Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, führt seit seiner Geburt den Familiennamen „Prinz zu S*****". Außer ihm gibt es noch zwölf männliche Mitglieder seiner Familie, die ebenfalls diesen Namen führen. Es handelt sich dabei um den Namen eines ehemaligen regierenden deutschen Fürstenhauses. Dr. Mario***** S***** wurde ***** mit dem Familiennamen „W*****" geboren. Im Jahr 2001 kam es durch Adoption zur Namensänderung. Als adoptierter Sohn der Helga ***** Prinzessin zu S***** führt er nunmehr den Familiennamen „S*****" sowie die Vornamen „Mario***** Prince *****". Mit Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 7. 3. 2006 verpflichtete sich Dr. Mario***** S***** gegenüber dem Kläger vertraglich zur Unterlassung, seinen Familiennamen „S*****" ergänzt um das ehemalige Adelsprädikat „Prinz zu" zu führen. Mit Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichts vom 23. 11. 2006 wurde Dr. Mario***** S***** als Beklagtem gegenüber dem Kläger Alexander Prinz zu S***** durch einstweilige Verfügung verboten, in Deutschland den Familiennamen „Prinz zu S*****" zu führen.
In der Online-Ausgabe der ***** unter www.***** der Beklagten wurde am 29. 7. 2006 in der Chronik unter der Überschrift „Winter im Festspielsommer" über eine Modeschau berichtet. Unter den begrüßten anwesenden Personen wurde dabei auch „Prince Mario***** zu S*****" angeführt. Der Kläger wies die Beklagte durch seine Anwälte unter Bekanntgabe des namensrechtlichen Sachverhalts darauf hin, dass Dr. Mario***** S***** den ehemaligen Adelstitel „Prinz zu" nicht im Namen führe und er auch nicht aus der bekannten ehemaligen fürstlichen deutschen Familie stamme. Die Beklagte wurde vom Kläger unter Anschluss einer Unterlassungserklärung aufgefordert, jegliche weitere Veröffentlichung über Dr. Mario***** mit dem Namen „Prince Mario***** zu S*****" oder anderen Namensvariationen mit „Prinz zu" oder „Prinz" zu unterlassen und eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, aus der hervorgehe, dass „Prince" lediglich ein Vorname sei. Dieser Aufforderung ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, für Dr. Mario***** S***** den Namen „Prince Mario***** zu S*****" und/oder einen anderen mit „Prinz zu S*****" verwechselbaren ähnlichen Namen zu verwenden, zu gebrauchen und/oder ihn so zu nennen. Der Öffentlichkeit sowie den Medien und der Beklagten sei bekannt, dass Dr. Mario***** S***** kein „Prinz" sei, zu welchem ihn die Beklagte fälschlicherweise machen würde. Der Vorname „Prince" als Adelstitel werde zu Täuschungszwecken geführt. Durch den Namensgebrauch wäre das Persönlichkeits- und Namensrecht des Klägers, der den Nachnamen „Prinz zu S*****" führe, verletzt worden, da der Eindruck von bestehenden Familienzusammenhängen erweckt werde. Wiederholungsgefahr sei gegeben, weil die Beklagte die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert habe.
