Dazu wurde erwogen:
Der Ablehnungsantrag ist unbegründet und daher (im Sinne der Diktion des § 24 Abs 2 JN) zurückzuweisen.Der Ablehnungsantrag ist unbegründet und daher (im Sinne der Diktion des Paragraph 24, Absatz 2, JN) zurückzuweisen.
1.1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (§ 588 Abs 2 ZPO; Art 20 Abs 1 Wiener Regeln 2018).Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt (Paragraph 588, Absatz 2, ZPO; Artikel 20, Absatz eins, Wiener Regeln 2018).
1.2. Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, hat – mangels einer Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren – binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSd § 588 Abs 2 ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (§ 589 Abs 2 ZPO). Die hier maßgebliche VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) regelt das Verfahren zur Ablehnung von Schiedsrichtern in Art 20. Nach dessen Abs 2 ist der Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, entscheidet das Präsidium über die Ablehnung.Die Partei, die einen Schiedsrichter ablehnt, hat – mangels einer Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren – binnen vier Wochen, nachdem ihr die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder ein Umstand iSd Paragraph 588, Absatz 2, ZPO bekannt geworden ist, dem Schiedsgericht schriftlich die Ablehnungsgründe darzulegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück oder stimmt die andere Partei der Ablehnung nicht zu, so entscheidet das Schiedsgericht einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters über die Ablehnung (Paragraph 589, Absatz 2, ZPO). Die hier maßgebliche VIAC Schiedsordnung („Wiener Regeln“) regelt das Verfahren zur Ablehnung von Schiedsrichtern in Artikel 20, Nach dessen Absatz 2, ist der Ablehnungsantrag einer Partei gegen einen bestellten Schiedsrichter innerhalb von 15 Tagen, nachdem die Partei vom Ablehnungsgrund Kenntnis erlangt hat, unter Angabe des Ablehnungsgrundes sowie etwaiger beigeschlossener Bescheinigungsmittel einzureichen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt nicht zurück, entscheidet das Präsidium über die Ablehnung.
1.3. Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in § 589 Abs 2 ZPO vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 589 Abs 3 ZPO).Bleibt eine Ablehnung nach dem von den Parteien vereinbarten Verfahren oder nach dem in Paragraph 589, Absatz 2, ZPO vorgesehenen Verfahren erfolglos, so kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr die Entscheidung, mit der die Ablehnung verweigert wurde, zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (Paragraph 589, Absatz 3, ZPO).
1.4. Die Frist für die Anrufung des staatlichen Gerichts beträgt zwingend vier Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die ablehnende Partei – gleichgültig auf welche Art und Weise – Kenntnis von der die Ablehnung verweigernden Entscheidung im außergerichtlichen Vorverfahren gemäß Abs 1 oder 2 erhalten hat. Mit Fristablauf ist der Ablehnungsgrund präkludiert. Die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe insbesondere im Aufhebungsverfahren oder im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist unzulässig (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 14, 27; Die Frist für die Anrufung des staatlichen Gerichts beträgt zwingend vier Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die ablehnende Partei – gleichgültig auf welche Art und Weise – Kenntnis von der die Ablehnung verweigernden Entscheidung im außergerichtlichen Vorverfahren gemäß Absatz eins, oder 2 erhalten hat. Mit Fristablauf ist der Ablehnungsgrund präkludiert. Die neuerliche Geltendmachung der Ablehnungsgründe insbesondere im Aufhebungsverfahren oder im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ist unzulässig (ErläutRV 1158 BlgNR 22. GP 14, 27; Hausmaninger in Fasching/Konecny³ § 589 ZPO Rz 85; ³ Paragraph 589, ZPO Rz 85; Weber in Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht Rz 14.53; Rechberger/Hofstätter in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 589 ZPO Rz 4; Paragraph 589, ZPO Rz 4; Nueber in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-Praxiskommentar § 589 ZPO Rz 7; , ZPO-Praxiskommentar Paragraph 