Begründung:
Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Vater der am 20. 9. 1982 geborenen Beate, des am 26. 9. 1987 geborenen Matthias und der am 29. 9. 1988 geborenen Helene. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 20. 10. 1999 rechtskräftig geschieden. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter, der auch die Obsorge zukommt, betreut. Helene ist geistig behindert. Die Mutter bezieht für sie Pflegegeld der Stufe 6. Der Vater ist Facharzt für Herzkrankheiten. Er war bis Ende 1999 Oberarzt in einem öffentlichen Krankenhaus. Seit dem 3. 1. 2000 ist er als Angestellter einer Pensionsversicherungsanstalt in einem Rehabilitationszentrum beschäftigt. Überdies führt er seit Anfang Juli 1999 eine Wahlarztpraxis in Niederösterreich. Er ist seit 24. 6. 2000 wiederverheiratet und für ein weiteres Kind aus dieser Ehe sowie für seine nunmehrige Ehegattin sorgepflichtig. Er erzielte 1999 ein monatliches Nettoeinkommen von 55.660 S (= 4.044,97 EUR) und im Folgejahr ein solches von 67.175 S (= 4.881,80 EUR). Seine monatlichen Entnahmen betrugen 1999 insgesamt 73.948 S (= 5.374,01 EUR) und im Jahr 2000 insgesamt 70.056 S (= 5.091,17 EUR).
Am 21. 8. 2000 beantragten die Kinder, die monatliche Geldunterhaltspflicht ihres Vaters - beginnend ab 1. 9. 1997 - wie folgt festzusetzen:
für Beate mit 11.900 S (= 864,81 EUR),
für Matthias mit 10.500 S (= 763,06 EUR) und
für Helene mit 10.500 S (= 763,06 EUR).
Am 27. 11. 2000 schränkten die Kinder ihre monatlichen Unterhaltsansprüche - aufgrund einer Einigung mit dem Vater - folgendermaßen ein:
vom 1. 9. 1997 bis zum 31. 12. 1997:
Beate auf 7.000 S (= 508,71 EUR),
Matthias auf 6.000 S (= 436,04 EUR) und
Helene auf 5.000 S (= 363,36 EUR);
vom 1. 1. 1998 bis zum 30. 9. 1998:
Beate auf 7.800 S (= 566,85 EUR),
Matthias auf 7.000 S (= 508,71 EUR) und
Helene auf 5.700 S (= 414,24 EUR);
vom 1. 10. 1998 bis 30. 6. 1999:
Beate auf 7.300 S (= 530,51 EUR),
Matthias auf 6.500 S (= 472,37 EUR) und
Helene auf 5.200 S (= 377,90 EUR).
Für den Zeitraum ab dem 1. 7. 1999 hielten die Kinder ihre ursprünglichen Unterhaltsbegehren aufrecht.
Das Erstgericht erkannte daraufhin den Kindern mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. 11. 2000 die für den Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis zum 30. 6. 1999 begehrten Beträge zu und behielt sich die Entscheidung über die Unterhaltsbegehren für den Zeitraum ab dem 1. 7. 1999 vor.
Der Vater wendete gegen die noch unerledigten Unterhaltsbegehren ein, die Ansprüche überstiegen den "gesetzlichen Maximalwert" und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er habe noch für ein weiteres Kind und für seine nunmehrige Ehegattin zu sorgen.
Mit Beschluss vom 21. 8. 2001 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge:
vom 1. 7. 1999 bis zum 30. 6. 2000:
für Beate 11.000 S (= 799,40 EUR),
für Matthias 9.400 S (= 683,12 EUR) und
für Helene 9.400 S (= 683,12 EUR);
vom 1. 7. 2000 bis zum 30. 9. 2000:
für Beate 9.500 S (= 690,39 EUR),
für Matthias 8.500 S (= 617,72 EUR) und
für Helene 8.500 S (= 617,72 EUR);
ab 1. 10. 2000:
für Beate 10.000 S (= 726,73 EUR),
für Matthias 8.700 S (= 632,25 EUR) und
für Helene 9.000 S (= 654,06 EUR).
