Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.
1. Erwächst einem unterhaltsberechtigten Kind ein Mehrbedarf, der über den allgemeinen Durchschnittsbedarf („Regelbedarf") eines gleichaltrigen Kindes in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern hinausgeht, bilden diese Kosten einen Sonderbedarf (SZ 63/81). Unter Sonderbedarf ist ganz allgemein der den Regelbedarf übersteigende, individuelle und außergewöhnliche Bedarf zu verstehen, der dem Unterhaltsberechtigten infolge Berücksichtigung von bei Ermittlung des Regelbedarfs bewusst außer Acht gelassenen Umständen erwächst (SZ 63/81 mwN; 1 Ob 2383/96i uva). Auch die Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn eine gleichwertige Ausbildung am Wohnort nicht möglich und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ausbildungsort wegen der Verkehrsverhältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist (SZ 63/121; 4 Ob 77/99y). Ob ein deckungspflichtiger Sonderbedarf besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Rekursgericht die durch den Besuch der Höheren Bundeslehranstalt auflaufenden Internatskosten als Sonderbedarf beurteilt, weil es sich bei der betreffenden Schule um eine sogenannte „Unikatschule", zu der eine tägliche Zu- und Abreise vom Wohnort nicht möglich ist, handelt. Dies differiert im Übrigen auch nicht mit der Ansicht des Vaters, der seine Zustimmung zum Besuch dieser Schule erteilt und außerdem seine Bereitschaft erklärt hat, die Internatskosten teilweise zu tragen. Strittig ist im Revisionsrekursverfahren lediglich die Höhe des vom Vater zu leistenden Sonderbedarfsanteil.
2. Insoweit der Revisionsrekurswerber die Feststellungen zur Höhe der Internatskosten als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, dass allenfalls unrichtige Tatsachenfeststellungen vor dem Obersten Gerichtshof nicht erfolgreich bekämpft werden können. Die Richtigkeit der Feststellung zur Höhe der monatlichen Internatskosten ist vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht zu überprüfen (9 Ob 299/97d; 6 Ob 360/97b; RIS-Justiz RS0007236; Klicka in Rechberger, AußStrG, § 66 Rz 3). AußStrG, Paragraph 66, Rz 3).
3. Sonderbedarf ist immer nur bei „Deckungsmangel" zuzusprechen, was vom Gericht besonders streng zu prüfen ist. Ein Deckungsmangel ist gegeben, wenn der Sonderbedarf nicht aus der Differenz zwischen dem konkret bemessenen Unterhalt und dem Regelbedarf bestritten werden kann (10 Ob 61/05a; 9 Ob 47/06m uva). Erhält der Unterhaltsberechtigte über den Regelbedarf hinausgehende Unterhaltsbeiträge, ist im Rahmen der Unterhaltsbemessung ein Sonderbedarf nur insoweit zu ersetzen, als diese Aufwendungen höher sind als die Differenz zwischen dem Regelbedarf und dem zuerkannten laufenden Unterhalt (1 Ob 635/92mwN). Ein Unterhaltspflichtiger darf nur dann zur Deckung eines Sonderbedarfs verhalten werden, wenn es für den Unterhaltsberechtigten unmöglich wäre, diese Kosten zu tragen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Überhang der regelmäßigen Unterhaltsleistung (über dem Regelbedarf) durch die Bestreitung anderen anerkennenswerten Sonderbedarfs aufgezehrt wird (SZ 63/81).
Zu berücksichtigen ist auch eine allfällige Pflicht der Mutter, zu den Internatskosten anteilig beizutragen.
Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, von der Bestimmung des § 140 Abs 2 ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch § 140 Abs 2 erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil, soweit nicht die Voraussetzungen des § 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat grundsätzlich der andere Elternteil zu befriedigen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Geldunterhaltspflichtige (andere) Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen dem das Kind im eigenen Haushalt betreuenden Elternteil und dem allein geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen zumindest zum Teil zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt (6 Ob 643/95; 4 Ob 77/99y; RISNach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist bei Beurteilung der Frage, ob zur Deckung des Sonderbedarfs beide Elternteile anteilig beizutragen haben, von der Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB auszugehen. Danach leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Durch Paragraph 140, Absatz 2, erster Satz ABGB hat der Gesetzgeber die Betreuung des Kindes durch einen Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag anerkannt. Darüber hinaus hat dieser Elternteil, soweit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 140, Absatz 2, zweiter Satz ABGB vorliegen, nichts zu leisten. Die übrigen Bedürfnisse des Kindes hat grundsätzlich der andere Elternteil zu befriedigen. Aus der Anerkennung der Betreuung als vollwertigen Unterhaltsbeitrag durch den Gesetzgeber und aus dem Wortlaut des Gesetzes folgt, dass der Geldunterhaltspflichtige (andere) Elternteil im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für einen Sonderbedarf des Kindes aufkommen muss. Ein Ausgleich der Sonderbedarfskosten zwischen dem das Kind im eigenen Haushalt betreuenden Elternteil und dem allein geldunterhaltspflichtigen Elternteil ist aber dann gerechtfertigt, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen zumindest zum Teil zum Betreuungsbereich gehörenden Sonderbedarf handelt (6 Ob 643/95; 4 Ob 77/99y; RIS-Justiz RS0047553; Neuhauser in Schwimann ABGB3 § 140 Rz 19). Da die Mutter im vorliegenden Fall durch die schulbedingte Abwesenheit des Minderjährigen entlastet wird, hat auch sie - wenn auch mit einem geringeren Anteil als der geldunterhaltspflichtige Vater - zu den Kosten des Sonderbedarfs beizutragen. Infolge Entlastung von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit steht ihr Geld für „Sonderausgaben" zur Verfügung, das bei einer „normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre (1 Ob 143/02i). ABGB3 Paragraph 140, Rz 19). Da die Mutter im vorliegenden Fall durch die schulbedingte Abwesenheit des Minderjährigen entlastet wird, hat auch sie - wenn auch mit einem geringeren Anteil als der geldunterhaltspflichtige Vater - zu den Kosten des Sonderbedarfs beizutragen. Infolge Entlastung von ihrer Betreuungs- und Verpflegungstätigkeit steht ihr Geld für „Sonderausgaben" zur Verfügung, das bei einer „normalen" Betreuung nicht vorhanden wäre (1 Ob 143/02i).
