Entscheidungstext 1Ob191/01x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZIK 2002,57 = ÖA 2002,88 = SZ 74/138 = EFSlg 95.670 = EFSlg 97.700 = EFSlg 97.701

Geschäftszahl

1Ob191/01x

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Mario M*****, geboren am 25. Jänner 1983, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien gegen den in seinen Ausfertigungen mit Beschluss vom 23. Mai 2001, GZ 45 R 719/00v-106, berichtigten Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2001, GZ 45 R 719/00v-96, womit infolge Rekurses des Unterhaltsberechtigten der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. November 2000, GZ 6 P 21/98b-90, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die dem Unterhaltsberechtigten mit Beschluss vom 20. 6. 2000 gewährten Unterhaltsvorschüsse von 3.600 S monatlich für den Zeitraum vom 1. 9. bis 31. 12. 2000 auf 3.156,00 S und für den Zeitraum vom 1. 1. 2001 bis 31. 12. 2001 auf 3.180,00 S jeweils monatlich herabgesetzt werden.

Die nach dieser Entscheidung erforderlichen Verfügungen hat das Erstgericht zu treffen.

Text

Begründung:

Der Vater ist aufgrund des Beschlusses vom 4. 12. 1998 verpflichtet, seinem am 25. Jänner 1983 geborenen Sohn ab dem 1. 2. 1998 einen Unterhalt von 3.600 S monatlich zu zahlen. Er zahlte jedoch nur 3.020 S monatlich. Daraufhin wurden dem Sohn mit Beschluss vom 20. 5. 1999 antragsgemäß Unterhaltsvorschüsse von 580 S monatlich für den Zeitraum vom 1. 4. 1999 bis zum 31. 1. 2002 gewährt. Mit Beschluss vom 20. 6. 2000 wurden diese Vorschüsse ab dem 1. 5. 2000 antragsgemäß auf 3.600 S monatlich erhöht, nachdem der Vater die Unterhaltszahlungen gänzlich eingestellt hatte. Mit Beschluss vom 24. 8. 2000 wurde über das Vermögen des Vaters, eines Transportunternehmers, der Konkurs eröffnet. Nach einer Mitteilung des Masseverwalters vom 6. 10. 2000 (Einlangen) erhält der Gemeinschuldner "zur Bestreitung seines Lebensbedarfes" 5.000 S (offenkundig) monatlich aus Massemitteln. Mit Beschluss vom 23. 11. 2000 wurden die Unterhaltsvorschüsse ab dem 31. 8. 2000 gemäß § 20 Abs 1 Z 4 lit b in Verbindung mit § 7 Abs 1 Z 1 UVG eingestellt, weil begründete Bedenken gegen eine weiterbestehende Unterhaltspflicht von 3.600 S monatlich bestünden, verfüge doch der Vater nur mehr über 5.000 S monatlich zur Bestreitung seines Lebensbedarfs. Bei einem solchen Monatseinkommen sei der Vater außerstande, Unterhaltszahlungen zu leisten.

Das Rekursgericht behob diesen Beschluss ersatzlos und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Verfahren nach § 7 UVG sei nur zu beurteilen, ob nach den bekannt gewordenen Tatsachen eine hohe Wahrscheinlichkeit für die materielle Unrichtigkeit der titulierten Unterhaltspflicht bestehe. Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners habe keinen Einfluss auf die Unterhaltsbemessung. Nicht relevant sei daher, was der Masseverwalter dem Gemeinschuldner gemäß § 5 KO überlassen habe. Die Konkurseröffnung erwecke für sich allein noch keine begründeten Bedenken gegen das Weiterbestehen der in einem Unterhaltstitel festgelegten Leistungspflicht. Allfällige Auswirkungen der Konkurseröffnung auf die Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners seien im Titelverfahren - meist auf Grund umfangreicher Erhebungen - zu prüfen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltsschuldners schon für sich begründete Bedenken gegen das unveränderte Weiterbestehen einer titulierten Unterhaltsschuld rechtfertige, uneinheitlich sei.

