Die Revision ist unzulässig.
1. Verjährung
Nach Ansicht der beklagten Partei ist der Klageanspruch verjährt; sie argumentiert, die Lehrgangsteilnehmer hätten nach den Feststellungen nie eine Ausbildung auf universitärer Ebene, die mit der Verleihung eines akademischen Grads abgeschlossen werde, erwarten dürfen. Diese Begründung übergeht den Kontext aller maßgebenden Tatsachen, konnten doch die Lehrgangsteilnehmer bis zur Mitteilung des Bescheids vom 9. 6. 2000 damit rechnen, ihre Ausbildung schließlich doch mit der Verleihung eines akademischen Grads nach einem Lehrgang, dessen Abhaltung auf universitärer Ebene anerkannt worden sei, abzuschließen. Von einer Verjährung des Klageanspruchs kann somit keine Rede sein.
2. Vertragsauslegung
Die beklagte Partei zieht gar nicht in Zweifel, dass rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auf dem Boden der Vertrauenstheorie nach dem Empfängerhorizont auszulegen sind. Sie beruft sich jedoch neuerlich auf das - der Berufung beigeschlossene - Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors zur Titel- und Ausbildungskunde und verlangt, in ihrem Vertrauen darauf geschützt zu werden, "dass bildungsrechtliche Begriffe, die sie in der sprachlich üblichen und inhaltlich unverfälschten Form" verwendet habe, "nicht missverstanden werden". Gut ausgebildete Menschen, die "an einer qualitativ hochwertigen, mehrjährigen Ausbildung" interessiert sind, müssten den "Begriffsinhalt von bildungssprachlichen Begriffen mit ihrem üblichen Inhalt" richtig verstehen. Bei diesem "Zielpublikum" dürften "allfällige Aufklärungspflichten der beklagten Partei" nicht überspannt werden. Bei diesem bemerkenswerten Standpunkt unterstellt sie, jedermann, der sich entschließt, eine von einer juristischen Person öffentlichen Rechts konkret angebotene Ausbildung zu absolvieren, müsse ohnehin selbst wissen, was - im Licht einer nach der geltenden Rechtslage richtig verstandenen Titel- und Ausbildungskunde - der exakte Ausbildungsinhalt sei. Die Revisionswerberin lässt dabei die Feststellungen über das Angebot der beklagten Partei in deren Zusammenhang unbeachtet. Nach der Überzeugung der Vorinstanzen, die diese vor dem Hintergrund des durch den Empfängerhorizont determinierten objektiven Verständnisses einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gewannen, ist nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass die beklagte Partei bildungsrechtliche Begriffe "in der sprachlich üblichen und inhaltlich unverfälschten Form verwendet" habe. Darin ist zumindest keine krasse Fehlbeurteilung zu erblicken. Eine solche Verkennung der Rechtslage wäre jedoch in Fragen der Vertragsauslegung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision.
Mit dem Hinweis, es stehe gar nicht fest, dass der Klägerin eine dem Studium der Motologie an der Philipps-Universität Marburg gleichzuhaltende Ausbildung als Vertragsgegenstand konkret angeboten worden sei, wird ein Feststellungsmangel nicht aufgezeigt, waren doch schon andere Inhalte des Angebots der beklagten Partei nach ihrem objektiven Erklärungswert als Zusage einer Ausbildung auf universitärer Ebene, die mit der Verleihung eines akademischen Grads abgeschlossen wird, zu verstehen, ohne dass in dieser Annahme eine gravierende Fehlbeurteilung erkennbar ist.
Soweit die beklagte Partei allein aus dem Begriff "entsprechendes Diplom" iVm mit der isolierten Bedeutung des Worts "entsprechend" nach "dem Duden" ableitet, dass ein "Rückschluss" auf die Verleihung eines "akademischen Grads" verwehrt sei, abstrahiert sie wiederum vom Kontext aller maßgebenden Feststellungen.Soweit die beklagte Partei allein aus dem Begriff "entsprechendes Diplom" in Verbindung mit mit der isolierten Bedeutung des Worts "entsprechend" nach "dem Duden" ableitet, dass ein "Rückschluss" auf die Verleihung eines "akademischen Grads" verwehrt sei, abstrahiert sie wiederum vom Kontext aller maßgebenden Feststellungen.
Bei dem Argument, nach der Lebenserfahrung werde die beklagte Partei "als angesehene Institution" mangels rechtlicher Möglichkeiten nicht die Verleihung eines akademischen Grads als Ausbildungsabschluss angeboten haben, was die Klägerin hätte wissen müssen, lässt die beklagte Anstalt in Wahrheit die für die Auslegung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen ausschlaggebende Vertrauenstheorie, deren Anwendbarkeit an sich auch die beklagte Partei nicht bezweifelt, außer Acht. Danach ist es unerheblich, was die beklagte Partei erklären wollte, wesentlich ist vielmehr, was sie nach dem objektiven Erklärungswert ihres Angebots tatsächlich zusagte. Die Behauptung der beklagten Partei, die einer "angesehenen Institution" zuzurechnende rechtsgeschäftliche Willenserklärung werde nach ihrem objektiven Erklärungswert immer mit der objektiven Rechtslage übereinstimmen, lässt sich aber allein durch die allgemeine Lebenserfahrung keineswegs verifizieren. Auch unter diesem Gesichtspunkt muss daher der Versuch der beklagten Partei, Äußerungen über die Details deren Ausbildungsangebots als bloße "Bemühungszusage" hinzustellen, scheitern.
