Der dagegen von Stefan K***** aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen von Stefan K***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Stefan K*****:
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zu den Schuldsprüchen 2, 3/I/2 und 3 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie in diesem Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil uneingeschränkt bekämpft, zu den Schuldsprüchen 2, 3/I/2 und 3 aber inhaltlich nicht argumentiert, war auf sie in diesem Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Der nominell im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) erhobene Einwand, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen 1/XIV, 3/I/1, 4/1, 4/4/e und f, 4/6 und 4/7 die Feststellungen „keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen“, spricht keine Nichtigkeitskategorie an. Die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Feststellungen finden sich in den genannten Schuldsprüchen (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO). Das ersichtlich gemeinte, teilweise Fehlen korrespondierender rechtlicher Erwägungen in den Entscheidungsgründen (vgl § 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist hingegen nicht Gegenstand der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0122721).Der nominell im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) erhobene Einwand, das Erstgericht habe im Zusammenhang mit den Schuldsprüchen 1/XIV, 3/I/1, 4/1, 4/4/e und f, 4/6 und 4/7 die Feststellungen „keiner rechtlichen Beurteilung unterzogen“, spricht keine Nichtigkeitskategorie an. Die rechtlichen Schlussfolgerungen aus den Feststellungen finden sich in den genannten Schuldsprüchen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Das ersichtlich gemeinte, teilweise Fehlen korrespondierender rechtlicher Erwägungen in den Entscheidungsgründen vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) ist hingegen nicht Gegenstand der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde (RIS-Justiz RS0122721).
Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehen“ (US 14 ff) ist der zu den Schuldsprüchen 1/I, XI und XIV ausgeführten Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider nicht offenbar unzureichend. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich vertretbar und bei Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem äußeren Geschehen“ (US 14 ff) ist der zu den Schuldsprüchen 1/I, römisch XI und römisch XIV ausgeführten Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider nicht offenbar unzureichend. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen des Täters ist rechtsstaatlich vertretbar und bei - wie hier - leugnenden Angeklagten methodisch meist auch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882). Soweit zum Schuldspruch 1/XI fehlende Begründung angenommener Kenntnis des Beschwerdeführers, „dass Eleonore B***** einen Amtsmissbrauch begangen“ habe, „wenn sie den Einlaufstempel zurückdatiert“, bemängelt wird, übergeht die Rüge, dass das Erstgericht falsche Verdächtigung einer mit Strafe bedrohten Handlung in Form von Missbrauch der Amtsgewalt nicht konstatierte (US 9 f). Da Wissentlichkeit in Bezug auf die rechtliche Einordnung der vorgeworfenen Handlung nicht vorausgesetzt ist (Pilnacek/Świderski in WK2 StGB § 297 Rz 39; StGB Paragraph 297, Rz 39; Fabrizy, StGB12 § 297 Rz 8), betrifft der weitere Einwand auch insoweit fehlender Begründung keine entscheidende Tatsache (RIS Paragraph 297, Rz 8), betrifft der weitere Einwand auch insoweit fehlender Begründung keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499).
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zum Schuldspruch 1/I verfehlt die Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch 1/I verfehlt die - von der Prozessordnung vorgeschriebene (RIS-Justiz RS0099810) - Bezugnahme auf die Gesamtheit des Urteilssachverhalts, indem sie auf Basis einer Bestimmung der Eleonore B***** (anstatt festgestellt: der Nadine P***** US 8 f) argumentiert. Dass die Aufforderung, den Einlaufstempel auf dem überreichten Wiedereinsetzungsantrag um einen Tag rückzudatieren, keine Bestimmung zu Missbrauch der Amtsgewalt darstelle, wird zudem bloß behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, weshalb dies so sei (RIS-Justiz RS0099620).
Gleiches gilt für den zum Schuldspruch 1/XI unsubstantiiert erhobenen Einwand, „im Ankündigen einer Rückdatierung liegt noch keine Verletzung von Amtspflichten“.