Der Revisionsrekurs ist aus dem im angefochtenen Beschluss angeführten Grund zulässig; er ist teilweise auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 6 Ob 277/99z - unter Berufung auf Vorjudikatur - aus, Titelvorschüsse sollten der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, ohne dass sie jedoch den Höchstbetrag nach § 6 Abs 1 UVG überschreiten dürften. § 7 Abs 1 Z 1 UVG sei wiederholt dahin ausgelegt worden, dass objektiv gerechtfertigte Zweifel am Weiterbestehen einer titelgemäßen gesetzlichen Unterhaltspflicht nach materiellrechtlichen Kriterien für eine gänzliche oder teilweise Versagung von Unterhaltsvorschüssen nicht genügten, nach der Sachlage müsse vielmehr die hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr bestehe oder der Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr entspreche. § 7 Abs 1 UVG solle vor allem der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhalts- vorschüssen vorbeugen, weshalb das Gericht die Vorschüsse nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht ausmessen könne. Es bedürfe jedoch keiner offensichtlichen Abweichung des Unterhaltstitels von der materiellen Rechtslage. Das werde in der Entscheidung 3 Ob 544/92 (= EFSlg 69.447) unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 636/90 (= RZ 1991/44) überzeugend begründet. Berechtigte Bedenken dahin, dass der Titel von der materiellen Rechtslage abweiche, entstünden daher im Allgemeinen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen, habe doch der Gemeinschuldner danach für sich und seine Unterhaltsberechtigten nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. An die bescheidene Lebensführung sei angesichts des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten ein objektiver Maßstab anzulegen, damit alle, die von einer solchen Einschränkung betroffen würden, "ein annähernd gleiches bescheidenes Auslangen" fänden. Der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen gelte als Richtlinie für die Unterhaltsbedürfnisse bei einer einfachen Lebensführung. Der Gesetzgeber habe diese - (bei Vorschüssen nach § 6 Abs 2 UVG) nach Altersstufen abgestuften - festen Beträge, die jeweils deutlich unter den durchschnittlichen Verhältnissen angepassten Regelbedarfsätzen lägen, als ausreichend angesehen, um eine notleidend gewordene Unterhaltsverpflichtung zu substituieren. Soweit aber die Leistungen nach dem bisherigen Unterhaltstitel ohnehin nur die Deckung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung erlaubt haben sollten, seien aus der Tatsache der Konkurseröffnung allein noch keine begründeten Bedenken gegen das Weiterbestehen der titelgemäßen Unterhaltspflicht ableitbar, habe doch der Unterhaltspflichtige für die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten - dem Grundsatz der Anspannung entsprechend - im zumutbaren Rahmen zu sorgen. Zumutbar sei jedenfalls die Erzielung eines Einkommens, das jenem des Unterhaltspflichtigen vor der Konkurseröffnung entspreche.

In der jüngeren Entscheidung 7 Ob 330/99a hielt der Oberste Gerichtshof die Rechtsprechung zu den Auswirkungen der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen nicht für uneinheitlich. Die Konkurseröffnung ändere für die Zeit danach nichts an den Bemessungsgrundsätzen. Deshalb komme es nicht darauf an, was der Masseverwalter dem Gemeinschuldner nach § 5 Abs 1 oder 2 KO überlassen habe. Auch aus der Entscheidung 6 Ob 573/92 (= EvBl 1993/34) ergebe sich nichts Gegenteiliges. Dort habe der Oberste Gerichtshof zwar anklingen lassen, dass eine durch die Konkurseröffnung erzwungene Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen seine Leistungsfähigkeit zumindest während einer Umstellungs- und Übergangszeit völlig aufheben oder doch weitgehend einschränken könne, das beziehe sich jedoch in erster Linie auf die selbständige Erwerbstätigkeit. Davon sei der Fall der unveränderten Leistungsfähigkeit bei weiterbestehenden Einkünften aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu unterscheiden. Die vom Rekursgericht vermutete Divergenz löse sich daher dahin auf, dass für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners - jedenfalls bei Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Allgemeinen von einer unveränderten Bemessungsgrundlage auszugehen sei. Somit sei der Bemessung weiterhin das bisherige Nettoeinkommen des Gemeinschuldners zugrunde zu legen, solange dieser eine Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht behauptet und bewiesen habe. Dass zwischen der Festsetzung der Unterhaltspflicht einerseits und konkursrechtlichen Maßnahmen gemäß § 5 Abs 1 und 2 KO andererseits zu unterscheiden sei, folge bereits aus der Entscheidung 1 Ob 639/90 (= EvBl 1991/64). Dort sei betont worden, dass die Unterhaltsbemessung nicht von der Einbringlichkeit der Unterhaltsschuld abhänge. Somit hätten konkursrechtliche Maßnahmen auf die Festsetzung der Unterhaltspflicht keinen Einfluss.

