Entscheidungstext 1Ob182/02z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2003,168 = ÖA 2003,173 = EFSlg 99.931 = EFSlg 99.935 = EFSlg 99.938 = EFSlg 99.953 = EFSlg 99.955 = EFSlg 99.966

Geschäftszahl

1Ob182/02z

Entscheidungsdatum

13.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Beate R*****, geboren am *****, sowie des mj Matthias R*****, geboren am *****, und der mj Helene R*****, geboren am *****, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr. Martin R*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 3. Oktober 2001, GZ 37 R 311/01p-52, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 21. August 2001, GZ 2 P 139/99i-49, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurswerber ist der eheliche Vater der am 20. 9. 1982 geborenen Beate, des am 26. 9. 1987 geborenen Matthias und der am 29. 9. 1988 geborenen Helene. Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil vom 20. 10. 1999 rechtskräftig geschieden. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter, der auch die Obsorge zukommt, betreut. Helene ist geistig behindert. Die Mutter bezieht für sie Pflegegeld der Stufe 6. Der Vater ist Facharzt für Herzkrankheiten. Er war bis Ende 1999 Oberarzt in einem öffentlichen Krankenhaus. Seit dem 3. 1. 2000 ist er als Angestellter einer Pensionsversicherungsanstalt in einem Rehabilitationszentrum beschäftigt. Überdies führt er seit Anfang Juli 1999 eine Wahlarztpraxis in Niederösterreich. Er ist seit 24. 6. 2000 wiederverheiratet und für ein weiteres Kind aus dieser Ehe sowie für seine nunmehrige Ehegattin sorgepflichtig. Er erzielte 1999 ein monatliches Nettoeinkommen von 55.660 S (= 4.044,97 EUR) und im Folgejahr ein solches von 67.175 S (= 4.881,80 EUR). Seine monatlichen Entnahmen betrugen 1999 insgesamt 73.948 S (= 5.374,01 EUR) und im Jahr 2000 insgesamt 70.056 S (= 5.091,17 EUR).

Am 21. 8. 2000 beantragten die Kinder, die monatliche Geldunterhaltspflicht ihres Vaters - beginnend ab 1. 9. 1997 - wie folgt festzusetzen:

für Beate mit 11.900 S (= 864,81 EUR),

für Matthias mit 10.500 S (= 763,06 EUR) und

für Helene mit 10.500 S (= 763,06 EUR).

Am 27. 11. 2000 schränkten die Kinder ihre monatlichen Unterhaltsansprüche - aufgrund einer Einigung mit dem Vater - folgendermaßen ein:

vom 1. 9. 1997 bis zum 31. 12. 1997:

Beate auf 7.000 S (= 508,71 EUR),

Matthias auf 6.000 S (= 436,04 EUR) und

Helene auf 5.000 S (= 363,36 EUR);

vom 1. 1. 1998 bis zum 30. 9. 1998:

Beate auf 7.800 S (= 566,85 EUR),

Matthias auf 7.000 S (= 508,71 EUR) und

Helene auf 5.700 S (= 414,24 EUR);

vom 1. 10. 1998 bis 30. 6. 1999:

Beate auf 7.300 S (= 530,51 EUR),

Matthias auf 6.500 S (= 472,37 EUR) und

Helene auf 5.200 S (= 377,90 EUR).

Für den Zeitraum ab dem 1. 7. 1999 hielten die Kinder ihre ursprünglichen Unterhaltsbegehren aufrecht.

Das Erstgericht erkannte daraufhin den Kindern mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. 11. 2000 die für den Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis zum 30. 6. 1999 begehrten Beträge zu und behielt sich die Entscheidung über die Unterhaltsbegehren für den Zeitraum ab dem 1. 7. 1999 vor.

Der Vater wendete gegen die noch unerledigten Unterhaltsbegehren ein, die Ansprüche überstiegen den "gesetzlichen Maximalwert" und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Er habe noch für ein weiteres Kind und für seine nunmehrige Ehegattin zu sorgen.

Mit Beschluss vom 21. 8. 2001 verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge:

vom 1. 7. 1999 bis zum 30. 6. 2000:

für Beate 11.000 S (= 799,40 EUR),

für Matthias 9.400 S (= 683,12 EUR) und

für Helene 9.400 S (= 683,12 EUR);

vom 1. 7. 2000 bis zum 30. 9. 2000:

für Beate 9.500 S (= 690,39 EUR),

für Matthias 8.500 S (= 617,72 EUR) und

für Helene 8.500 S (= 617,72 EUR);

ab 1. 10. 2000:

für Beate 10.000 S (= 726,73 EUR),

für Matthias 8.700 S (= 632,25 EUR) und

für Helene 9.000 S (= 654,06 EUR).