4. Der Regelunterhalt betrug für den Minderjährigen im Zeitraum 2007/2008 378 EUR (Gitschthaler, Unterhaltsrecht2 Rz 262). Der von ihm begehrte Sonderbedarf in Höhe der halben Internatskosten (170 EUR) findet in der 52 EUR betragenden Differenz zwischen Regelbedarf und laufender Unterhaltsleistung keine gänzliche Deckung. Das Rekursgericht gelangte zur Ansicht, es sei für den Minderjährigen - auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Mutter, zu den Internatskosten anteilig beizutragen - unmöglich, die (verbleibenden) Kosten zu tragen. Nun muss sich der festzusetzende Unterhalt insgesamt, also unter Einschluss des Sonderbedarfs, im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss stets ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben (SZ 63/121; SZ 68/38; 10 Ob 61/05a). Im vorliegenden Fall wird die „Prozentsatzkomponente" bereits durch den vom Vater (freiwillig) geleisteten Beitrag zu den Internatskosten von 100 EUR beträchtlich überstiegen. Das Rekursgericht ließ unberücksichtigt, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Überschreitung der „Prozentsatzkomponente", der das Hauptgewicht bei der Unterhaltsbemessung zukommt (EFSlg 67.737) nur bei existenznotwendigem Sonderbedarf oder bei besonders förderungswürdigen Kindern zulässig ist (2 Ob 89/03g; 1 Ob 143/02i; 7 Ob 101/99z ua). Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben wären, könnte es zum Zuspruch auch der darüber hinaus begehrten 70 EUR monatlich kommen. Von einer Existenznotwendigkeit des Besuchs der Höheren Bundeslehranstalt kann aber nicht die Rede sein; dass der Minderjährige über besonders förderungswürdige Begabungen verfügte, denen allein durch den Besuch dieses Schultyps Rechnung getragen werden könnte, hat das Verfahren nicht ergeben. Allein sein Wunsch, gerade diese Schule zu besuchen, weil die dort vermittelten Lerninhalte seinen Interessen und Neigungen entgegenkommen, vermag dieses Kriterium nicht zu ersetzen. Gegen eine weitere Erhöhung des vom Vater ohnehin zu leistenden Sonderbedarfs spricht außerdem, dass die gesonderte Abgeltung von Sonderbedarf immer nur Ausnahmecharakter haben soll (Neuhauser aaO Rz 35 mwN).
Durch den vom Vater mit 100 EUR anerkannten und vom Erstgericht in dieser Höhe festgesetzten „besonderen Unterhaltsbeitrag" wird dessen Leistungsfähigkeit nicht über Gebühr in Anspruch genommen; er entspricht dem Erfordernis, dass dem Vater ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnissen entsprechender Betrag zu verbleiben hat (RIS-Justiz RS109907).
5. Durch die dem Minderjährigen monatlich zukommende (den Regelbedarf übersteigende) Unterhaltsleistung des Vaters von 430 EUR zuzüglich weiterer 100 EUR monatlich zur Abdeckung des Sonderbedarfs ist auch in ausreichender Weise gewährleistet, dass der Minderjährige an den gehobenen Lebensverhältnissen des Vaters teilnimmt.
In der Entscheidung 4 Ob 96/08h blieb die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage nach der Berechtigung der „Differenzjudikatur" im Hinblick auf das Postulat, der Unterhaltsberechtigte habe in Ansehung seiner vom Sonderbedarf unabhängigen „sonstigen" Unterhaltsbedürfnisse an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilzuhaben, unter Hinweis darauf dahingestellt, dass der dort zuerkannte Sonderbedarf die Differenz zwischen Regelbedarf und (höherer) Geldunterhaltspflicht überstieg und nur die Hälfte des tatsächlich entstandenen Sonderbedarfs als solcher geltend gemacht worden war. Beide Voraussetzungen treffen auch im vorliegenden Fall zu. Klarzustellen ist, dass bei Beurteilung der Frage, ob ein Teilnehmen an den gehobenen Lebensverhältnissen eines Unterhaltspflichtigen gewährleistet ist, der gesamte vom Unterhaltsverpflichteten geleistete Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen ist, auch wenn dieser (zweckgebundene) Leistungen für Sonderbedarf umfasst, die dem Unterhaltsberechtigten nicht zur freien Verfügung stehen. Ein „Aufsplitten" des Unterhaltsbeitrags in Leistungen zur Befriedigung des „sonstigen" Unterhaltsbedarfs und des (zweckgebundenen) Sonderbedarfs ist in diesem Zusammenhang nicht angezeigt, dient doch die Gesamtleistung an Unterhalt der Abdeckung aller (unterschiedlichen) Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten. Damit nimmt der Minderjährige auch in diesem Fall - weil der Unterhaltspflichtige zur Leistung eines „Sonderbedarfs" (zum Teil) in der Lage ist - an den gehobenen Lebensverhältnissen seines Vaters angemessen teil.
Dies führt zur Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.