Nach Ansicht des Erstgerichts haben die Kinder bis zur Wiederverehelichung des Vaters Anspruch auf Leistung des "zweieinhalbfachen des für die Altersgruppe entsprechenden Regelbedarfssatzes". Ab dem 1. 7. 2000 - seit dem Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin des Vaters - sei der Unterhaltsanspruch mit einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Vaters zu bemessen. Angesichts der Sorgepflichten des Vaters für fünf Personen seien die Geldunterhaltsansprüche der Kinder - abgesehen vom Anspruch Helenes - geringfügig gekürzt worden und erreichten nicht mehr den Höchstsatz. Bei Helene sei eine Kürzung wegen deren Behinderung und des dadurch verursachten Betreuungsaufwands weitgehend unterblieben. Überstiegen die Entnahmen des Unterhaltspflichtigen das Nettoeinkommen, so seien diese der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Daraus folge eine durchschnittliche Berechnungsgrundlage von 72.000 S (= 5.232,44 EUR) monatlich ab dem Jahr 1999. Das Mehrbegehren sei als "überhöht" abzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Ansicht des Vaters über die Notwendigkeit der Herabsetzung der vom Erstgericht ausgemittelten Unterhaltsbeträge, die sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 stütze, sei nicht beizutreten. Die ordentlichen Gerichte seien an die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Rechtsansicht nicht gebunden. Die im zitierten Erkenntnis angestrebte Lösung erfordere einen Gesetzgebungsakt. Sie widerspreche nach der geltenden Rechtslage "den Grundsätzen der sich auf § 140 ABGB gründenden Unterhaltsrechtsprechung". Der einem Kind bis zur "Luxusgrenze" in Höhe des "2 1/2-fachen Regelbedarfs" zu gewährende Geldunterhalt gebühre neben den dem betreuungspflichtigen Elternteil zufließenden Transferleistungen. Der Bedarf des Kindes werde durch die Steuerlast des Geldunterhaltspflichtigen nicht verringert. Konsequenz einer Übernahme der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs müsste es sein, die "Luxusgrenze" auf das "3-fache des Regelbedarfssatzes" anzuheben. Der Geldunterhalt von Kindern wäre aber selbst auf dem Boden der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs dann nicht zu kürzen, wenn die Ermittlung des Unterhaltsbetrags nach der "Prozentsatzmethode" und dessen Kürzung nach dem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00 einen Betrag "über dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfssatzes" ergäbe. Die für die Unterhaltsrechtsprechung bedeutsamen Grundsätze ließen keinen "Abzugsposten" zu, der nur der Abgeltung einer Steuermehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen diene. Der Elternteil, der ein Kind in seinem Haushalt betreue, erfülle damit seine Unterhaltspflicht. Die Familienbeihilfe solle die mit der Betreuung des Kindes verbundene finanzielle Last mindern. Sie sei gemäß § 12a FLAG kein Einkommen des Kindes und verringere daher auch nicht dessen Geldunterhaltsanspruch. Allfällige Ansprüche im Verhältnis zwischen den Eltern seien für den Geldunterhaltsanspruch des Kindes nicht von Bedeutung. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 laufe auf die "Beurteilung einer Vorfrage hinaus", über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt seien die Geldunterhaltsbeträge, deren steuerliche Berücksichtigung der unterhaltspflichtige Vater begehrt habe, schon rechtskräftig festgesetzt gewesen. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten, der "steuerliche Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen" müsse nicht im Steuer-, sondern im Unterhaltsbemessungsverfahren erfolgen. Anstelle der Frage, welche Konsequenzen eine bestimmte Geldunterhaltslast nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Steuerrecht haben müsse, habe der Verfassungsgerichtshof die Frage beantwortet, "welche (rückwirkenden) Konsequenzen das Steuerrecht bei der Unterhaltsbemessung" habe. Dieses Erkenntnis widerspreche überdies den Erkenntnissen vom 12. 12. 1991, G 188, 189/91 und vom 17. 10. 1997 G 168/96-36 und G 285/96-22. Diesen Vorentscheidungen habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Geldunterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Nunmehr verlange er, dass von dieser Praxis abzugehen sei. Hätten die Zivilgerichte auch über die mit einem Geldunterhaltsanspruch verknüpften steuerlichen Gesichtspunkte abzusprechen, so verletzte das den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung, sei doch die Bemessung und Einhebung von Steuern den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Der vom Verfassungsgerichtshof eingeschlagene Weg widerspreche überdies dem eindeutigen Wortlaut von § 20 Abs22. Diesen Vorentscheidungen habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Geldunterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Nunmehr verlange er, dass von dieser Praxis abzugehen sei. Hätten die Zivilgerichte auch über die mit einem Geldunterhaltsanspruch verknüpften steuerlichen Gesichtspunkte abzusprechen, so verletzte das den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung, sei doch die Bemessung und Einhebung von Steuern den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Der vom Verfassungsgerichtshof eingeschlagene Weg widerspreche überdies dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 20, Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 und § 34 Abs 7 EStG 1988 idF BGBl7 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 1998/79, aber auch jenem des § 12a FLAG. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nur in Betracht, wenn sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich sei. Der klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut erlaube keine teleologische Reduktion, weil eine dem Wortlaut entsprechende Absicht durch die Gesetzesmaterialien belegt sei. Hege der Verfassungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 12a FLAG, so müsse er diese Norm aufheben. Er könne Gesetze nur aufheben und dürfe nicht "gleichheitsgemäße" an deren Stelle setzen oder "unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten". Es sei nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, steuerliche Lasten zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten umzuverteilen. Das Kind habe keinen Einfluss darauf, an wen und in welcher Höhe staatliche Transferleistungen gezahlt würden. Es habe im Verwaltungsverfahren über deren Zuerkennung keine Parteistellung. Beeinflusste das Ergebnis eines solchen Verfahrens den Unterhaltsanspruch des Kindes, so würde über einen privatrechtlichen Anspruch des Kindes - noch dazu unter Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK - im Widerspruch zur gesetzlichen Kompetenzverteilung unter den Staatsgewalten im Verwaltungsverfahren abgesprochen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 missachte ferner den Bedarf eines Kindes, der sich durch die Trennung der Eltern nicht verringere. Die Erfahrung lehre sogar eine Erhöhung des Bedarfs in einer solchen Situation, sei doch die Familie als wirtschaftliche Einheit zerschlagen. Dadurch fielen etwa Fixkosten doppelt an oder sie seien auf weniger Personen im Haushalt zu verteilen. Die Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern sei daher als gleichheitswidrige Schlechterstellung solcher Kinder anzusehen. Es sei nicht sachgerecht, dem Berechtigten die Kürzung seines Geldunterhaltsanspruchs infolge von Umständen aufzubürden, die er nicht beeinflussen könne. Durch die Staffelung der Unterhaltsabsetzbeträge nach der Kinderanzahl ergäben sich "bei Kindern innerhalb derselben Altersgruppe unterschiedliche Unterhaltsbeträge", wenn man der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs beiträte. Die "unterschiedlich hohen Absetzbeträge" könnten auch "niemals eindeutig einem bestimmten Kind" zugeordnet werden. Der Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch ausgesprochen, dass sich der auf den Geldunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnende Teil staatlicher Transferleistungen entsprechend verringern müsste, falls in den in Unterhaltsverfahren zuerkannten Beträgen auch eine Komponente enthalten sei, die den Entfall der Betreuungsleistung des nunmehrigen Geldunterhaltsschuldners abgelte. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 218/00s ausdrücklich festgehalten, dass die Familienbeihilfe die Betreuungsleistung nur teilweise abgelte. Der Elternteil, der ein Kind in seinem Haushalt betreue, habe nur dann eine "finanzielle Beitragspflicht", wenn der geldunterhaltspflichtige andere Teil über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Er erfülle daher seine Unterhaltspflicht gemäß § 140 Abs 2 ABGB bereits durch die Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. Daraus folge, dass "die einseitige Festlegung von Geldunterhalt zu Lasten jenes Elternteiles, der mit dem Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt" lebe, "auch das Element der Abgeltung entgangener Betreuungsleistungen" beinhalte. Somit seien, folge man der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 erläuterten Berechnungsmethode, nur 25 % des für Unterhaltszahlungen aufgewendeten Einkommens steuerlich zu entlasten. Überdies sei der vom Verfassungsgerichtshof für die Steuerbelastung von Unterhaltszahlungen angeführte Satz von 40 % ein Höchstwert, der im Einzelfall auch niedriger sein könne. Das steuerpflichtige Einkommen einerseits und die Unterhaltsbemessungsgrundlage andererseits deckten sich nicht. Im Anlassfall betrage die durchschnittliche Steuerbelastung des Vaters 20,2 % im Jahr 1999 und 24,4 % im Folgejahr. Das ergebe einen Durchschnitt für beide Jahre von 22,3 %. Nach der Berechnung des Rekurswerbers wären die Geldunterhaltsbeträge sogar in einem die Familienbeihilfe übersteigenden Ausmaß zu kürzen. Dementgegen ergäbe sich bei Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Berechnungsmodells unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem Geldunterhalt auch die ausgefallene Betreuungsleistung des Unterhaltsschuldners abgegolten werde, bei Beate nur eine monatliche Unterhaltskürzung von 179, 63 S (= 13,05 EUR) vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000 und von 207,50 S (= 15,08 EUR) ab dem 1. 10. 2000. Die Unterhaltsansprüche von Matthias und Helene wären überhaupt nicht zu kürzen. Unter solchen Voraussetzungen bestünde selbst im Falle einer teilweisen Kürzung der Geldunterhaltsansprüche der Kinder durch die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe kein Grund, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Unterhalt sei zu bemessen und nicht zu berechnen. Geringfügige Unterschiedsbeträge würden "durch die Rundungstoleranz ausgeglichen". Soweit sich die Unterhaltsbemessung auf Privatentnahmen des Schuldners stütze, sei überhaupt kein Zusammenhang mit dessen steuerlichen Belastung erkennbar. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu den Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 auf die Unterhaltsbemessung noch nicht Stellung genommen habe.