Nach Ansicht des Erstgerichts haben die Kinder bis zur Wiederverehelichung des Vaters Anspruch auf Leistung des "zweieinhalbfachen des für die Altersgruppe entsprechenden Regelbedarfssatzes". Ab dem 1. 7. 2000 - seit dem Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht für die nunmehrige Ehegattin des Vaters - sei der Unterhaltsanspruch mit einem bestimmten Prozentsatz vom Nettoeinkommen des Vaters zu bemessen. Angesichts der Sorgepflichten des Vaters für fünf Personen seien die Geldunterhaltsansprüche der Kinder - abgesehen vom Anspruch Helenes - geringfügig gekürzt worden und erreichten nicht mehr den Höchstsatz. Bei Helene sei eine Kürzung wegen deren Behinderung und des dadurch verursachten Betreuungsaufwands weitgehend unterblieben. Überstiegen die Entnahmen des Unterhaltspflichtigen das Nettoeinkommen, so seien diese der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Daraus folge eine durchschnittliche Berechnungsgrundlage von 72.000 S (= 5.232,44 EUR) monatlich ab dem Jahr 1999. Das Mehrbegehren sei als "überhöht" abzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, der Ansicht des Vaters über die Notwendigkeit der Herabsetzung der vom Erstgericht ausgemittelten Unterhaltsbeträge, die sich ausschließlich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 stütze, sei nicht beizutreten. Die ordentlichen Gerichte seien an die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Rechtsansicht nicht gebunden. Die im zitierten Erkenntnis angestrebte Lösung erfordere einen Gesetzgebungsakt. Sie widerspreche nach der geltenden Rechtslage "den Grundsätzen der sich auf § 140 ABGB gründenden Unterhaltsrechtsprechung". Der einem Kind bis zur "Luxusgrenze" in Höhe des "2 1/2-fachen Regelbedarfs" zu gewährende Geldunterhalt gebühre neben den dem betreuungspflichtigen Elternteil zufließenden Transferleistungen. Der Bedarf des Kindes werde durch die Steuerlast des Geldunterhaltspflichtigen nicht verringert. Konsequenz einer Übernahme der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofs müsste es sein, die "Luxusgrenze" auf das "3-fache des Regelbedarfssatzes" anzuheben. Der Geldunterhalt von Kindern wäre aber selbst auf dem Boden der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs dann nicht zu kürzen, wenn die Ermittlung des Unterhaltsbetrags nach der "Prozentsatzmethode" und dessen Kürzung nach dem Erkenntnis vom 27. 6. 2001, B 1285/00 einen Betrag "über dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfssatzes" ergäbe. Die für die Unterhaltsrechtsprechung bedeutsamen Grundsätze ließen keinen "Abzugsposten" zu, der nur der Abgeltung einer Steuermehrbelastung des Geldunterhaltspflichtigen diene. Der Elternteil, der ein Kind in seinem Haushalt betreue, erfülle damit seine Unterhaltspflicht. Die Familienbeihilfe solle die mit der Betreuung des Kindes verbundene finanzielle Last mindern. Sie sei gemäß § 12a FLAG kein Einkommen des Kindes und verringere daher auch nicht dessen Geldunterhaltsanspruch. Allfällige Ansprüche im Verhältnis zwischen den Eltern seien für den Geldunterhaltsanspruch des Kindes nicht von Bedeutung. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 laufe auf die "Beurteilung einer Vorfrage hinaus", über die bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Nach dem ihm zugrunde liegenden Sachverhalt seien die Geldunterhaltsbeträge, deren steuerliche Berücksichtigung der unterhaltspflichtige Vater begehrt habe, schon rechtskräftig festgesetzt gewesen. Dessen ungeachtet habe der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten, der "steuerliche Ausgleich zwischen Steuerpflichtigen" müsse nicht im Steuer-, sondern im Unterhaltsbemessungsverfahren erfolgen. Anstelle der Frage, welche Konsequenzen eine bestimmte Geldunterhaltslast nach verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Steuerrecht haben müsse, habe der Verfassungsgerichtshof die Frage beantwortet, "welche (rückwirkenden) Konsequenzen das Steuerrecht bei der Unterhaltsbemessung" habe. Dieses Erkenntnis widerspreche überdies den Erkenntnissen vom 12. 12. 1991, G 188, 189/91 und vom 17. 10. 1997 G 168/96-36 und G 285/96-22. Diesen Vorentscheidungen habe der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Geldunterhaltsbemessung zugrunde gelegt. Nunmehr verlange er, dass von dieser Praxis abzugehen sei. Hätten die Zivilgerichte auch über die mit einem Geldunterhaltsanspruch verknüpften steuerlichen Gesichtspunkte abzusprechen, so verletzte das den Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung, sei doch die Bemessung und Einhebung von Steuern den Verwaltungsbehörden vorbehalten. Der vom Verfassungsgerichtshof eingeschlagene Weg widerspreche überdies dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 20, Abs 1 Z 1, § 33 Abs 4 und § 34 Abs 7 EStG 1988 in der Fassung BGBl I 1998/79, aber auch jenem des § 12a FLAG. Eine verfassungskonforme Auslegung komme nur in Betracht, wenn sie nach den sonstigen Auslegungskriterien möglich sei. Der klare und unmissverständliche Gesetzeswortlaut erlaube keine teleologische Reduktion, weil eine dem Wortlaut entsprechende Absicht durch die Gesetzesmaterialien belegt sei. Hege der Verfassungsgerichtshof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 