Weshalb es erforderlich gewesen wäre, zum wegen Herstellung eines falschen Beweismittels nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 293 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch 1/XIV Feststellungen „hinsichtlich der Tauglichkeit der gewünschten ausgestellten Amtsbestätigung als Beweismittel zu treffen“, wird nicht dargelegt. Zudem unterlässt die Rüge den gebotenen Hinweis auf derartige Feststellungen zum (der Sache nach angesprochenen) Ausnahmesatz nach § 15 Abs 3 StGB indizierende Verfahrensergebnisse (RISWeshalb es erforderlich gewesen wäre, zum wegen Herstellung eines falschen Beweismittels nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 293 Absatz eins, StGB ergangenen Schuldspruch 1/XIV Feststellungen „hinsichtlich der Tauglichkeit der gewünschten ausgestellten Amtsbestätigung als Beweismittel zu treffen“, wird nicht dargelegt. Zudem unterlässt die Rüge den gebotenen Hinweis auf derartige Feststellungen zum (der Sache nach angesprochenen) Ausnahmesatz nach Paragraph 15, Absatz 3, StGB indizierende Verfahrensergebnisse (RIS-Justiz RS0118580; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 602).StPO Paragraph 281, Rz 602).
Indem er im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu den Schuldsprüchen 5/a und b fehlerhafte Annahme vollendeter statt versuchter Tatausführung behauptet, lässt der Beschwerdeführer offen, weshalb dies für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll (vgl RIS-Justiz RS0122138; vgl im Übrigen US 6 und 23 f, wo ausdrücklich von Versuch ausgegangen wird). Im Hinblick auf die hinreichend deutlichen Urteilsannahmen, der Beschwerdeführer habe die Drohbriefe versandt, ist die Frage, ob diese den Opfern „tatsächlich zugegangen sind“, ohne Bedeutung (US 12 f und 21 iVm [vgl RIS-Justiz RS0114639] US 5; vgl Indem er im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zu den Schuldsprüchen 5/a und b fehlerhafte Annahme vollendeter statt versuchter Tatausführung behauptet, lässt der Beschwerdeführer offen, weshalb dies für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidend sein soll vergleiche RIS-Justiz RS0122138; vergleiche im Übrigen US 6 und 23 f, wo ausdrücklich von Versuch ausgegangen wird). Im Hinblick auf die hinreichend deutlichen Urteilsannahmen, der Beschwerdeführer habe die Drohbriefe versandt, ist die Frage, ob diese den Opfern „tatsächlich zugegangen sind“, ohne Bedeutung (US 12 f und 21 in Verbindung mit [vgl RIS-Justiz RS0114639] US 5; vergleiche Hager/Massauer in WK2 StGB § 15 Rz 56 und 186 f).StGB Paragraph 15, Rz 56 und 186 f).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet ein, Missbrauch der Amtsgewalt liege zu Punkt 1/I nicht vor, denn „durch die Anbringung des Einlaufstempels“ werde „noch kein eigenständiger Hoheitsakt vollzogen“ und „durch das Rückdatieren des Einlaufs des Antrags“ werde „kein eigenständiger Hoheitsakt ausgelöst“, weshalb „eine andere strafgesetzliche Bestimmung, nämlich §§ 12, 15, 311 StGB erfüllt“ sei. Sie argumentiert damit nicht methodengerecht auf Basis des Tatbestands des § 302 Abs 1 StGB, der nicht bloß die Setzung von Hoheitsakten, sondern Fehlgebrauch der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften (RISDie Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet ein, Missbrauch der Amtsgewalt liege zu Punkt 1/I nicht vor, denn „durch die Anbringung des Einlaufstempels“ werde „noch kein eigenständiger Hoheitsakt vollzogen“ und „durch das Rückdatieren des Einlaufs des Antrags“ werde „kein eigenständiger Hoheitsakt ausgelöst“, weshalb „eine andere strafgesetzliche Bestimmung, nämlich Paragraphen 12,, 15, 311 StGB erfüllt“ sei. Sie argumentiert damit nicht methodengerecht auf Basis des Tatbestands des Paragraph 302, Absatz eins, StGB, der nicht bloß die Setzung von Hoheitsakten, sondern Fehlgebrauch der Befugnis zur Vornahme von Amtsgeschäften (RIS-Justiz RS0095963) erfasst. Weshalb die Entgegennahme eines Antrags (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und dessen Kennzeichnung als rechtzeitig nicht