Die Beklagte wendete ein, dass sie keinen falschen Namen verwendet hätte. Nach der Standesurkunde trage Dr. Mario***** S***** auch den Vornamen „Prince". Der Beklagten habe nicht bekannt sein müssen, dass es sich dabei um einen österreichischen Staatsbürger handle. Die alleinige Verwendung des Adelstitels „zu" verpflichte die Beklagte jedenfalls zu keiner Unterlassungserklärung, da damit bestenfalls gegen eine Bestimmung des Adelsaufhebungsgesetzes verstoßen worden wäre. Es liege auch kein Namensgebrauch, sondern eine bloße Namensnennung vor, die jedenfalls nicht rechtswidrig sei. Eine Verletzung schutzwürdiger Interessen des Klägers sei nicht ersichtlich.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es liege kein „Führen" des Namens des Klägers vor. Ein unbefugter Gebrauch des Namens und eine damit verbundene Beeinträchtigung des Klägers wären nur dann gegeben, wenn jemand den Namen nach außen erkennbar zur Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der eigenen Waren oder Leistungen verwende. Allein durch die Verwendung des Wortes „zu" bestehe noch keine Gefahr einer „Zuordnungsverwirrung"; der Name „Prince" sei berechtigterweise im Artikel der Beklagten geführt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich des Gebrauchs des Namensbestandteils „Prinz" oder des Vornamens „Prince", gab aber dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf den Namensbestandteil „zu" bzw einen ähnlichen verwechselbaren Namensbestandteil statt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Name des Klägers sei nach deutschem Recht zu beurteilen, jener der im Artikel genannten Person - die österreichischer Staatsbürger sei - nach österreichischem Recht. Der Schutz eines deutschen Namens richte sich ebenfalls nach österreichischem Recht, da die behauptete Verletzungshandlung in Österreich gesetzt worden sei. Gemäß § 43 ABGB werde nicht die Exklusivität der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens geschützt. Die Führung von Adelsbezeichnungen sei nach dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. 4. 1919 untersagt; dieses gelte aber nur für österreichische Staatsbürger. Der Kläger als deutscher Staatsbürger könne daher jene Adelsbezeichnungen oder Namen führen, die ihm in seinem Heimatland zustünden. Dr. Mario***** S***** dürfe aufgrund der Adoption zwar den Landesnamen „S*****" als Familiennamen führen, wie dies auch seiner Geburtsurkunde entspreche. Nach dem Adelsaufhebungsgesetz wäre es hingegen unzulässig gewesen, im Wege einer Adoption durch eine ausländische Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger dieses Adelsprädikat als Namen weiterzugeben. Dr. Mario***** S***** dürfe das Adelsprädikat seiner Adoptivmutter in der abgewandelten Form „Prinz zu" daher nicht im Namen führen. Die im Artikel genannte Person werde mit „zu S*****" in verwechslungsfähiger Weise mit dritten Personen, die diesen Familiennamen tatsächlich führten, bezeichnet. Bei der bloßen Namensnennung gehe es nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass der Namensträger selbst mit seinem Namen bezeichnet und über ihn etwas ausgesagt werde. Gerade beim Namensgebrauch werde in der Lehre überwiegend anerkannt, dass auch der Gebrauch durch einen Dritten zur Unterlassung nach § 43 ABGB verpflichten könne. Beim Kläger könne aber auch die Beeinträchtigung ideeller Interessen nicht verneint werden, bilde doch gerade das unscheinbare Wörtchen „zu" den Unterschied in den Familiennamen, zumal Dr. Mario***** S***** nach seiner Geburtsurkunde auch noch den weiteren Vornamen „Prince" trage. Die Beklagte habe mit dem Vorbringen, dass der Namensbestandteil „zu" nur „hineingerutscht" sei und dieser in Zukunft nicht mehr verwendet werde, letztlich die Verwechslungsgefahr zugestanden. Von der Rechtsprechung werde im Zusammenhang mit gleichen Vor- und Familiennamen betont, dass der Anfügung weiterer Zusätze Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Unterlassungsbegehrens bezüglich des Gebrauchs des Namensbestandteils „Prinz" oder des Vornamens „Prince", gab aber dem Unterlassungsbegehren in Bezug auf den Namensbestandteil „zu" bzw einen ähnlichen verwechselbaren Namensbestandteil statt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision zulässig sei. Der Name des Klägers sei nach deutschem Recht zu beurteilen, jener der im Artikel genannten Person - die österreichischer Staatsbürger sei - nach österreichischem Recht. Der Schutz eines deutschen Namens richte sich ebenfalls nach österreichischem Recht, da die behauptete Verletzungshandlung in Österreich gesetzt worden sei. Gemäß Paragraph 43, ABGB werde nicht die Exklusivität der Namensführung, sondern das mit ihr verbundene Interesse an der Unterscheidungskraft und Identifikationswirkung eines Namens geschützt. Die Führung von Adelsbezeichnungen sei nach dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. 