12a FLAG, so müsse er diese Norm aufheben. Er könne Gesetze nur aufheben und dürfe nicht "gleichheitsgemäße" an deren Stelle setzen oder "unter dem Titel einer verfassungskonformen Interpretation umdeuten". Es sei nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte, steuerliche Lasten zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten umzuverteilen. Das Kind habe keinen Einfluss darauf, an wen und in welcher Höhe staatliche Transferleistungen gezahlt würden. Es habe im Verwaltungsverfahren über deren Zuerkennung keine Parteistellung. Beeinflusste das Ergebnis eines solchen Verfahrens den Unterhaltsanspruch des Kindes, so würde über einen privatrechtlichen Anspruch des Kindes - noch dazu unter Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK - im Widerspruch zur gesetzlichen Kompetenzverteilung unter den Staatsgewalten im Verwaltungsverfahren abgesprochen. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 missachte ferner den Bedarf eines Kindes, der sich durch die Trennung der Eltern nicht verringere. Die Erfahrung lehre sogar eine Erhöhung des Bedarfs in einer solchen Situation, sei doch die Familie als wirtschaftliche Einheit zerschlagen. Dadurch fielen etwa Fixkosten doppelt an oder sie seien auf weniger Personen im Haushalt zu verteilen. Die Kürzung des Geldunterhaltsanspruchs von Kindern nach der Trennung ihrer Eltern sei daher als gleichheitswidrige Schlechterstellung solcher Kinder anzusehen. Es sei nicht sachgerecht, dem Berechtigten die Kürzung seines Geldunterhaltsanspruchs infolge von Umständen aufzubürden, die er nicht beeinflussen könne. Durch die Staffelung der Unterhaltsabsetzbeträge nach der Kinderanzahl ergäben sich "bei Kindern innerhalb derselben Altersgruppe unterschiedliche Unterhaltsbeträge", wenn man der Ansicht des Verfassungsgerichtshofs beiträte. Die "unterschiedlich hohen Absetzbeträge" könnten auch "niemals eindeutig einem bestimmten Kind" zugeordnet werden. Der Verfassungsgerichtshof habe allerdings auch ausgesprochen, dass sich der auf den Geldunterhaltsanspruch des Kindes anzurechnende Teil staatlicher Transferleistungen entsprechend verringern müsste, falls in den in Unterhaltsverfahren zuerkannten Beträgen auch eine Komponente enthalten sei, die den Entfall der Betreuungsleistung des nunmehrigen Geldunterhaltsschuldners abgelte. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung 1 Ob 218/00s ausdrücklich festgehalten, dass die Familienbeihilfe die Betreuungsleistung nur teilweise abgelte. Der Elternteil, der ein Kind in seinem Haushalt betreue, habe nur dann eine "finanzielle Beitragspflicht", wenn der geldunterhaltspflichtige andere Teil über kein ausreichendes Einkommen verfüge. Er erfülle daher seine Unterhaltspflicht gemäß § 140 Abs 2 ABGB bereits durch die Betreuung des Kindes in seinem Haushalt. Daraus folge, dass "die einseitige Festlegung von Geldunterhalt zu Lasten jenes Elternteiles, der mit dem Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt" lebe, "auch das Element der Abgeltung entgangener Betreuungsleistungen" beinhalte. Somit seien, folge man der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 erläuterten Berechnungsmethode, nur 25 % des für Unterhaltszahlungen aufgewendeten Einkommens steuerlich zu entlasten. Überdies sei der vom Verfassungsgerichtshof für die Steuerbelastung von Unterhaltszahlungen angeführte Satz von 40 % ein Höchstwert, der im Einzelfall auch niedriger sein könne. Das steuerpflichtige Einkommen einerseits und die Unterhaltsbemessungsgrundlage andererseits deckten sich nicht. Im Anlassfall betrage die durchschnittliche Steuerbelastung des Vaters 20,2 % im Jahr 1999 und 24,4 % im Folgejahr. Das ergebe einen Durchschnitt für beide Jahre von 22,3 %. Nach der Berechnung des Rekurswerbers wären die Geldunterhaltsbeträge sogar in einem die Familienbeihilfe übersteigenden Ausmaß zu kürzen. Dementgegen ergäbe sich bei Anwendung des vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Berechnungsmodells unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit dem Geldunterhalt auch die ausgefallene Betreuungsleistung des Unterhaltsschuldners abgegolten werde, bei Beate nur eine monatliche Unterhaltskürzung von 179, 63 S (= 13,05 EUR) vom 1. 7. 1999 bis 30. 6. 2000 und von 207,50 S (= 15,08 EUR) ab dem 1. 10. 2000. Die Unterhaltsansprüche von Matthias und Helene wären überhaupt nicht zu kürzen. Unter solchen Voraussetzungen bestünde selbst im Falle einer teilweisen Kürzung der Geldunterhaltsansprüche der Kinder durch die teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe kein Grund, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Unterhalt sei zu bemessen und nicht zu berechnen. Geringfügige Unterschiedsbeträge würden "durch die Rundungstoleranz ausgeglichen". Soweit sich die Unterhaltsbemessung auf Privatentnahmen des Schuldners stütze, sei überhaupt kein Zusammenhang mit dessen steuerlichen Belastung erkennbar. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu den Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 auf die Unterhaltsbemessung noch nicht Stellung genommen habe.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Abgeltung der ausgefallenen Betreuungsleistung