geeignet sei, den Hoheitsakt in Form der Entscheidung über diesen Antrag vorzubereiten, lässt die Rüge offen (vgl im Übrigen zur Tatbestandsmäßigkeit dieses Verhaltens und zur fehlenden Eigenschaft eines Eingangsvermerks als öffentliche Urkunde bereits 17 Os 2/14v).Justiz RS0095963) erfasst. Weshalb die Entgegennahme eines Antrags (auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) und dessen Kennzeichnung als rechtzeitig nicht geeignet sei, den Hoheitsakt in Form der Entscheidung über diesen Antrag vorzubereiten, lässt die Rüge offen vergleiche im Übrigen zur Tatbestandsmäßigkeit dieses Verhaltens und zur fehlenden Eigenschaft eines Eingangsvermerks als öffentliche Urkunde bereits 17 Os 2/14v).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Auf vom Angeklagten Stefan K***** selbst verfasste Ergänzungen war nicht einzugehen (RISDie Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Auf vom Angeklagten Stefan K***** selbst verfasste Ergänzungen war nicht einzugehen (RIS-Justiz RS0100152 [T4]).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
Dieses wird zu beachten haben, dass das angefochtene Urteil mehrere Subsumtionsfehler (Z 10) aufweist:Dieses wird zu beachten haben, dass das angefochtene Urteil mehrere Subsumtionsfehler (Ziffer 10,) aufweist:
Zum Schuldspruch 1/XI stellte das Erstgericht fest, Stefan K***** sei mit Urteil des Landesgerichts F***** „vom 13. März 2015“ (richtig: vom 4. Oktober 2013 [ON 50a]) nach § 223 Abs 1 StGB verurteilt worden. Danach habe er am 28. August 2013 „eine verfälschte Urkunde“ (richtig [vgl 17 Os 2/14v]: ein falsches Beweismittel), nämlich ein E-Mail des Inhalts, „kommen Sie bitte gleich morgen ab 07:30 Uhr bei der Einlaufstelle vorbei, dann können wir ausnahmsweise ihre Vorlage mit dem heutigen Stempel versehen“, als Beilage eines Beweisantrags im hier gegenständlichen Strafverfahren des Landesgerichts F***** vorgelegt. Dadurch habe er in Tateinheit auch „Eleonore B***** wissentlich und willentlich einer Verletzung einer Amtspflicht, nämlich der angekündigten Rückdatierung, falsch verdächtigt und sie der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt“ (US 9). Dass es sich bei Eleonore B***** um eine Beamtin und keine Vertragsbedienstete (so aber ON 37 S 11) handelt, haben die Tatrichter nicht konstatiert. Nur bei Beamten besteht aber die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat-(arbeitsZum Schuldspruch 1/XI stellte das Erstgericht fest, Stefan K***** sei mit Urteil des Landesgerichts F***** „vom 13. März 2015“ (richtig: vom 4. Oktober 2013 [ON 50a]) nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB verurteilt worden. Danach habe er am 28. August 2013 „eine verfälschte Urkunde“ (richtig [vgl 17 Os 2/14v]: ein falsches Beweismittel), nämlich ein E-Mail des Inhalts, „kommen Sie bitte gleich morgen ab 07:30 Uhr bei der Einlaufstelle vorbei, dann können wir ausnahmsweise ihre Vorlage mit dem heutigen Stempel versehen“, als Beilage eines Beweisantrags im hier gegenständlichen Strafverfahren des Landesgerichts F***** vorgelegt. Dadurch habe er in Tateinheit auch „Eleonore B***** wissentlich und willentlich einer Verletzung einer Amtspflicht, nämlich der angekündigten Rückdatierung, falsch verdächtigt und sie der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt“ (US 9). Dass es sich bei Eleonore B***** um eine Beamtin und keine Vertragsbedienstete (so aber ON 37 S 11) handelt, haben die Tatrichter nicht konstatiert. Nur bei Beamten besteht aber die Gefahr behördlicher (disziplinärer) Verfolgung wegen Verletzung einer Amtspflicht, während dies bei Vertragsbediensteten (in Bezug auf Dienstpflichten) bloß privat-(arbeits-)rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und daher Verleumdung nach § 297 Abs 1 StPO nicht in Betracht kommt ()rechtliche Konsequenzen nach sich zieht und daher Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StPO nicht in Betracht kommt (Pilnacek/Świderski in WK2 StGB § 297 Rz 24; StGB Paragraph 297, Rz 24; Fabrizy, StGB12 § 297 Rz 7). Paragraph 297, Rz 7).