2. Einzelne der grundsätzlichen - also nicht nur wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsamen - Erwägungen in der Entscheidung 6 Ob 277/99z überzeugen; ihnen tritt auch der erkennende Senat bei: "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titelgemäße Leistungspflicht von der materiellen Rechtslage abweiche, können im Allgemeinen schon durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen entstehen, hat doch der Gemeinschuldner danach für sich und jene Personen, die gegen ihn einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch haben, nur mehr Anspruch auf Überlassung der für eine bescheidene Lebensführung erforderlichen Mittel. Das gilt jedenfalls soweit, als sich der zuvor erwirkte Unterhaltstitel monatliche Leistungen zum Inhalt hat, die den Rahmen einer bescheidenen familiären Lebensführung sprengen, fließt doch das diesen Rahmen übersteigende Einkommen des Gemeinschuldners, gleichviel ob ihm Mittel nach § 5 Abs 1 oder § 5 Abs 2 KO zur Verfügungen stehen, in die Konkursmasse. Insofern beeinflusst also die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern verringert sie in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gemeinschuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts.

Gleichfalls beizutreten ist der Erwägung, dass an die "bescheidene Lebensführung" aus Gründen der Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, darf es doch soweit keine Klassenunterschiede geben.

Dagegen kann die in einem Fall, in dem nach § 6 Abs 2 UVG zu bemessende Unterhaltsvorschüsse begehrt wurden, geäußerte Ansicht des 6. Senats, der Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen könne als "brauchbare Größe" für die Ermittlung einfacher Lebensverhältnisse auch als "objektiv nachvollziehbares Maß für eine unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen" werden, auf Unterhaltsvorschüsse, die - wie hier - der Höhe nach gemäß § 6 Abs 1 UVG begrenzt sind, nicht übertragen werden, übersteigt doch der danach maßgebende Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen (5.516 S für das Jahr 2000 und 5.599 S für das Jahr 2001 jeweils monatlich - siehe JABl 2000/3 und JABl 2001/11) die hier in Betracht kommenden Unterhaltsregelbedarfssätze beträchtlich (bei Kindern von 15 bis 19 Jahren: 4.370 S vom 1. 7. 1997 bis 30. 6. 1998, 4.410 S vom 1. 7. 1998 bis 30. 6. 1999, 4.430 S vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000 und 4.510 S vom 1. 7. 2000 bis 30. 6. 2001 jeweils monatlich - siehe 43 Nc 15/00h LGZ Wien). Beruhen aber schon die Regelbedarfssätze auf den - mehr als nur den Aufwand für eine bescheidene Lebensführung deckenden - Verbrauchsausgaben einer aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern bestehenden Durchschnittsfamilie, so indiziert der volle Richtsatz für pensionsberechtigte Halbwaisen noch umso weniger den Geldaufwand für eine solche bescheidene Lebenshaltung. Im Anlassfall muss daher ein anderer objektiver Maßstab für die Beurteilung der Kosten einer bescheidenen Lebensführung gefunden werden. Dieser Maßstab ist das Existenxminimum nach der jeweils geltenden ExminV, weil mit dem Existenzminimum schon begrifflich niemals mehr als eine bescheidene Lebensführung finanzierbar sei kann.

