Die Revision ist unzulässig.
1. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Werkvertrags, weil weder vorgebracht noch festgestellt worden sei, dass "die Baggerarbeiter für den Kläger Rechtsgeschäfte" hätten abschließen dürfen. Deshalb habe die Äußerung eines Arbeiters, die Abbrucharbeiten könnten mit einem Bagger erledigt werden, keine Vertragspflicht des Klägers begründen können, nach deren Inhalt er den Abriss der Isolierplatten geschuldet hätte. Auf dem Boden dieser Begründung bliebe es im Dunkeln, weshalb ein nicht bevollmächtigter Arbeiter zwar keinen Werkvertrag, jedoch - wie das Berufungsgericht offenkundig annahm - einen Mietvertrag über einen Bagger in Verbindung mit einem Dienstverschaffungsvertrag namens des Klägers abschließen konnte. Diese Begründung des Berufungsgerichts für die Verneinung eines Werkvertrags erweist sich somit als nicht tragfähig.
2. Die Entscheidung 7 Ob 9/95 (= VersR 1997, 343 = VR 1997, 107) beruht auf einem dem nunmehrigen Anlassfall in wesentlichen Punkten ähnlichen Sachverhalt. Dort hatte die Klägerin - ein Bauunternehmen - zunächst Abgrabungsarbeiten mit einem Bagger in Erfüllung eines Werkauftrags "in Regie" durchzuführen. Monate nach deren Beendigung rief der Besteller bei der Klägerin an und erklärte, "er würde neuerlich einen Bagger samt Fahrer benötigen". Daraufhin entsandte sie "einen Bagger mit dem Baggerfahrer" zur Liegenschaft des Auftraggebers. Dort erfolgten sodann Baggerungen nach dessen "Anweisungen". Dazu führte der Oberste Gerichtshof aus: Der dortigen Klägerin habe im Zusammenhang mit dem Vorauftrag klar sein müssen, der seinerzeitige Auftraggeber wolle wiederum Abgrabungsarbeiten vornehmen lassen. Allein daraus habe sich bereits ergeben, dass der "geforderte Einsatz eines Caterpillars" wesentliche Elemente eines Werkvertrags enthalte. Bei der Benützung fremder Sachen zur Herbeiführung eines Arbeitserfolgs komme es darauf an, ob dieser von demjenigen bewirkt werden solle, für dessen Zwecke die Sache verwendet werde, oder vom Eigentümer der Sache. Eine Verrechnung nach Stunden stehe der Annahme eines Werkvertrags nicht entgegen. Ein die Klägerin von der Eigenverantwortung entlastender "Rechtsgrund der Maschinenvermietung samt Zurverfügungstellung eines Fahrers" sei nicht geltend gemacht worden, es gehe aber auch nicht an, "Versäumnisse eines Unternehmers bei der Auftragserteilung und Durchführung letztlich dahin zu deuten, dass nur eine Maschinenmiete vorliege".
3. Die Arbeiten, bei denen der Bagger des Klägers beschädigt wurde, waren "Regiearbeiten", demnach solche unter Verrechnung des tatsächlichen Aufwands. Es gehört zum Wesen von Regiearbeiten mit Baumaschinen, dass sie nach bestimmten Stundensätzen verrechnet werden. Regiearbeiten werden häufig auf Grund von Werkverträgen ausgeführt (siehe etwa 6 Ob 658/94). Es kommt ferner oft vor, dass Arbeiten, die sich im Zuge einer Bauführung als notwendig erweisen, jedoch den Auftragsumfang des Unternehmers überschreiten, als zusätzliche Werkleistungen in Regie ausgeführt und nach Regielisten oder entsprechenden Aufzeichnungen in Bautagebüchern abgerechnet werden (siehe etwa 3 Ob 2372/96m; 4 Ob 638/75 = RIS-Justiz RS0014175). Infolgedessen ist aus dem Umstand, dass Leistungen der Klägerin auf "Stundenzetteln" bestätigt und nach "Stundensätzen" seiner Preisliste verrechnet wurden, keine Stütze für die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu gewinnen. Ausschlaggebend ist dagegen, dass der Kläger von der beklagten Partei als Generalunternehmerin zunächst mit Erdbauarbeiten als Subunternehmer beauftragt wurde und sich während dieser Arbeiten die Notwendigkeit weiterer, im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltener und daher nunmehr in Regie durchgeführter Arbeiten ergab. Dem Gespräch zwischen dem Polier der beklagten Partei und einem Arbeiter des Klägers vor Inangriffnahme der Abrissarbeiten ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die beklagte Partei nicht weitere Werkleistungen - nunmehr "in Regie" -, sondern den Abschluss eines mit einer Dienstverschaffung verbundenen Mietvertrags über einen Bagger anbieten wollte.