589, ZPO Rz 7; Riegler/Petsche in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht [2011] Rz 5/227). Bleibt eine Ablehnung im Schiedsverfahren iSd § 589 Abs 2 ZPO erfolglos und wurde das Gericht nicht (fristgerecht) angerufen, kann der Schiedsrichter daher aus diesen Gründen auch nicht neuerlich abgelehnt werden. Ein ausschließlich auf bereits erfolglos gebliebenen Gründe gestützter Ablehnungsantrag ist unzulässig und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (zum Ablehnungsverfahren: im Verfahren vor dem staatlichen Gericht; 1 Ob 108/74 = RIS-Justiz RS0046075; 8 Ob 25/17k = RS0131343). Die neuerliche Würdigung eines bereits für ungerechtfertigt erkannten Ablehnungsgrundes setzt daher voraus, dass – wie hier – neue Umstände geltend gemacht werden, die in den inhaltlichen Rahmen des gleichen fallen und wenigstens abstrakt geeignet sind, eine andere (Gesamt)Beurteilung zu bewirken., Schiedsverfahrensrecht [2011] Rz 5/227). Bleibt eine Ablehnung im Schiedsverfahren iSd Paragraph 589, Absatz 2, ZPO erfolglos und wurde das Gericht nicht (fristgerecht) angerufen, kann der Schiedsrichter daher aus diesen Gründen auch nicht neuerlich abgelehnt werden. Ein ausschließlich auf bereits erfolglos gebliebenen Gründe gestützter Ablehnungsantrag ist unzulässig und daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (zum Ablehnungsverfahren: im Verfahren vor dem staatlichen Gericht; 1 Ob 108/74 = RIS-Justiz RS0046075; 8 Ob 25/17k = RS0131343). Die neuerliche Würdigung eines bereits für ungerechtfertigt erkannten Ablehnungsgrundes setzt daher voraus, dass – wie hier – neue Umstände geltend gemacht werden, die in den inhaltlichen Rahmen des gleichen fallen und wenigstens abstrakt geeignet sind, eine andere (Gesamt)Beurteilung zu bewirken.
2.1. Der Gesetzestext des § 588 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 verweist zwar anders als die Bestimmung des früheren § 586 ZPO nicht mehr auf die Bestimmungen über die Befangenheit und die Ausgeschlossenheit von Richtern (§§ 19 f JN). Ungeachtet dessen sind die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – weiterhin als Richtlinien heranzuziehen (18 ONc 2/19t; 18 ONc 1/19w mwN).Der Gesetzestext des Paragraph 588, ZPO in der Fassung des SchiedsRÄG 2006 verweist zwar anders als die Bestimmung des früheren Paragraph 586, ZPO nicht mehr auf die Bestimmungen über die Befangenheit und die Ausgeschlossenheit von Richtern (Paragraphen 19, f JN). Ungeachtet dessen sind die Gründe für die Ablehnung staatlicher Richter – unter spezieller Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiedsgerichtsbarkeit – weiterhin als Richtlinien heranzuziehen (18 ONc 2/19t; 18 ONc 1/19w mwN).
2.2. Nach der Rechtsprechung zur Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern (§§ 19 f JN) sollen Ablehnungsregeln den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0046087; RS0109379). Dennoch ist bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd § 19 JN im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949; RS0109379; RS0046052 [T12]). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0109379 [T4, T7]; RS0046052 [T10]). Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden (RS0109379 [T4]; RS0046052 [T15]). Daher soll schon der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0046052).Nach der Rechtsprechung zur Befangenheit und Ausgeschlossenheit von Richtern (Paragraphen 19, f JN) sollen Ablehnungsregeln den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters zu entledigen (RS0046087; RS0109379). Dennoch ist bei der Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd Paragraph 19, JN im Interesse des Ansehens der Justiz ein strenger Maßstab anzulegen (RS0045949; RS0109379; RS0046052 [T12]). Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss, auch wenn der Richter tatsächlich unbefangen sein sollte, oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (RS0109379 [T4, T7]; RS0046052 [T10]). Bei der Beurteilung der Fairness eines Verfahrens ist auch der äußere Anschein von Bedeutung. Gerechtigkeit soll nicht nur geübt, sondern auch sichtbar geübt werden (RS0109379 [T4]; RS0046052 [T15]). Daher soll schon der Anschein, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0046052).