Zum Schuldspruch 3/I/1 nahm das Erstgericht Gebrauch einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde an, stellte dazu aber nur fest, Stefan K***** habe im Zuge einer Bewerbung unter anderem einen Erfolgsnachweis einer (nicht näher spezifizierten) „Fachhochschule Wien“ mit nachträglich veränderten Leistungsbeurteilungen vorgelegt (US 11). Wie bereits zu 17 Os 2/14v (mwN) festgehalten sind öffentliche Urkunden mit qualifizierter Beweiskraft nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Dies ist in Bezug auf die konstatierte, von einer Fachhochschule ausgestellte Urkunde („Erfolgsnachweis“ [vgl § 17 FHStG]) mit Blick darauf, dass auch juristische Personen privaten Rechts Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein können und Organe dieser Bildungseinrichtungen nur ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (§ 10 Abs 3 Z 9 FHStG; VfSlg 19.823 [wonach das Verhältnis zwischen Fachhochschulerhaltern Zum Schuldspruch 3/I/1 nahm das Erstgericht Gebrauch einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde an, stellte dazu aber nur fest, Stefan K***** habe im Zuge einer Bewerbung unter anderem einen Erfolgsnachweis einer (nicht näher spezifizierten) „Fachhochschule Wien“ mit nachträglich veränderten Leistungsbeurteilungen vorgelegt (US 11). Wie bereits zu 17 Os 2/14v (mwN) festgehalten sind öffentliche Urkunden mit qualifizierter Beweiskraft nur solche, die ein Beamter innerhalb der Grenzen seiner hoheitlichen Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form errichtet hat. Dies ist in Bezug auf die konstatierte, von einer Fachhochschule ausgestellte Urkunde („Erfolgsnachweis“ [vgl Paragraph 17, FHStG]) mit Blick darauf, dass auch juristische Personen privaten Rechts Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sein können und Organe dieser Bildungseinrichtungen nur ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben wahrnehmen (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 9, FHStG; VfSlg 19.823 [wonach das Verhältnis zwischen Fachhochschulerhaltern - auch bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts - und Studierenden grundsätzlich privatrechtlicher Natur ist]; Hauser, Fachhochschul-StudienG7 § 10 Anm 3, 23, 68 f, 79), nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Subsumtion (auch) nach § 224 StGB erweist sich daher auf Basis des Urteilssachverhalts als verfehlt. Paragraph 10, Anmerkung 3, 23, 68 f, 79), nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Subsumtion (auch) nach Paragraph 224, StGB erweist sich daher auf Basis des Urteilssachverhalts als verfehlt.
Zum Schuldspruch 4/4/f subsumierte das Erstgericht die im Zuge des von Punkt 4/6 erfassten Diebstahls durch Einbruch erfolgte Wegnahme des Stefan K***** betreffenden Ermittlungsakts dem (in Idealkonkurrenz verwirklichten) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. Auch insoweit liegt ein Subsumtionsfehler vor, weil das Urteil keinerlei Feststellungen zur von diesem Tatbestand vorausgesetzten subjektiven Tatseite enthält (vgl US 12 und 18 f).Zum Schuldspruch 4/4/f subsumierte das Erstgericht die im Zuge des von Punkt 4/6 erfassten Diebstahls durch Einbruch erfolgte Wegnahme des Stefan K***** betreffenden Ermittlungsakts dem (in Idealkonkurrenz verwirklichten) Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB. Auch insoweit liegt ein Subsumtionsfehler vor, weil das Urteil keinerlei Feststellungen zur von diesem Tatbestand vorausgesetzten subjektiven Tatseite enthält vergleiche US 12 und 18 f).
Gleichermaßen verfehlt erweist sich die Annahme von - mit diesem Diebstahl durch Einbruch idealkonkurrierender - schwerer Sachbeschädigung (Punkt 4/7), welche sich nach Ansicht des Erstgerichts aus dem Durchsägen und Herunterbiegen eines Sicherungsgitters und dem Aufbrechen des dahinter liegenden WC-Fensters des Gebäudes der Polizeiinspektion ergebe (vgl US 12). Die subsumierte Qualifikationsnorm des § 126 Abs 1 Z 5 StGB idF vor BGBl I 2015/112 setzte voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung, Anlage oder anderen Sache geeignet ist, die Erfüllung des durch diese Vorschrift besonders geschützten Zwecks Fensters des Gebäudes der Polizeiinspektion ergebe vergleiche US 12). Die subsumierte Qualifikationsnorm des Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2015/112 setzte voraus, dass die Beschädigung der betroffenen Einrichtung, Anlage oder anderen Sache geeignet ist, die Erfüllung des durch diese Vorschrift besonders geschützten Zwecks - hier der öffentlichen Sicherheit - zumindest abstrakt zu gefährden (RIS-Justiz RS0093455, RS0093445; Bertel in WK2 StGB § 126 Rz 11 und 17; StGB Paragraph 126, Rz 11 und 17; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 126 Rz 13 ff [insbesondere 20]). Feststellungen, welche die Annahme einer derartigen Gefährdung der Einsatzfähigkeit der Polizei oder deren Aufgabenerfüllung im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch die inkriminierte Beschädigung trügen, enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit ist aber Konsumtion der (verbleibenden) Sachbeschädigung nach § 125 StGB als typischer „Begleittat“ anzunehmen, weil die (nur auf diese Weise mögliche) Überwindung von Sicherungsgitter und Fenster als Sperrvorrichtungen typische Begleiterscheinungen der Einbruchsqualifikation waren (vgl RIS-Justiz RS0090686, RS0129772; StudB BT römisch II Paragraph 126, Rz 13 ff [insbesondere 20]). Feststellungen, welche die Annahme einer derartigen Gefährdung der Einsatzfähigkeit der Polizei oder deren Aufgabenerfüllung im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch die inkriminierte Beschädigung trügen, enthält das angefochtene Urteil nicht. Damit ist aber Konsumtion der (verbleibenden) Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB als typischer „Begleittat“ anzunehmen, weil die (nur auf diese Weise mögliche) Überwindung von Sicherungsgitter und Fenster als Sperrvorrichtungen typische Begleiterscheinungen der Einbruchsqualifikation waren vergleiche RIS-Justiz RS0090686, RS0129772; Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28-31 Rz 59). StGB Vor Paragraphen 28 -, 31, Rz 59).