Der erkennende Senat gelangte bereits im Beschluss vom 29. 1. 2002, mit dem aus Anlass des Revisionsrekurses des Vaters gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 B-VG) beim Verfassungsgerichtshof beantragt wurde, den § 12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 in der Fassung BGBl 1977/646 seinem ganzen Inhalt nach als verfassungswidrig aufzuheben, - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - zum Ergebnis, dass die Kindern zugesprochenen Geldunterhaltsbeträge im Regelfall keine Komponente enthalten, die auch den Entfall der Betreuungsleistung des nunmehrigen Geldunterhaltsschuldners berücksichtigt. Bei Bemessung der Geldunterhaltsansprüche der Kinder des Revisionsrekurswerbers sei daher die steuerliche Entlastung der jeweiligen Geldunterhaltspflicht selbst an Hand des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2001, B 1285/00 nicht um eine Komponente als Abgeltung für den Entfall der Betreuungsleistung des Geldunterhaltsschuldners zu kürzen. Daran ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 2002 festzuhalten. Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig auf und sprach ferner aus, diese Wortfolge sei nicht mehr anzuwenden und es träten frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit, Als Grundlage dafür schrieb der Verfassungsgerichtshof seine schon im Erkenntnis vom 27. Juni 2001 erläuterte Ansicht unverändert fort, es hätten nicht nur die Absetzbeträge (Unterhalts- und Kinderabsetzbetrag), sondern auch die Familienbeihilfe der steuerlichen Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen zu dienen.