Das Berufungsgericht beruft sich als Stütze für seine Ansicht auf die Entscheidung 8 ObA 203/02i. Dort wurde betont, dass die "Zurverfügungstellung einer Arbeitsmaschine samt Überlassung einer Arbeitskraft gegen Entgelt" jedenfalls dann "Sachmiete verbunden mit einem Dienstverschaffungsvertrag" sei, "wenn es dem Mieter überlassen" bleibe, "wie er die Arbeitsmaschine zusammen mit der Arbeitskraft" verwende. Werde einem Generalunternehmer lediglich ein Bagger samt Fahrer, der nach den Anweisungen des Ersteren einzusetzen sei, zur Verfügung gestellt, dann liege eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG vor. Sei daher Vertragsgegenstand nicht die eigenverantwortliche Herstellung des gewünschten Erfolgs, sondern nur die Zurverfügungstellung eines Baggers samt Fahrer gegen Entgelt und sei der Fahrer an die Weisungen der auf der Baustelle anwesenden Verantwortlichen des Generalunternehmers - dort der Nebenintervenientin - gebunden gewesen, so bestehe insoweit kein Werkvertrag.
Diese Entscheidung trägt die Ansicht des Berufungsgerichts deshalb nicht, weil den getroffenen Feststellungen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass der Baggerfahrer des Klägers an Weisungen des Generalunternehmers gebunden und daher auf Grund eines Dienstverschaffungsvertrags temporär in die Betriebsorganisation der beklagten Partei eingegliedert gewesen wäre. Es kann keine Einzelheit des maßgebenden Sachverhalts dahin verstanden werden, dass die beklagte Partei Weisungen an den Baggerführer zu den Abrissarbeiten erteilte oder erteilen wollte. Nach dem Kontext aller Feststellungen waren hier - anders als offenkundig in dem zu 8 ObA 203/02i entschiedenen Fall - Arbeiten betroffen, die ein auf der Baustelle ohnehin bereits als Subunternehmer tätiger Werkunternehmer nach dem sich ergebenden aktuellen Bedarf auf Grund von Zusatzaufträgen in Regie durchführen sollte. Das ist nach allen bisherigen Erwägungen und angesichts der dem Sachverhalt der Entscheidung 7 Ob 9/95 ähnlicheren Umstände die nächstliegende Auslegung rechtsgeschäftlichen Verhaltens, das - über das Geschehen auf der Baustelle hinaus - nicht durch weitere Einzelheiten determiniert ist. Von Bedeutung ist jedoch auch, dass die Abrissarbeiten an einem Freitag begonnen und "auf Grund des Zeitdrucks" am darauffolgenden Samstag fortgesetzt wurden. Die Arbeiten wurden daher - auch an einem gewöhnlich arbeitsfreien Tag - ausgeführt. Der Kläger hat somit dem Angebot der beklagten Partei auf Erledigung der notwendigen Abrissarbeiten im Sinne des § 864 Abs 1 ABGB tatsächlich entsprochen, sodass es keiner Erörterung bedarf, ob einer seiner Arbeiter über eine Vollmacht zum Vertragsabschluss verfügte. Der erkennende Senat tritt daher der Ansicht des Erstgerichts bei, dass der Kläger auch die Abrissarbeiten, bei denen der Bagger beschädigt wurde, als eigenverantwortlicher Werkunternehmer ausführte.
4. Der Kläger verficht in der Revision nur die Haftung der beklagten Partei als Mieterin des Baggers nach § 1111 ABGB, weil diese den Entlastungsbeweis nach § 1298 ABGB nicht erbracht habe. Damit zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt doch ein mit einem Dienstverschaffungsvertrag verbundener Mietvertrag über den später beschädigten Bagger als Bestandobjekt nach allen bisherigen Ausführungen nicht vor. Verrichtete aber der Kläger die Abrissarbeiten als eigenverantwortlicher Werkunternehmer, so mangelt es an Tatsachen, an die sich eine Schadenersatzhaftung der beklagten Partei anknüpfen ließe. Das wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
5. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.Da die Entscheidung nach den voranstehenden Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß2 Ziffer 3, ZPO nicht gebunden.Da die Entscheidung nach den voranstehenden Gründen nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 2 ZPO abhängt, ist die Revision zurückzuweisen.Absatz 2, ZPO abhängt, ist die Revision zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVmDie Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die Kosten der Revisionsbeantwortung als zweckentsprechender Rechtsverteidigungsaufwand zuzuerkennen.