Diese (nur) Stefan K***** betreffenden Subsumtionsfehler wirkten sich nicht auf den Strafrahmen aus und wurden bei der Strafzumessung nicht in Anschlag gebracht (vgl US 24); sie waren demnach nicht konkret nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Das Berufungsgericht ist an den insoweit fehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz allerdings nicht gebunden (RISDiese (nur) Stefan K***** betreffenden Subsumtionsfehler wirkten sich nicht auf den Strafrahmen aus und wurden bei der Strafzumessung nicht in Anschlag gebracht vergleiche US 24); sie waren demnach nicht konkret nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Das Berufungsgericht ist an den insoweit fehlerhaften Ausspruch des Erstgerichts über das anzuwendende Strafgesetz allerdings nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f, 27/1 und § 295 Rz 15).StPO Paragraph 290, Rz 22 f, 27/1 und Paragraph 295, Rz 15).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zur amtswegigen Maßnahme:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das von Michael F***** nicht bekämpfte Urteil zu dessen Nachteil einen Rechtsfehler (Z 9 lit a) aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO). Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach (richtig [vgl US 5, 13 und 23]) §§ 12 dritter Fall, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass sich der Vorsatz dieses Angeklagten als Beitragstäter auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands der durch ihn geförderten strafbaren Handlung bezog (RIS-Justiz RS0089030, RS0089768, RS0089533; Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das von Michael F***** nicht bekämpfte Urteil zu dessen Nachteil einen Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) aufweist, der von Amts wegen wahrzunehmen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO). Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch wegen Verbrechen der schweren Nötigung nach (richtig [vgl US 5, 13 und 23]) Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 105 Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass sich der Vorsatz dieses Angeklagten als Beitragstäter auf sämtliche Elemente des objektiven Tatbestands der durch ihn geförderten strafbaren Handlung bezog (RIS-Justiz RS0089030, RS0089768, RS0089533; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 100 ff). Zum Vorsatz des Michael F***** konstatierte das Erstgericht jedoch lediglich, dieser habe sich darauf bezogen, „zur Ausführung der Tat des Erstangeklagten beizutragen“ (US 13, vgl auch US 21 f und 23). Weitere Ausführungen dazu, dass dieser Angeklagte den Einsatz der von ihm geschriebenen Briefe als Nötigungsmittel, deren (im Sinn des § 106 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierten) Bedeutungsinhalt und den Zweck, die Adressaten dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, in seinen Vorsatz aufgenommen hätte (vgl RIS-Justiz RS0093760, RS0092973), enthält das angefochtene Urteil nicht. StGB Paragraph 12, Rz 100 ff). Zum Vorsatz des Michael F***** konstatierte das Erstgericht jedoch lediglich, dieser habe sich darauf bezogen, „zur Ausführung der Tat des Erstangeklagten beizutragen“ (US 13, vergleiche auch US 21 f und 23). Weitere Ausführungen dazu, dass dieser Angeklagte den Einsatz der von ihm geschriebenen Briefe als Nötigungsmittel, deren (im Sinn des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierten) Bedeutungsinhalt und den Zweck, die Adressaten dadurch zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen, in seinen Vorsatz aufgenommen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0093760, RS0092973), enthält das angefochtene Urteil nicht.
Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des gesamten Michael F***** betreffenden Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die Aufhebung des gesamten Michael F***** betreffenden Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraphen 285 e,, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) samt Rückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht.