Begründung:
Die wesentlichen Bestimmungen des hier noch maßgeblichen Tiroler Landesgesetzes vom 13. März 1985 über öffentliche Abwasserbeseitungsanlagen (Tiroler KanalisationsG 1985) LGBl 40 (TirKanalG 1985) lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des hier noch maßgeblichen Tiroler Landesgesetzes vom 13. März 1985 über öffentliche Abwasserbeseitungsanlagen (Tiroler KanalisationsG 1985) Landesgesetzblatt 40 (TirKanalG 1985) lauten:
§ 1Paragraph eins,
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden Tirols. ...
§ 3Paragraph 3,
Kanalisationspflicht der Gemeinden
Die Gemeinden haben für die Errichtung, den Betrieb und die Instandhaltung von öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen zu sorgen, durch die jedenfalls die im Bauland anfallenden Schmutzwässer beseitigt werden können. ...
§ 9Paragraph 9,
Anschlußpflicht, Anschlußrecht
(1) Anschlußpflichtig sind folgende Anlagen auf Grundstücke, die ganz oder teilweise im Anschlußbereich liegen:
a) Gebäude ...
§ 11Paragraph 11,
Anschlußbescheid
(1) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der nach § 9 Abs 4 erforderlichen Unterlagen die näheren Bestimmungen für den Anschluß der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen (Anschlußbescheid) festzulegen.(1) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage der nach Paragraph 9, Absatz 4, erforderlichen Unterlagen die näheren Bestimmungen für den Anschluß der betreffenden Anlage an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage mit schriftlichem Bescheid festzulegen (Anschlußbescheid) festzulegen.
(2) Im Anschlussbescheid sind jedenfalls festzulegen: a) die Art, die Beschaffenheit und die Menge der Abwässer, die von der Anlage abgeleitet werden dürfen, b) die allenfalls erforderlichen Vorreinigungsanlagen, ...
§ 16Paragraph 16,
Betriebsvorschriften
(1) Der Eigentümer einer an eine öffentliche Abwasserbeseitungsanlage angeschlossenen Anlage hat ... b) Die Entwässerungsanlage so zu betreiben, daß den Erfordernissen einer unschädlichen und hygienisch einwandfreien Ableitung von Abwässern, die auch keine unzumutbare Geruchsbelästigung hervorruft, entsprochen wird. ...
§ 19Paragraph 19,
Behördliche Aufsicht
Die Behörde ist berechtigt, a) die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Anlagen daraufhin zu überprüfen, ob die Abwässer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend abgeleitet werden, ...
§ 20Paragraph 20,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
...
(4) Werden von einer an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Anlage Abwässer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeleitet, oder wird eine Entwässerungsanlage nicht den Erfordernissen nach § 16 Abs 1 lit b entsprechend betrieben, so hat die Behörde dem Eigentümer der Anlage die sofortige Unterlassung der unzulässigen Ableitung der Abwässer bzw. die sofortige Behebung der Mängel aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren verfügen und auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden Anlage durchführen lassen...(4) Werden von einer an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen Anlage Abwässer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes abgeleitet, oder wird eine Entwässerungsanlage nicht den Erfordernissen nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera b, entsprechend betrieben, so hat die Behörde dem Eigentümer der Anlage die sofortige Unterlassung der unzulässigen Ableitung der Abwässer bzw. die sofortige Behebung der Mängel aufzutragen. Bei Gefahr in Verzug kann die Behörde die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren verfügen und auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der betreffenden Anlage durchführen lassen...
§ 26Paragraph 26,
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ... g) wer einem Auftrag nach § 20 Abs 4 nicht nachkommt. ...(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer ... g) wer einem Auftrag nach Paragraph 20, Absatz 4, nicht nachkommt. ...
