Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern stellt eher den Ausnahmefall dar (ÖA 1996, 199). Voraussetzung für das Bestehen einer solchen Pflicht ist, daß die Eltern oder der Elternteil nicht imstande sind bzw ist, sich selbst zu erhalten (2 Ob 12/91; EFSlg 57.027; VwGH in RdW 1987, 247; Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 143; , Rz 1 zu Paragraph 143 ;, Schwimann in Schwimann, ABGB2, Rz 1 zu § 143). Es ist daher primär festzustellen, ob Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des § 143 ABGB liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Daß dem Vorfahren der sogenannte „angemessene“ und nicht nur der „notwendige“ Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes (, Rz 1 zu Paragraph 143,). Es ist daher primär festzustellen, ob Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist. Selbsterhaltungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 143, ABGB liegt dann vor, wenn der Vorfahre in der Lage ist, die seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen. Daß dem Vorfahren der sogenannte „angemessene“ und nicht nur der „notwendige“ Unterhalt geschuldet wird, ergibt sich aus dem Zusammenhang des Gesetzes (V.Steinigerrömisch fünf.Steiniger in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 46; vgl Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 46; vergleiche Pichler aaO Rz 2 zu § 143; aaO Rz 2 zu Paragraph 143 ;, Schwimann aaO Rz 2 zu § 143). Es wäre nicht verständlich, dem Deszendenten stets den angemessenen, dem Aszendenten aber nur den notwendigen Unterhalt zuzubilligen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen (EFSlg 66.353; aaO Rz 2 zu Paragraph 143,). Es wäre nicht verständlich, dem Deszendenten stets den angemessenen, dem Aszendenten aber nur den notwendigen Unterhalt zuzubilligen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen (EFSlg 66.353; Schwimann aaO Rz 7 zu § 143). Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren (EFSlg 66.353; aaO Rz 7 zu Paragraph 143,). Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren (EFSlg 66.353; Kohler in RdW 1987, 247; Schwimann aaO Rz 3 und 7 zu § 143). aaO Rz 3 und 7 zu Paragraph 143,).
Die nicht auf den konkreten Fall bezogene Darlegung des Gerichts zweiter Instanz, bei einem bestimmten Einkommen sei jedenfalls Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben, reicht nicht aus, um den Unterhaltsanspruch der Klägerin abschließend beurteilen zu können. Nicht imstande, sich selbst zu erhalten, ist der Aszendent etwa auch bei unzureichender Altersversorgung oder Pflegebedürftigkeit (Schwimann aaO Rz 1 zu § 143). Dazu hat die Klägerin in erster Instanz Behauptungen aufgestellt, die Vorinstanzen haben aber keine Feststellung dahin getroffen, ob der Aufenthalt in einem Seniorenwohnheim nötig ist, wenngleich eine solche Annahme schon aufgrund des hohen Alters der Klägerin nahe liegt. Notwendig wäre der Aufenthalt im Heim wohl nur dann nicht, wenn die Klägerin in der Lage wäre, völlig auf sich allein gestellt in einer anderen Unterkunft zu wohnen; dabei ist aber zu beachten, daß der unterhaltspflichtige Beklagte seiner Mutter Naturalunterhalt dadurch, daß er sie anstelle der Heimunterbringung in seinen Haushalt aufnimmt, nicht aufdrängen darf ( aaO Rz 1 zu Paragraph 143,). Dazu hat die Klägerin in erster Instanz Behauptungen aufgestellt, die Vorinstanzen haben aber keine Feststellung dahin getroffen, ob der Aufenthalt in einem Seniorenwohnheim nötig ist, wenngleich eine solche Annahme schon aufgrund des hohen Alters der Klägerin nahe liegt. Notwendig wäre der Aufenthalt im Heim wohl nur dann nicht, wenn die Klägerin in der Lage wäre, völlig auf sich allein gestellt in einer anderen Unterkunft zu wohnen; dabei ist aber zu beachten, daß der unterhaltspflichtige Beklagte seiner Mutter Naturalunterhalt dadurch, daß er sie anstelle der Heimunterbringung in seinen Haushalt aufnimmt, nicht aufdrängen darf (Pichler aaO, Rz 6 zu § 143; aaO, Rz 6 zu Paragraph 143 ;, Schwimann aaO Rz 4 zu § 143; vgl SZ 23/166). Es mangelt aber auch an Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Klägerin, weil bei Zumutbarkeit der Heranziehung eines allfälligen Vermögens der Unterhaltsanspruch gemindert wird ( aaO Rz 4 zu Paragraph 143 ;, vergleiche SZ 23/166). Es mangelt aber auch an Feststellungen über die Vermögensverhältnisse der Klägerin, weil bei Zumutbarkeit der Heranziehung eines allfälligen Vermögens der Unterhaltsanspruch gemindert wird (Pichler aaO Rz 4 zu § 143; aaO Rz 4 zu Paragraph 143 ;, Schwimann aaO Rz 1 und 8 zu § 143; aaO Rz 1 und 8 zu Paragraph 143 ;, Klang, Erg.Band, 50). Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind demnach schon deshalb aufzuheben, weil es an den nötigen Feststellungen mangelt, um die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin einwandfrei beurteilen zu können.
Für den Fall, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin verneint werden sollte, wird zu beachten sein, daß mehrere Nachkommen den Unterhalt anteilig nach Kräften schulden (Pichler aaO Rz 7 zu § 144; aaO Rz 7 zu Paragraph 144 ;, Schwimann aaO Rz 5 zu § 143). Dann wären die Leistungsfähigkeit des Beklagten und jene seines Bruders für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung; es müßten Feststellungen über die Einkommens aaO Rz 5 zu Paragraph 143,). Dann wären die Leistungsfähigkeit des Beklagten und jene seines Bruders für die Unterhaltsbemessung von Bedeutung; es müßten Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten beide Söhne der Klägerin getroffen werden. Schließlich wäre auch noch zu beachten, daß der Bruder des Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin bereits Leistungen an diese erbracht hat, um deren Bedürfnisse zu sichern. Es mangelt aber an Feststellungen über die Höhe und die Zweckwidmung dieser Leistungen: Die Mutter behauptet jedenfalls, daß ihr dieser Sohn die Geldbeträge bloß vorschußweise ausgefolgt habe.
In diesem Umfang wird das Erstgericht das Verfahren zu ergänzen haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.