2.3. Dem Ansehen der staatlichen Gerichtsbarkeit, in deren Interesse an die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit dieser strenge Maßstab anzulegen ist, ist das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit gleichzuhalten, setzt doch auch die Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit nicht nur Fachkompetenz, sondern auch das Vertrauen der Rechtssuchenden in unabhängige, unparteiische und frei von Interessenkollisionen agierende Schiedsrichter voraus. Die zitierte Rechtsprechung zur Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd § 19 JN verdient daher auch im Fall der Ablehnung eines Schiedsrichters Beachtung (18 ONc 2/19t mwN).Dem Ansehen der staatlichen Gerichtsbarkeit, in deren Interesse an die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit dieser strenge Maßstab anzulegen ist, ist das Ansehen der Schiedsgerichtsbarkeit gleichzuhalten, setzt doch auch die Akzeptanz der Schiedsgerichtsbarkeit nicht nur Fachkompetenz, sondern auch das Vertrauen der Rechtssuchenden in unabhängige, unparteiische und frei von Interessenkollisionen agierende Schiedsrichter voraus. Die zitierte Rechtsprechung zur Prüfung der Unbefangenheit eines Richters iSd Paragraph 19, JN verdient daher auch im Fall der Ablehnung eines Schiedsrichters Beachtung (18 ONc 2/19t mwN).
2.4. Auch die von der IBA erlassenen Richtlinien zu Interessenkonflikten in Internationalen Schiedsverfahren (IBA-Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration; „IBA Guidelines“) können – ungeachtet dessen, dass sie keinen normativen Charakter haben und zu ihrer unmittelbaren Wirksamkeit der Vereinbarung durch die Parteien bedürfen – bei der Beurteilung von Befangenheitsgründen als Orientierungshilfe dienen (18 ONc 1/19w mwN; RS0132687).
2.5. Die IBA Guidelines knüpfen den Interessenkonflikt ebenso bereits an das Vorliegen von Fakten oder Umständen, die aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in Kenntnis der relevanten Fakten Grund zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben. Zweifel werden dann als berechtigt erachtet, wenn eine vernünftige und informierte dritte Person auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit schließt, dass der Schiedsrichter bei seiner Entscheidungsfindung von anderen Faktoren als dem von den Parteien präsentierten Sachverhalt beeinflusst werden könnte (IBA-Guidelines I.2.b. und c.; 18 ONc 1/19w mwN).Die IBA Guidelines knüpfen den Interessenkonflikt ebenso bereits an das Vorliegen von Fakten oder Umständen, die aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in Kenntnis der relevanten Fakten Grund zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters geben. Zweifel werden dann als berechtigt erachtet, wenn eine vernünftige und informierte dritte Person auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit schließt, dass der Schiedsrichter bei seiner Entscheidungsfindung von anderen Faktoren als dem von den Parteien präsentierten Sachverhalt beeinflusst werden könnte (IBA-Guidelines römisch eins.2.b. und c.; 18 ONc 1/19w mwN).
3.1. Die Antragsstellerin leitet – aus ihrer Sicht berechtigte – Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichters aus dessen Beziehungen zu zwei Mitgliedern jener Rechtsanwaltskanzlei ab, die zur Vertretung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren bevollmächtigt ist.
3.2. Ausgehend von der insoweit übereinstimmenden oder zumindest miteinander in Einklang stehenden Darstellung im wechselseitigen Vorbringen der Parteien, den Stellungnahmen des abgelehnten Schiedsrichters, und den zur Vorlage gebrachten in Bezug auf ihre Echtheit unbedenklichen Urkunden ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:Der Schiedsrichter Univ.-Prof. ***** P***** (in der Folge P*****) ist Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Die zur Vertretung der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren bevollmächtigte Kanzlei hat diesen einmal als Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren nominiert. Dieser Fall wurde im April 2018 mit einem Schiedsspruch abgeschlossen.