Die klagende Tiroler Gemeinde errichtete auf Grund des rechtskräftigen Wasserrechtsbescheids des Landeshauptmanns von Tirol vom 29. März 1995 eine wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte öffentliche Ortskanalisation (im Folgenden nur Ortskanal). Nach Punkt III. Z 17 dieses Bescheids dürfen Anschlüsse an den Ortskanal nur vorgenommen werden, wenn hiefür die entsprechende Bewilligung nach dem TirKanalG 1985 vorliegt. Ein Kanalstrang führt aufgrund eines im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens mit den (damaligen) Grundeigentümern getroffenen und nach § 111 Abs 3 WRG beurkundeten Übereinkommens über die Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Verlegung und Betrieb des Ortskanals) auch über ein näher bezeichnetes Grundstück (im Folgenden nur GSt), das der Beklagte mit Kaufvertrag vom 19. November 1998 erwarb.Die klagende Tiroler Gemeinde errichtete auf Grund des rechtskräftigen Wasserrechtsbescheids des Landeshauptmanns von Tirol vom 29. März 1995 eine wasser- und naturschutzrechtlich bewilligte öffentliche Ortskanalisation (im Folgenden nur Ortskanal). Nach Punkt römisch III. Ziffer 17, dieses Bescheids dürfen Anschlüsse an den Ortskanal nur vorgenommen werden, wenn hiefür die entsprechende Bewilligung nach dem TirKanalG 1985 vorliegt. Ein Kanalstrang führt aufgrund eines im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens mit den (damaligen) Grundeigentümern getroffenen und nach Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundeten Übereinkommens über die Einräumung einer Grunddienstbarkeit (Verlegung und Betrieb des Ortskanals) auch über ein näher bezeichnetes Grundstück (im Folgenden nur GSt), das der Beklagte mit Kaufvertrag vom 19. November 1998 erwarb.
Die klagende Partei erteilte dem Beklagten mit Bescheid vom 28. Dezember 1998 die baubehördliche Genehmigung für den Neubau eines Wochenendhauses (im Folgenden nur Haus) auf dem GSt. Laut Baubeschreibung "erfolgt" die Schmutzwasserbeseitigung in den Gemeindekanal. Die Baubewilligung enthält die Bedingung, dass "vor Baubeginn die einwandfreie rechtliche Sicherstellung der Wasserversorgung erfolgt" und dass der Bauwerber vor dem Baubeginn eine "zivilrechtliche Vereinbarung" mit den Nutzungsberechtigten an der vorgesehenen Wasserversorgungsanlage vorzulegen hat. 1999 nahm der Beklagte das Bauvorhaben in Angriff. Er ging dabei von einer gesicherten Wasserversorgung aus. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Urkundensammlung im Grundbuch; nach dem Kaufvertrag vom 8./22. Jänner 1974 besteht - gemeinsam mit weiteren Interessenten - ein Wasserableitungsrecht aus einem Wasserbassin auf einem anderen Grundstück, das noch eine weitere vertragliche Ausformung finden sollte.
Die klagende Partei nimmt zum Bauvorhaben den Standpunkt ein, der Beklagte habe es unterlassen, die im Baubescheid aufgetragene privatrechtliche Vereinbarung über die Wasserversorgung vorzulegen und untersagte daher eine weitere Bauführung, woran sich der Beklagte jedoch nicht hielt. Mit Schreiben vom 1. September 2000 suchte das vom Beklagten beigezogene Installationsunternehmen um die "Genehmigung des Anschlusses" an den Ortskanal an. Im Antwortschreiben vom 7. September 2000 teilte die klagende Partei mit, beim Neubau des Hauses handle es sich um ein noch nicht bewilligtes Bauvorhaben und der Anschluss an den Ortskanal daher könne von der Baubehörde nicht genehmigt werden.
Trotzdem ließ der Beklagte den Kanalanschluss herstellen. Daraufhin trug die klagende Partei dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 - ohne Erlassung eines formellen Bescheids - unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 26 Abs 1 TirKanalG 1985 auf, den Kanalanschluss gemäß § 20 Abs 4 TirKanalG 1985 zu entfernen und den gesetzmäßigen Zustand bei sonstiger Ersatzvornahme binnen drei Tagen herzustellen. Außerdem verfügte die klagende Partei mit - (noch) nicht rechtskräftigem - Bescheid vom 24. Oktober 2000 den Abbruch des Hauses.Trotzdem ließ der Beklagte den Kanalanschluss herstellen. Daraufhin trug die klagende Partei dem Beklagten mit Schreiben vom 17. Oktober 2000 - ohne Erlassung eines formellen Bescheids - unter Hinweis auf die Strafbestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, TirKanalG 1985 auf, den Kanalanschluss gemäß Paragraph 20, Absatz 4, TirKanalG 1985 zu entfernen und den gesetzmäßigen Zustand bei sonstiger Ersatzvornahme binnen drei Tagen herzustellen. Außerdem verfügte die klagende Partei mit - (noch) nicht rechtskräftigem - Bescheid vom 24. Oktober 2000 den Abbruch des Hauses.
