58/143; SZ 56/181; ZVR 1982/334; SZ 54/179 uva). An einen für die Haftungsbegründung erforderlichen Kausalitätsbeweis dürfen allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, weshalb der Beweis eines (sehr) hohen Wahrscheinlichkeitsgrades (besonders bei Unterlassungen) genügt. Die Geschädigte ist dafür beweispflichtig, daß überwiegende Gründe dafür vorliegen, der Schaden sei durch das Verhalten, insbesondere die Unterlassung der beklagten Partei, herbeigeführt worden (JBl 1994, 338; JBl 1990, 458 uva). Häufig genügt der Nachweis, daß die Sachlage typisch auf einen solchen Kausalzusammenhang hinweist; allerdings läßt der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs, der auch eine andere Verursachungsmöglichkeit offenläßt, für den Anscheinsbeweis nach Paragraph 1296, ABGB keinen Raum (JBl 1992, 188; JBl 1988, 244; SZ 57/20 ua). Nun ist im vorliegenden Fall kein typischer, sich gleichmäßig wiederholender Geschehensablauf zu beurteilen, der die Bildung allgemein zugänglicher Erfahrungssätze erlauben würde, denn bei der von der Klägerin erlittenen Verletzung handelt es sich nicht um eine typische Verletzung, deren Vermeidung die Sicherheitsbindung dienen sollte vergleiche 2 Ob 533/84). Die Klägerin müßte also einen sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit aufzeigen vergleiche RZ 1979/24), daß die Unterlassung der beklagten Partei und die daraus folgende letztlich fehlerhafte Einstellung der Bindung für den Schadenseintritt ursächlich gewesen wäre, denn die beklagte Partei haftet auch bei einer fehlerhaften Einstellung der Bindung nur dann, wenn dies für die Verletzung der Klägerin kausal war (7 Ob 639/81). Einen solch hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hat aber die Klägerin nicht nachgewiesen, vielmehr ist das Erstgericht, dessen Feststellungen vom Berufungsgericht übernommen wurden, deutlich erkennbar davon ausgegangen, daß eine verläßliche Schlußfolgerung bzw Feststellung dahin, daß die Verletzung auf die Fehlfunktion der Bindung zurückzuführen sei, nicht möglich sei, schloß es sich doch insoweit voll und ganz dem Gutachten des unfallchirurgischen Sachverständigen an, der dieses dort zum Ausdruck brachte (S 10 f der Entscheidung des Gerichts erster Instanz).
Die Empfehlung des Verbands der Sportartikelerzeuger und Sportausrüster Österreichs, die Kunden von der unterlassenen Überprüfung mittels eines elektronischen Einstellgeräts in Kenntnis zu setzen, kann keinesfalls als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. Mit ihrer Vorgangsweise mag die beklagte Partei eine rechtlich unverbindliche Richtlinie verletzt haben, es ist ihr aber keine Verletzung gezielter Schutznormen anzulasten (vgl Die Empfehlung des Verbands der Sportartikelerzeuger und Sportausrüster Österreichs, die Kunden von der unterlassenen Überprüfung mittels eines elektronischen Einstellgeräts in Kenntnis zu setzen, kann keinesfalls als Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB angesehen werden. Mit ihrer Vorgangsweise mag die beklagte Partei eine rechtlich unverbindliche Richtlinie verletzt haben, es ist ihr aber keine Verletzung gezielter Schutznormen anzulasten vergleiche Pichler, Haftungsfragen rund um die Schibindung, in ÖJZ 1976, 458 [462]; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 5 zu § 1311). Die „Umkehr der Beweislast“ wegen Übertretung einer Schutznorm kommt somit nicht in Betracht, sodaß erst gar nicht geprüft werden muß, welche Rechtsfolgen an eine solche zu knüpfen wären., Rz 5 zu Paragraph 1311,). Die „Umkehr der Beweislast“ wegen Übertretung einer Schutznorm kommt somit nicht in Betracht, sodaß erst gar nicht geprüft werden muß, welche Rechtsfolgen an eine solche zu knüpfen wären.
Die hier relevante Rechtsfrage, wen die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der beklagten Partei und dem eingetretenen Schaden trifft, wurde - wie schon vorher aufgezeigt - vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt beantwortet. Die Kasuistik des vorliegenden Einzelfalls schließt eine beispielgebende Entscheidung aus. Demnach ist die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen; sie hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen; sie hat daher die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.