Dieser in der Rechtsform einer GmbH organisierten Rechtsanwaltskanzlei gehören auch Mag. F***** und Mag. P***** an, die im Schiedsverfahren als aktführende Anwälte auftreten. Mag. F***** ist Präsident der Österreichischen Schiedsvereinigung Arbitration Austria – Arb Aut. P***** ist einfaches Mitglied von Arb Aut und übt keinerlei Funktionen in der Vereinigung aus. Arb Aut organisiert allerdings regelmäßig Veranstaltungen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit, wobei einige dieser Veranstaltungen am Wiener Juridicum und im Hauptgebäude der Universität Wien abgehalten wurden. Im Rahmen dieser Veranstaltungen war P***** gelegentlich Vortragender oder Moderator. Im Zusammenhang mit der Organisation solcher Veranstaltungen hatten Mag. F***** und P***** bis ca Anfang 2019 vereinzelt kurze Kontakte (Telefonate und E-Mails), seit etwa mehr als einem Jahr hatten sie weder persönlich noch auf irgendeine andere Weise solche Kontakte.
Mag. F***** und P***** waren in den letzten drei Jahren zwei Mal gemeinsam Schiedsrichter eines aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsrichtersenats.
Mag. F***** war in den vergangenen Jahre als Lektor einer als Blockveranstaltung gehaltenen Vorlesung der Universität Wien zum Thema Internationale Schiedsgerichtsbarkeit tätig. Der von Mag. F***** abgehaltene Teil der Blockveranstaltung findet einmal pro Jahr am Juridicum statt und dauert vier Stunden. Eine Reihe anderer Schiedspraktiker sind ebenfalls Vortragende im Rahmen der selben Lehrveranstaltung – Mag. F***** hatte mit P***** im Rahmen dieser Lehrveranstaltung abgesehen von einem Gespräch vor der erstmaligen Übernahme der Lehrveranstaltung im Jahr 2013 – keinen persönlichen Kontakt.
Mag. F***** ist seit dem Jahr 2017/2018 als „Coach“ des Studententeams der Universität Wien bei einem internationalen Studentenwettbewerb, dem „Willem C. Vis International Commercial Arbitration Moot“ (dem „Vis Moot“), tätig. Als solcher ist er Teil eines aus Universitätsassistenten und anderen Schiedspraktikern bestehenden sechsköpfigen Coaching Teams. P***** nahm an den Coaching-Stunden – abgesehen von einer Einführungsveranstaltung – nicht teil. Mag. F***** hat im akademischen Jahr 2019/2020 P***** kein einziges Mal im Rahmen des Vis Moot persönlich getroffen noch kam es sonst zu einem Kontakt.
P***** und Mag. P***** wurden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich in dessen Sitzung am 10. Oktober 2019 mit Wirkung zum 1. Jänner 2020 für die Funktionsperiode von drei Jahren in das Präsidium des VIAC bestellt. Eine solche Bestellung erfolgt auf Empfehlung des VIAC-Präsidenten (Art 2 Abs 1 der Wiener Regeln 2018). Mit der Annahme der Bestellung verpflichten sich die Mitglieder des Präsidiums dazu, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden zu sein (Art 2 Abs 4 der Wiener Regeln 2018). Seit 1. Jänner 2020 besteht das Präsidium des VIAC aus 15 Mitgliedern, einem Ehrenpräsidenten und einem Ehrenmitglied, die sich regelmäßig treffen, um fallbezogene Angelegenheiten und Maßnahmen zur Förderung des VIAC und Wiens als Schiedsort sowie zur Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich zu diskutieren. Die Funktion eines Präsidiumsmitglieds wird ehrenamtlich ausgeführt, ohne direkte oder indirekte Entlohnung. Mitglieder des Präsidiums der VIAC sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Art 2 Abs 4 der Wiener Regeln 2018). Mitgliedern des Präsidiums, die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsverfahren beteiligt sind, ist bei Entscheidungen in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren das Stimmrecht entzogen. Es ist den betroffenen Präsidiumsmitgliedern auch explizit untersagt, an der Erörterung und der Entscheidung über solche Verfahren teilzunehmen oder mitzuwirken (Geschäftsordnung des VIAC Präsidiums, Abs 5 in Anhang 2 zu den Wiener Regeln 2018).P***** und Mag. P***** wurden vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich in dessen Sitzung am 10. Oktober 2019 mit Wirkung zum 1. Jänner 2020 für die Funktionsperiode von drei Jahren in das Präsidium des VIAC bestellt. Eine solche Bestellung erfolgt auf Empfehlung des VIAC-Präsidenten (Artikel 2, Absatz eins, der Wiener Regeln 2018). Mit der Annahme der Bestellung verpflichten sich die Mitglieder des Präsidiums dazu, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden zu sein (Artikel 2, Absatz 4, der Wiener Regeln 2018). Seit 1. Jänner 2020 besteht das Präsidium des VIAC aus 15 Mitgliedern, einem Ehrenpräsidenten und einem Ehrenmitglied, die sich regelmäßig treffen, um fallbezogene Angelegenheiten und Maßnahmen zur Förderung des VIAC und Wiens als Schiedsort sowie zur Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit in Österreich zu diskutieren. Die Funktion eines Präsidiumsmitglieds wird ehrenamtlich ausgeführt, ohne direkte oder indirekte Entlohnung. Mitglieder des Präsidiums der VIAC sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Artikel 2, Absatz 4, der Wiener Regeln 2018). Mitgliedern des Präsidiums, die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsverfahren beteiligt sind, ist bei Entscheidungen in Zusammenhang mit einem solchen Verfahren das Stimmrecht entzogen. Es ist den betroffenen Präsidiumsmitgliedern auch explizit untersagt, an der Erörterung und der Entscheidung über solche Verfahren teilzunehmen oder mitzuwirken (Geschäftsordnung des VIAC Präsidiums, Absatz 5, in Anhang 2 zu den Wiener Regeln 2018).
4. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich rechtlich:
4.1. Aus Beziehungen des Schiedsrichters zu den Bevollmächtigten einer der Schiedsparteien können sich Umstände ergeben, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit von Schiedsrichtern wecken (RS0132687 [T1]). Zweifel sind aber nicht berechtigt, wenn die Beziehung zur Kanzlei des Parteienvertreters peripherer Natur ist und nicht über ein sachliches Verhältnis beruflicher Natur hinaus geht (18 ONc 1/19w mwN). Kontakte von Personen, die im Bereich der privaten Schiedsgerichtsbarkeit tätig sind, sind häufiger und durch wirtschaftliche oder berufliche Gegebenheiten bedingt. Sie sind deshalb nicht ohne weiteres ein Ablehnungsgrund. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass fachliche Kontakte mit nicht aktenführenden Anwälten der Parteienvertreter eine Ablehnung nicht rechtfertigen können. Würde sich jeder prominente Jurist, der sich in Fachkreisen engagiert, über diverse Umwege und Bekanntschaften berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit aussetzen, wären Schiedsverfahren in der durchaus „vernetzten“ juristischen Szene Österreichs weitgehend ausgeschlossen (18 ONc 1/19w mwN).
4.2. Ungeachtet des von der Rechtsprechung angewandten restriktiven Maßstabs vermittelt der hier zu beurteilende Sachverhalt einem verständigen Dritten im Hinblick auf die Gegebenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit und der „vernetzten“ juristischen Szene in Österreich nicht den Anschein eines solchen Ausmaßes an Vertrautheit, das für gewöhnlich einer unvoreingenommenen Beurteilung der Schiedssache entgegensteht. Die festgestellten Kontakte zwischen dem abgelehnten Schiedsrichter und zwei Partnern der von der Antragsgegnerin bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei gehen über Kontakte peripherer Natur nicht hinaus. Aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in Kenntnis der relevanten Fakten ist keine dieser Tätigkeiten und Gelegenheiten, die zu einem Zusammentreffen führen, in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht so intensiv, dass der Eindruck einer engen Zusammenarbeit und persönlichen Beziehung entsteht. Das Verhältnis zwischen dem Schiedsrichter und den Rechtsanwälten ist ungeachtet der mehrfachen Berührungspunkte jeweils