2. Anhebung der "Luxusgrenze"

Nach dem Sachverhalt der Entscheidung 1 Ob 79/02b begrenzten die Vorinstanzen den Geldunterhalt für zwei Kinder mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs gleichaltriger Kinder, obgleich der Vater nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen noch höheren Geldunterhalt hätte leisten können. Dort sprach der erkennende Senat aus, es bestehe jenseits dieser Luxusgrenze kein Geldunterhaltsanspruch, sodass auch der bis zu dieser Grenze bemessene Geldunterhalt steuerlich zu entlasten sei. Dass die - tieferstehend zu erörternden - Konsequenzen des Aufhebungserkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 19. Juni 2002 durch eine Anhebung der Luxusgrenze nicht unterlaufen werden dürfen, liegt gedanklich etwa auch der Entscheidung 4 Ob 52/02d zugrunde. Das ist fortzuschreiben. Demnach kann der Geldunterhalt, den der Vater unter Anwendung der für die Steuerentlastung maßgebenden Grundsätze zu zahlen haben wird, - entgegen der Auffassung des Rekursgerichts - nur unter der bisherigen Luxusgrenze liegen.

3. Kürzung des festgestellten Geldunterhaltsanspruchs zufolge der gebotenen steuerlichen Entlastung

Nach Aufhebung der unter 1. erwähnten Wortfolge in § 12a FLAG als verfassungswidrig ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt (so schon 1 Ob 79/02b; 1 Ob 27/02f; 3 Ob 141/02k; 3 Ob 8/02a4 Ob 52/02d; 4 Ob 46/02x ua).

Da die Kürzung des nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien bemessenen Unterhaltsanspruchs zur steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen vorzunehmen ist, wird dessen belastbares Einkommen in steuerrechtlicher Betrachtungsweise um die Unterhaltszahlungen - vergleichbar Steuerfreibeträgen - verringert, sodass sich diese Leistungen so auswirken, wie wenn die Unterhaltsbeträge aus dem der jeweils höchsten in Betracht kommenden Steuerprogressionsstufe unterworfenen Teil des Einkommens des Unterhaltspflichtigen zu bestreiten wären. Sollte daher der Geldunterhalt nicht zur Gänze aus jenem Teil des Einkommens, der nach den tieferstehenden Erwägungen dem höchsten jeweils in Betracht kommenden (reduzierten) Steuersatz unterliegt, finanzierbar sein, sodass ein Teil des Geldunterhalts aus einem Teil des Einkommens zu decken ist, der mit einem geringeren (reduzierten) Steuersatz belastet ist, so ergibt sich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs aus den summierten Ergebnissen zweier Prozentrechnungen. Dann sind auf die in unterschiedliche Progressionsstufen fallenden Einkommensteile zur Deckung des gesamten Geldunterhalts die jeweils bedeutsamen (reduzierten) Steuersätze als Berechnungsgrundlage anzuwenden. Die erörterten Steuersätze bestimmen sich nach dem für deren Ermittlung maßgebenden Jahreseinkommen unter Ausklammerung der Sonderzahlungen - des 13. und des 14. Monatsbezugs. Nach § 33 Abs 1 EStG beträgt die Einkommensteuer für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Nach dem Berechnungsmodell des VfGH erfasst die gebotene steuerliche Entlastung die Hälfte des bemessenen Geldunterhalts. Insofern ist der jeweilige Steuersatz maßgebend. Dieser ist jedoch jeweils um etwa 20 % zu reduzieren. Daher ist der Grenzsteuersatz von 50 % auf 40 %, der Steuersatz von 41 % linear auf 33 % und der von 31 % linear auf 25 % zu kürzen. Dann ist vom halben Unterhaltsbetrag jene prozentuelle Quote zu ermitteln, die dem jeweils anzuwendenden reduzierten Steuersatz entspricht. Als Ergebnis dessen erhält man den Betrag, von dem vorweg der Unterhaltsabsetzbetrag als Transferleistung an den Geldunterhaltspflichtigen abzuziehen ist. Der Rest ist die Grundlage für die weitere Berechnung zur Ermittlung des für den bemessenen Geldunterhalt maßgebenden Kürzungsfaktors. In der Entscheidung 3 Ob 141/02k wurde diese Berechnungsweise in einer modellartigen tabellarischen Demonstration erläutert.

4. Ergebnis für den Anlassfall

Der Vater beruft sich im Grundsätzlichen zu Recht auf das Erfordernis einer Steuerentlastung durch die Kürzung des Geldunterhalts für seine Kinder. Nach Paragraph 16, Abs 4 AußStrG gilt der Paragraph 510, Abs 1 letzter Satz ZPO auch für das Verfahren über einen Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren. Zur Ermittlung des Geldunterhalts für drei Kinder innerhalb unterschiedlicher Perioden, nach unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen und allenfalls auch unterschiedlichen Steuersätzen sind - auf Grundlage der voranstehenden Gründe zur gebotenen Steuerentlastung - eingehende Berechnungen im Sinne des § 510 Absatz eins, letzter Satz ZPO erforderlich. Zur Durchführung dieser Berechnungen ist die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Rekursgericht zurückzuverweisen (7 Ob 241/00t). Sollte das Rekursgericht eine Ergänzung des Verfahrens für erforderlich halten, um den Geldunterhalt der drei Kinder nach den bereits erläuterten Grundsätzen berechnen zu können, so bleibt ihm deren Anordnung oder Durchführung vorbehalten.

Textnummer

E67768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00182.02Z.1213.000

Im RIS seit

12.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20021213_OGH0002_0010OB00182_02Z0000_000

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