Unter den Schlagworten "Spezialausbildung" und "neues Bildungsangebot" ergeht sich die beklagte Partei in Mutmaßungen, die darin gipfeln, dass ein "Titel" auf Grund einer Spezialausbildung im Bereich der Motologie - anders als bei "Allerweltsausbildungen" - nur "'ästhetischen' Zwecken" diene. Solche Mutmaßungen entziehen sich einer ernsthaften rechtlichen Diskussion.
Die beklagte Partei versucht ferner, ihre Kritik am Berufungsurteil an bestimmte, dort verwendete Begriffe anzuknüpfen. Soweit das Berufungsgericht die "Verleihung einer entsprechenden Berufsberechtigung" (S. 12 des Berufungsurteils) erwähnte, verdeutlicht der Zusammenhang der zweitinstanzlichen Ausführungen entgegen der isolierenden Betrachtungsweise der beklagten Partei, dass damit nicht etwa die Erteilung einer konkreten Berufsausübungsberechtigung, sondern nur eine bestimmte, mit einem akademischen Diplom abschließende Ausbildung, die die Absolventen zur Ausübung eines bestimmten Berufs befähigt, gemeint ist. Diese durch ein solches Diplom dokumentierte Berufsbefähigung sollte nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber jener entsprechen, die Absolventen der Philipps-Universität Marburg im Fachgebiet Motologie erlangen. Gerade dieser Vertragspflicht konnte die beklagte Partei aber nicht genügen, weil die bloße Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten Lehrgangs einer Ausbildung auf universitärer Ebene unter Verleihung eines staatlich anerkannten Diploms nicht gleichzuhalten ist.
3. Ergebnis
Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Die im Prozess zu klärende Frage nach dem Gegenstand des Ausbildungsvertrags wirft nicht schon deshalb eine erhebliche Rechtsfrage auf, weil gleiche oder ähnliche Auslegungsfragen in mehreren Verfahren zu lösen sind. Es wurde in allen in Betracht kommenden 18 Fällen Revision erhoben. Die Entscheidung in diesen durch singuläre Umstände charakterisierten Fällen kann daher keine Beispielswirkung für noch nicht strittige Vertragsverhältnisse oder für andere Streitsachen haben, die auf der Ebene einer Vorinstanz anhängig sein könnten.
Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Die Revision ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Nach § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Angesichts der Zurückweisung der Revision bedarf die in der Revisionsbeantwortung aufgegriffene Frage, ob das Berufungsgericht die von der Klägerin wegen der Verletzung eines gesetzlichen Verbots erst in der Berufungsbeantwortung ausdrücklich geltend gemachte Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags zu Recht als unbeachtliche Neuerung abtat, keiner Erörterung.
4. Kosten
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf eine sinngemäße Anwendung des § 393 Abs 3 iVm §3 in Verbindung mit § 52 Abs 2 ZPO. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist ein Zwischenurteil des Erstgerichts über den Grund des Anspruchs nach § 393 Abs 1 ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M.Absatz eins, ZPO. Das Revisionsverfahren über ein solches Urteil ist kein selbständiger Zwischenstreit, bei dem die Kostenersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig wäre (M. Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozess 371), erfolgte doch die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage. Eine solche Zurückweisung setzt eine eingeschränkte Sachprüfung voraus. Unter einem selbständigen Zwischenstreit wird dagegen ein kontradiktorisches Verfahren über eine nicht die meritorische Erledigung der Hauptsache selbst betreffende Frage verstanden (Chvosta, Prozesskostenrecht 100 FN 490). Somit ist aber die Zurückweisung der Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Rechtsmittelverfahren über ein Zwischenurteil gemäß § 393 Abs 1 ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einer in der Sache erfolglosen Revision gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Erfolg der Klägerin, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, nur insoweit einen Kostenersatzanspruch begründen, als ihr ein solcher Anspruch nach den Quoten des Obsiegens und Unterliegens auf Grund des Endurteils zustehen wird. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist dieses Verhältnis noch nicht bestimmbar. Es mangelt daher an der für eine abschließende Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung erforderlichen Grundlage. Somit ist die Entscheidung über deren Kosten nach allgemeinen Grundsätzen dem Endurteil vorzubehalten393 Absatz eins, ZPO bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens einer in der Sache erfolglosen Revision gleichzuhalten. Deshalb kann auch der Erfolg der Klägerin, der in der ihrem Antrag entsprechenden Zurückweisung der Revision der Prozessgegnerin liegt, nur insoweit einen Kostenersatzanspruch begründen, als ihr ein solcher Anspruch nach den Quoten des Obsiegens und Unterliegens auf Grund des Endurteils zustehen wird. Nach einem Zwischenurteil über den Anspruchsgrund ist dieses Verhältnis noch nicht bestimmbar. Es mangelt daher an der für eine abschließende Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung erforderlichen Grundlage. Somit ist die Entscheidung über deren Kosten nach allgemeinen Grundsätzen dem Endurteil vorzubehalten (M. Bydlinski in Fasching² § 52 ZPO Rz 5, 7; Fasching1 II 363).