ein sachliches Verhältnis beruflicher Natur und im Umfeld der Schiedsgerichtsbarkeit nicht ungewöhnlich. Auch die Grüne Liste der IBA Guidelines, eine nicht erschöpfende Aufzählung bestimmter Situationen, in denen objektiv betrachtet weder der Anschein eines Interessenkonflikts noch ein tatsächlicher Interessenkonflikt besteht (IBA Guidelines, II.7) erklärt vergleichbare Umstände für unbedenklich (vgl Punkte 4.3.1 bis 4.3.3). Das Präsidium des VIAC betonte in seiner Entscheidung zu Recht, dass die parallele Mitgliedschaft im Präsidium des VIAC die Verbindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnervertreterin nicht in einem Maße verstärkt, das sie damit über eine berufliche Beziehung hinausgeht. Die mit dieser Funktion verbundene Zusammenarbeit im Präsidium des VIAC bedeutet insbesondere keine anderweitige Verbindung iSd Punktes 3.3.3. der „Orangen Liste“ der IBA Richtlinien. Selbst dann wäre dies hier aber eine Situation, die im Einzelfall keinen Grund zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters gibt (vgl IBAGuidelines, II.3).Ungeachtet des von der Rechtsprechung angewandten restriktiven Maßstabs vermittelt der hier zu beurteilende Sachverhalt einem verständigen Dritten im Hinblick auf die Gegebenheiten der Schiedsgerichtsbarkeit und der „vernetzten“ juristischen Szene in Österreich nicht den Anschein eines solchen Ausmaßes an Vertrautheit, das für gewöhnlich einer unvoreingenommenen Beurteilung der Schiedssache entgegensteht. Die festgestellten Kontakte zwischen dem abgelehnten Schiedsrichter und zwei Partnern der von der Antragsgegnerin bevollmächtigten Rechtsanwaltskanzlei gehen über Kontakte peripherer Natur nicht hinaus. Aus der Sicht eines vernünftigen Dritten in Kenntnis der relevanten Fakten ist keine dieser Tätigkeiten und Gelegenheiten, die zu einem Zusammentreffen führen, in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht so intensiv, dass der Eindruck einer engen Zusammenarbeit und persönlichen Beziehung entsteht. Das Verhältnis zwischen dem Schiedsrichter und den Rechtsanwälten ist ungeachtet der mehrfachen Berührungspunkte jeweils ein sachliches Verhältnis beruflicher Natur und im Umfeld der Schiedsgerichtsbarkeit nicht ungewöhnlich. Auch die Grüne Liste der IBA Guidelines, eine nicht erschöpfende Aufzählung bestimmter Situationen, in denen objektiv betrachtet weder der Anschein eines Interessenkonflikts noch ein tatsächlicher Interessenkonflikt besteht (IBA Guidelines, römisch II.7) erklärt vergleichbare Umstände für unbedenklich vergleiche Punkte 4.3.1 bis 4.3.3). Das Präsidium des VIAC betonte in seiner Entscheidung zu Recht, dass die parallele Mitgliedschaft im Präsidium des VIAC die Verbindung zwischen dem Schiedsrichter und der Antragsgegnervertreterin nicht in einem Maße verstärkt, das sie damit über eine berufliche Beziehung hinausgeht. Die mit dieser Funktion verbundene Zusammenarbeit im Präsidium des VIAC bedeutet insbesondere keine anderweitige Verbindung iSd Punktes 3.3.3. der „Orangen Liste“ der IBA Richtlinien. Selbst dann wäre dies hier aber eine Situation, die im Einzelfall keinen Grund zu berechtigten Zweifeln an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des Schiedsrichters gibt vergleiche IBAGuidelines, römisch II.3).
5. Ergebnis:
5.1. Der Ablehnungsantrag ist daher zurückzuweisen.
5.2. Die Entscheidung über die Verpflichtung der Antragstellerin zum Ersatz der Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens beruht auf § 616 Abs 1 ZPO iVm § 78 Abs 1 Satz 1 AußStrG. Der abgelehnte Schiedsrichter hat für seine Äußerung keine Kosten ersetzen.Die Entscheidung über die Verpflichtung der Antragstellerin zum Ersatz der Kosten des gerichtlichen Ablehnungsverfahrens beruht auf Paragraph 616, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, Satz 1 AußStrG. Der abgelehnte Schiedsrichter hat für seine Äußerung keine Kosten ersetzen.