Der in der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vertretenen Ansicht, dem Unterhaltsschuldner sei es nach den Anspannungskriterien ohne weiteres zumutbar, auch nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen weiterhin das Einkommen zu erzielen, das er schon vor der Konkurseröffnung hatte, kann nicht beigetreten werden. Der Anspannungsgrundsatz soll bloß gewährleisten, dass die Unterhaltsbemessungsgrundlage der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners angepasst wird, soll sich doch dieser seiner Leistungspflicht nicht dadurch entziehen können, dass er die nach seinen Kräften zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte schuldhaft unterlässt. Der Anspannungsgrundsatz berücksichtigt demnach den zumutbaren Einsatz eigener Kräfte des Unterhaltsschuldners (EFSlg 86.217). Somit kann die Anspannung auf ein fiktives Einkommen in der Höhe des bisherigen Realeinkommens aber nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen, also nur dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein Verschulden daran anlastbar ist, dass er das seinen persönlichen Verhältnissen und der Arbeitsmarktlage nach mögliche Einkommen real nicht mehr erzielt. Ein solches Ergebnis könnte nur nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erzielt werden. Unter solchen Gesichtspunkten käme eine Herabsetzung bzw die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 19 Abs 1 bzw § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG ohne entsprechende Tatsachenfeststellungen gar nicht in Betracht.

Muss indes in Auslegung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zufolge nach der Sachlage (nur) eine "hohe Wahrscheinlichkeit" vorliegen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht mehr besteht oder der Leistungspflicht des Schuldners nicht mehr entspricht, so setzt eine Herabsetzung bzw die Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG iVm § 19 Abs 1 bzw § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG nicht jedenfalls ein Ermittlungsverfahren zur Feststellung von Tatsachen über die aktuelle Leistungsfähigkeit des Schuldners und die Arbeitsmarktlage wie in einem Titelverfahren voraus. "Begründete Bedenken" nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG dahin, dass die titulierte Unterhaltsschuld von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zufolge einer wesentlichen Umstandsänderung abweicht, können nach der Aktenlage vielmehr auch ohne die Ergebnisse eines solchen Ermittlungsverfahrens bestehen, können doch solche Bedenken - wie bereits erläutert - schon allein durch die Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unterhaltsschuldners erweckt werden. Umgekehrt ist aber auch nach Konkurseröffnung eine ihren typischen - somit für den Regelfall geltenden - Voraussetzungen nach beurteilbare Sachlage denkbar, bei der "begründete Bedenken" gegen das gänzliche bzw teilweise Weiterbestehen der titulierten Unterhaltsschuld nach den materiellrechtlichen Kriterien im Allgemeinen (noch) nicht bestehen. Demnach ist, solange der Akteninhalt nichts Gegenteiliges nahelegt, zu unterstellen, dass einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen steht, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Es kann ferner angenommen werden, dass ein solcher Arbeitssuchender im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung finden und damit ein solches Nettoeinkommen erzielen kann, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich entspricht. Das mittlere Jahresnettoeinkommen eines Arbeiters betrug 1999 aufgrund der jüngsten verfügbaren Statistik nach dem als Durchschnittswert berechneten "Median" 202.988 S (Statistische Nachrichten 2001, 259, 266 [Tabelle 8]), was einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 16.915,66 S entspricht. Von dieser Zahl kann als Richtwert und Berechnungsgrundlage bis zum Vorliegen einer neueren Statistik auch in den Folgejahren ausgegangen werden, weil insoweit geringfügige statistische Schwankungen im Jahresabstand vernachlässigt werden können.

Eine solcherart objektivierte Beurteilung der Verdienstmöglichkeiten des Titelschuldners nach Eröffnung des Konkurses über dessen Vermögen auf niedrigem Niveau überfordert den Rechtsträger, der die Unterhaltsvorschüsse zu finanzieren hat, nicht, soll doch § 7 Abs 1 UVG nur der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Unterhalts- vorschüssen vorbeugen. Diesem Gesetzeszweck trägt auch die in dieser Entscheidung erläuterte Betrachtungsweise Rechnung.