Die klagende Partei begehrte nunmehr vom Beklagten 1.) die Unterlassung, Abwässer jeder Art, die im näher bezeichneten Haus anfallen, über den Ortskanal der klagenden Partei zu entsorgen, solange für das auf dem GSt errichtete Haus kein rechtskräftiger Anschlussbescheid nach den Bestimmungen des TirKanalG 1985 vorliege, sowie 2.) die Beseitigung des Kanalanschlusses zwischen dem Ortskanal und dem Haus und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, das heißt, des Ortskanals ohne Anschluss an das Haus auf dem GSt des Beklagten.
Dazu brachte sie im Wesentlichen vor, der Beklagte maße sich ein Recht an dem im Eigentum der klagenden Partei stehenden Ortkanal, somit ein Recht an einer fremden Sache an, weshalb aus dem Titel des Privatrechts/Eigentumsrechts die Entfernung und die Unterlassung begehrt werde. Aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des Beklagten bestehe die Gefahr, dass nicht nur rechtswidrig reguläre Abwässer, sondern auch andere Flüssigkeiten und Abfälle entsorgt würden, die dem Wasserhaushalt des Ortskanals und dem Kanalsystem nachhaltig und unwiederbringlich Schaden zufügen.
Das Erstgericht wies die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das TirKanalG 1985 sehe keine eindeutige Regelung des Falls vor, dass ein Anrainer eigenmächtig einen im Regelfall erwünschten Kanalanschluss herstelle, ohne über einen Anschlussbescheid zu verfügen. Werde auf die Klagebehauptungen abgestellt, so lägen durchaus Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Zuständigkeit iSd Eigentumsfreiheit (§ 523 ABGB) vor. Darunter könnten auch das Unterlassungs- und das Wiederherstellungsbegehren eingeordnet werden. Im Übrigen schließe eine allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht aus. Dass die Schmutzwasserbeseitigung laut Baubescheid in den Ortskanal zu erfolgen habe, sei bei der Prüfung der Rechtswegzulässigkeit nicht erheblich.Das Erstgericht wies die vom Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das TirKanalG 1985 sehe keine eindeutige Regelung des Falls vor, dass ein Anrainer eigenmächtig einen im Regelfall erwünschten Kanalanschluss herstelle, ohne über einen Anschlussbescheid zu verfügen. Werde auf die Klagebehauptungen abgestellt, so lägen durchaus Anhaltspunkte für eine zivilrechtliche Zuständigkeit iSd Eigentumsfreiheit (Paragraph 523, ABGB) vor. Darunter könnten auch das Unterlassungs- und das Wiederherstellungsbegehren eingeordnet werden. Im Übrigen schließe eine allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht aus. Dass die Schmutzwasserbeseitigung laut Baubescheid in den Ortskanal zu erfolgen habe, sei bei der Prüfung der Rechtswegzulässigkeit nicht erheblich.
Das Rekursgericht hob das ab Zustellung der Klage abgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück: Nach der Bestimmungen des TirKanalG 1985 stünden dem Rechtsträger für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sowie mit dem Auftrag zur Unterlassung von unzulässigen Ableitungen (§ 16 Abs 1 lit a, § 20 Abs 4), "die besonderen rechtstechnischen Mittel der Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung". Sei aber eine "einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur", so gehörten auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse zur Hoheitsverwaltung. Im TirKanalG 1985 seien sowohl das Verfahren zum Anschluss an, als auch das Verfahren zur Untersagung der Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage geregelt; bei diesem Verfahren handle es sich um eine ausschließlich den Verwaltungsbehörden zur Besorgung im eigenen Wirkungskreis zugeordnete Angelegenheit, sodass in diesem Zusammenhang kein Raum für Entscheidungen durch ordentliche Gerichte gegeben sei. Aus der Klage gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beklagte entgegen den Bestimmungen des TirKanalG 1985 - nämlich ohne von der Gemeinde einen entsprechenden Abwasserbescheid erlangt zu haben - dennoch seine Abwässer in den Ortskanal einleite. Damit verstoße der Beklagte aber gegen § 20 Abs 4 des TirKanalG 1985, sodass die klagende Partei bescheidmäßig iSd genannten Bestimmung vorzugehen und einen entsprechenden Untersagungsbescheid zu erlassen gehabt hätte, was im Übrigen mit Bescheid der klagenden Partei vom 17. Oktober 2000 Beilage E auch geschehen sei.Das Rekursgericht hob das ab Zustellung der Klage abgeführte Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück: Nach der Bestimmungen des TirKanalG 1985 stünden dem Rechtsträger für die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere im Zusammenhang mit der Verpflichtung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage sowie mit dem Auftrag zur Unterlassung von unzulässigen Ableitungen (Paragraph 16, Absatz eins, Litera a,, Paragraph 20, Absatz 4,), "die besonderen rechtstechnischen Mittel der Handlungsformen des öffentlichen Rechts zur Verfügung". Sei aber eine "einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur", so gehörten auch alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Ereignisse zur Hoheitsverwaltung. Im TirKanalG 1985 seien sowohl das Verfahren zum Anschluss an, als auch das Verfahren zur Untersagung der Einleitung von Abwässern in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage geregelt; bei diesem Verfahren handle es sich um eine ausschließlich den Verwaltungsbehörden zur Besorgung im eigenen Wirkungskreis zugeordnete Angelegenheit, sodass in diesem Zusammenhang kein Raum für Entscheidungen durch ordentliche Gerichte gegeben sei. Aus der Klage gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beklagte entgegen den Bestimmungen des TirKanalG 1985 - nämlich ohne von der Gemeinde einen entsprechenden Abwasserbescheid erlangt zu haben - dennoch seine Abwässer in den Ortskanal einleite. Damit verstoße der Beklagte aber gegen Paragraph 20, Absatz 4, des TirKanalG 1985, sodass die klagende Partei bescheidmäßig iSd genannten Bestimmung vorzugehen und einen entsprechenden Untersagungsbescheid zu erlassen gehabt hätte, was im Übrigen mit Bescheid der klagenden Partei vom 17. Oktober 2000 Beilage E auch geschehen sei.
Nach den maßgeblichen Klageangaben stütze die klagende Partei ihr (Unterlassungs- und Entfernungs-)Begehren auf ihr Eigentumsrecht am öffentlichen Ortskanal. Da sie jedoch in ihrer Klagserzählung auch ausführe, dass der Beklagte, ohne durch einen entsprechenden Anschlussbescheid gedeckt zu sein, eigenmächtig Abwässer in den Ortskanal einleite, ergebe sich aus der gesamten Klageerzählung mit hinreichender Deutlichkeit, dass Klagsgegenstand nicht irgendein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der klagenden Partei sei, sondern der in § 20 Abs 4 TirKanalG 1985 ausdrücklich geregelte und den Verwaltungsbehörden ausschließlich zugeordnete Fall, sodass zur Entscheidung hierüber die ordentlichen Gerichte nicht berufen seien. Zwar schließe eine allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht von vornherein aus. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 46/82 sei jedoch hier nicht anzuwenden, zumal es sich dabei um den Streit zwischen zwei Privatpersonen im Zusammenhang mit der Berechtigung der (unterschiedlichen) Nutzung eines öffentlichen Gewässers aufgrund verschiedener Rechtstitel gehandelt habe.)Begehren auf ihr Eigentumsrecht am öffentlichen Ortskanal. Da sie jedoch in ihrer Klagserzählung auch ausführe, dass der Beklagte, ohne durch einen entsprechenden Anschlussbescheid gedeckt zu sein, eigenmächtig Abwässer in den Ortskanal einleite, ergebe sich aus der gesamten Klageerzählung mit hinreichender Deutlichkeit, dass Klagsgegenstand nicht irgendein rechtswidriger Eingriff in das Eigentumsrecht der klagenden Partei sei, sondern der in Paragraph 20, Absatz 4, TirKanalG 1985 ausdrücklich geregelte und den Verwaltungsbehörden ausschließlich zugeordnete Fall, sodass zur Entscheidung hierüber die ordentlichen Gerichte nicht berufen seien. Zwar schließe eine allfällige Möglichkeit der Herbeiführung einer Entscheidung der Verwaltungsbehörde die gerichtliche Zuständigkeit für die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche nicht von vornherein aus. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs SZ 46/82 sei jedoch hier nicht anzuwenden, zumal es sich dabei um den Streit zwischen zwei Privatpersonen im Zusammenhang mit der Berechtigung der (unterschiedlichen) Nutzung eines öffentlichen Gewässers aufgrund verschiedener Rechtstitel gehandelt habe.
Die zweite Instanz sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist auch zulässig und berechtigt.