4. 1919 untersagt; dieses gelte aber nur für österreichische Staatsbürger. Der Kläger als deutscher Staatsbürger könne daher jene Adelsbezeichnungen oder Namen führen, die ihm in seinem Heimatland zustünden. Dr. Mario***** S***** dürfe aufgrund der Adoption zwar den Landesnamen „S*****" als Familiennamen führen, wie dies auch seiner Geburtsurkunde entspreche. Nach dem Adelsaufhebungsgesetz wäre es hingegen unzulässig gewesen, im Wege einer Adoption durch eine ausländische Staatsangehörige, die das Adelsprädikat zulässigerweise als Teil des Namens trage, einem österreichischen Staatsbürger dieses Adelsprädikat als Namen weiterzugeben. Dr. Mario***** S***** dürfe das Adelsprädikat seiner Adoptivmutter in der abgewandelten Form „Prinz zu" daher nicht im Namen führen. Die im Artikel genannte Person werde mit „zu S*****" in verwechslungsfähiger Weise mit dritten Personen, die diesen Familiennamen tatsächlich führten, bezeichnet. Bei der bloßen Namensnennung gehe es nicht um die Kennzeichenfunktion des Namens, sondern darum, dass der Namensträger selbst mit seinem Namen bezeichnet und über ihn etwas ausgesagt werde. Gerade beim Namensgebrauch werde in der Lehre überwiegend anerkannt, dass auch der Gebrauch durch einen Dritten zur Unterlassung nach Paragraph 43, ABGB verpflichten könne. Beim Kläger könne aber auch die Beeinträchtigung ideeller Interessen nicht verneint werden, bilde doch gerade das unscheinbare Wörtchen „zu" den Unterschied in den Familiennamen, zumal Dr. Mario***** S***** nach seiner Geburtsurkunde auch noch den weiteren Vornamen „Prince" trage. Die Beklagte habe mit dem Vorbringen, dass der Namensbestandteil „zu" nur „hineingerutscht" sei und dieser in Zukunft nicht mehr verwendet werde, letztlich die Verwechslungsgefahr zugestanden. Von der Rechtsprechung werde im Zusammenhang mit gleichen Vor- und Familiennamen betont, dass der Anfügung weiterer Zusätze - Beifügen eines weiteren Vornamens oder des akademischen Grads - Bedeutung zukommen könne, um eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit zu vermeiden. Für gleiche Familiennamen müsse dies dann gelten, wenn sie sich durch weitere Zusätze unterschieden, worunter auch die ehemaligen Adelsprädikate „zu" und „von" fielen. Dies könne aber auf den von der Beklagten angeführten weiteren Vornamen „Prince" nicht übertragen werden. Der Unterlassungsanspruch nach § 43 ABGB könne nicht so weit gehen, dass in der medialen Berichterstattung Personen nicht mehr mit jenen bürgerlichen Namen bezeichnet werden dürften, die ihnen aufgrund ihrer Geburtsurkunde tatsächlich zukämen. Der Namensteil „Prinz" sei hingegen von der Beklagten in der medialen Berichterstattung gar nicht gebraucht worden. Damit bestehe aber nur ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch des Klägers. Dieser setze nach § 43 ABGB kein Verschulden voraus, es müsse aber Wiederholungsgefahr gegeben sein. Deren Fehlen hätte die Beklagte zu beweisen, die diesen Beweis aber nicht ernsthaft angetreten habe. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil den behandelten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Namensgebrauch durch Dritte die im § 502 Abs 1 ZPO genannte Bedeutung zukomme. Beifügen eines weiteren Vornamens oder des akademischen Grads - Bedeutung zukommen könne, um eine Verwechslungsgefahr nach Möglichkeit zu vermeiden. Für gleiche Familiennamen müsse dies dann gelten, wenn sie sich durch weitere Zusätze unterschieden, worunter auch die ehemaligen Adelsprädikate „zu" und „von" fielen. Dies könne aber auf den von der Beklagten angeführten weiteren Vornamen „Prince" nicht übertragen werden. Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 43, ABGB könne nicht so weit gehen, dass in der medialen Berichterstattung Personen nicht mehr mit jenen bürgerlichen Namen bezeichnet werden dürften, die ihnen aufgrund ihrer Geburtsurkunde tatsächlich zukämen. Der Namensteil „Prinz" sei hingegen von der Beklagten in der medialen Berichterstattung gar nicht gebraucht worden. Damit bestehe aber nur ein eingeschränkter Unterlassungsanspruch des Klägers. Dieser setze nach Paragraph 43, ABGB kein Verschulden voraus, es müsse aber Wiederholungsgefahr gegeben sein. Deren Fehlen hätte die Beklagte zu beweisen, die diesen Beweis aber nicht ernsthaft angetreten habe. Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil den behandelten Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Namensgebrauch durch Dritte die im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannte Bedeutung zukomme.