2. 1. Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse (4 Ob 321/97b; SZ 66/171 ua), in die dagegen das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen - wie bereits erwähnt - einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und Paragraph 291 a, EO möglich, also aus jener Einkommensportion, die dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger vorbehalten ist, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf Gewährung des laufenden Unterhalts aus der Konkursmasse (EvBl 1991/64). Die Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind auch nicht Konkursforderungen (EvBl 1991/64; Schwimann in Schwimann, ABGB2 § 140 Rz 52 mwN). Demnach ergeben sich im Lichte der erörterten Voraussetzungen - bei Vernachlässigung allfälliger geringfügiger Ungenauigkeiten im Bereich von Sonderzahlungen - folgende für eine bescheidene Lebensführung notwendigen, durch den Gemeinschuldner als Unterhaltsschuldner gewöhnlich auch finanzierbaren monatlichen Unterhaltsbeträge:

Jahr 2000 (ExminV 2000 Bundesgesetzblatt römisch II 482):

Fiktives monatl Nettoeinkommen 16.915,66 S

Exmin bei einer Unterhaltspflicht 12.624,00 S

Unterhaltsexmin 9.468,00 S

Differenz der Existenzminima 3.156,00 S

Jahr 2001 (ExminV 2001 Bundesgesetzblatt römisch II 419):

Fiktives monatl Nettoeinkommen 16.915,66 S

Exmin bei einer Unterhaltspflicht 12.720,00 S

Unterhaltsexmin 9.540,00 S

Differenz der Existenzminima 3.180,00 S

Diese Unterhaltsbeträge entsprechen der typischen Leistungsfähigkeit eines Gemeinschuldners als Unterhaltsschuldner, der für einen Unterhaltsberechtigten zu sorgen hat. Soweit daher der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt diese Beträge übersteigt, bestehen "begründete Bedenken" im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. Demzufolge kann die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltsschuldners im Regelfall nur insoweit als bloßes Problem der Einbringlichkeit der bevorschussten Unterhaltsforderung verstanden werden, als er auch nicht jene Beträge zahlt, die seiner typischen Leistungsfähigkeit entsprechen.

2. 2. Im Anlassfall beträgt die titulierte Leistungspflicht 3.600 S monatlich. Die gewährten Unterhaltsvorschüsse sind daher gemäß § 19 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 UVG nach der im Zeitpunkt der Erlassung des im Rechtsmittelverfahren nachzuprüfenden erstgerichtlichen Beschlusses aktenkundigen Sachlage um einen Teilbetrag von 444 S für das Jahr 2000 und einen solchen von 420 S für das Jahr 2001 herabzusetzen. Über eine allfällige Herabsetzung für den Jänner 2002 kann erst aufgrund der für das nächste Jahr zu erlassenden ExminV in Verbindung mit einer dann allenfalls schon verfügbaren neueren Statistik über das durchschnittliche Jahrensnettoeinkommen eines Arbeiters entschieden werden. Die Mittel, die dem Gemeinschuldner aus der Konkursmasse im Anlassfall konkret zufließen, sind bei der erläuterten abstrakten Berechnungsmethode nicht von Bedeutung, weil sie keinen Rückschluss darauf zulassen, ob die Arbeitskraft des Gemeinschuldners für ein Entgelt von 5.000 S monatlich notwendigerweise zur Gänze in dem vom Masseverwalter allenfalls fortgeführten Unternehmen gebunden war. Es ist auch nicht auf die Ergebnisse der Vernehmung des Gemeinschuldners am 2. 4. 2001 (ON 101) - also erst zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des im Rechtsmittelverfahren nachzuprüfenden Beschlusses - Bedacht zu nehmen.

2. 3. Bei der Entscheidung dieses Einzelfalls ist zu beachten, dass gemäß Art XVIII § 5 KindRÄG 2001 BGBl 2000/135 ein Kind, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. 7. 2001) das vierzehnte Lebensjahr - wie hier - bereits vollendet hatte, Unterhaltsvorschüsse ungeachtet des Eintritts der Volljährigkeit längstens bis zum Ende des Monats, in dem es das neunzehnte Lebensjahr vollendet, in Anspruch nehmen kann.

3. Dem Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichts ist somit teilweise Folge zu geben, weil das Rekursgericht die Verwirklichung eines Herabsetzungstatbestands im Lichte der vom erkennenden Senat erläuterten Rechtslage unzutreffend verneinte.

Textnummer

E63032

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00191.01X.0817.000

Im RIS seit

16.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20010817_OGH0002_0010OB00191_01X0000_000

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