Entscheidungstext 18ONc1/18v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

18ONc1/18v

Entscheidungsdatum

08.05.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätin Hon-Prof. Dr. Dehn als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M*****, vertreten durch „Schmidberger-Kassmanhuber-Schwager“ Rechtsanwalts-Partnerschaft in Steyr, gegen die Antragsgegnerin S*****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zum Schiedsrichter wird Univ.-Prof. *****, bestellt.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 577,32 EUR (darin 96,22 EUR USt) bestimmten Kosten des Antrags auf Schiedsrichterbestellung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Bestellung eines Schiedsrichters für die säumige Antragsgegnerin. Er habe mit der Antragsgegnerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet, die in der Zwischenzeit wieder aufgelöst worden sei. Ihm stehe ein Anspruch von 10.229,62 EUR gegen die Antragsgegnerin zu.

In Punkt 10 des Gesellschaftsvertrags sei vereinbart, dass über jegliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag, auch bei einer eventuellen Auflösung der Gesellschaft, ein Schiedsgericht zu entscheiden habe. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. 10. 2017 schriftlich zur Bestellung eines Schiedsrichters aufgefordert. Die Aufforderung sei der Antragsgegnerin am selben Tag zugekommen, sie habe darauf und auf die nachfolgenden Urgenzen nicht reagiert.

Die nach Paragraph 17, AußStrG aufgeforderte Antragsgegnerin erstattete kein Gegenvorbringen, sodass von der tatsächlichen Richtigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.

Der Oberste Gerichtshof teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, Univ.-Prof. *****, zum Schiedsrichter zu bestellen, und gab ihnen Gelegenheit, binnen 14 Tagen allfällige Gründe für dessen Befangenheit bekanntzugeben. Die Parteien erstatteten keine Äußerung.

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Schiedsrichterbestellung ist stattzugeben.

1. Hat eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt, so ist der Schiedsrichter nach Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach Paragraph 616, Absatz eins, ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus Paragraph 615, ZPO.

2. Nach dem unbestrittenen Antragsvorbringen (Paragraph 17, AußStrG) sind die oben genannten Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung erfüllt. Da die Schiedsklausel keine Kriterien für die Auswahl der Schiedsrichter enthält (Paragraph 587, Absatz 8, ZPO), ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um eine Streitigkeit aus der Auflösung eines Gesellschaftsvertrags handelt, bei der die Lösung von Rechtsfragen im Vordergrund stehen wird.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG.

3.1 Der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderliche und durch die Säumnis der Antragsgegnerin veranlasste Antrag ist nach TP 3A RATG zu honorieren Anmerkung römisch eins.3.a.) zu TP 3A RATG). Als Bemessungsgrundlage ist der von der Antragstellerin als Wert des Entscheidungsgegenstands (Paragraph 4, RATG) angegebene Streitwert des beabsichtigten Schiedsverfahrens heranzuziehen (18 ONc 2/17i).

3.2 Die mit gesondertem Schriftsatz („Ergänzung Kostenverzeichnis“) erst nachträglich verzeichnete Pauschalgebühr ist hingegen nicht zuzusprechen. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr (TP 12 Litera f, GGG) entstand gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera h, GGG mit der Überreichung der ersten Eingabe. Ihre Verzeichnung hätte daher gemäß Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, ZPO im Antrag auf Schiedsrichterbestellung erfolgen müssen. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr ist unzulässig vergleiche zur insoweit identischen Rechtslage bei Rechtsmittelschriftsätzen 6 Ob 256/06z; 1 Ob 70/07m; RIS-Justiz RS0036034). Der Kostenentscheidung ist daher nur das in den Antrag auf Schiedsrichterbestellung aufgenommene Kostenverzeichnis zugrunde zu legen.

Textnummer

E121537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:018ONC00001.18V.0508.000

Im RIS seit

04.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Dokumentnummer

JJT_20180508_OGH0002_018ONC00001_18V0000_000

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