Die Revision ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Mit Beschluss vom 18. November 2008, 17 Ob 17/08m, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art 234 EG (= Art 267 AEUV) mehrere Fragen zur Auslegung von Art 21 VO (EG) Nr 874/2004 zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 3. Juni 2010, CMit Beschluss vom 18. November 2008, 17 Ob 17/08m, legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 234, EG (= Artikel 267, AEUV) mehrere Fragen zur Auslegung von Artikel 21, VO (EG) Nr 874/2004 zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 3. Juni 2010, C-569/08, erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union zu Recht:
1. Art 21 Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.1. Artikel 21, Absatz 3, VO (EG) Nr 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domain oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass Bösgläubigkeit durch andere Umstände als die in den Buchstaben a bis e dieser Bestimmung aufgeführten nachgewiesen werden kann.
2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art 21 Abs 1 Buchstabe b in Verbindung mit Abs 3 VO Nr 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.2. Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3, VO Nr 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.
Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,
- die Gestaltung der Marke,
- die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und
- die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domain oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.
Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domain oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art 11 VO (EG) Nr 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln, die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Artikel 11, VO (EG) Nr 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,
- die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der VO (EG) Nr 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und
- die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domainnamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.
Der Senat hat nunmehr erwogen:
1. Die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union entfaltet bindende Wirkung für das Ausgangsverfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen (RIS-Justiz RS0111726 [T4]).
2. Die Klägerin macht geltend, sie könne ihre Registrierung auf ein früheres Recht im Sinne von Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) Nr 874/2004 stützen und habe ein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen; auch sei die Registrierung nicht bösgläubig erfolgt.2. Die Klägerin macht geltend, sie könne ihre Registrierung auf ein früheres Recht im Sinne von Artikel 21, Absatz eins, Litera a, VO (EG) Nr 874/2004 stützen und habe ein berechtigtes Interesse am strittigen Domainnamen; auch sei die Registrierung nicht bösgläubig erfolgt.
3. Vorauszuschicken ist, dass der Ausgangsrechtsstreit, der gemäß Art 22 VO (EG) Nr 874/2004 eingeleitet wurde, eine Registrierung betrifft, die spekulativ oder missbräuchlich sein soll. Das Verfahren konnte daher rechtmäßig gegen den Domaininhaber angestrengt werden (C3. Vorauszuschicken ist, dass der Ausgangsrechtsstreit, der gemäß Artikel 22, VO (EG) Nr 874/2004 eingeleitet wurde, eine Registrierung betrifft, die spekulativ oder missbräuchlich sein soll. Das Verfahren konnte daher rechtmäßig gegen den Domaininhaber angestrengt werden (C-569/08, Rn 29).
4.1. Ein Domainname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (darunter registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken), und wenn dieser Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird (Art 21 Abs 1 lit b iVm Art 10 Abs 1 VO [EG] Nr 874/2004).4.1. Ein Domainname wird aufgrund eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahrens widerrufen, wenn er mit einem anderen Namen identisch ist oder diesem verwirrend ähnelt, für den Rechte bestehen, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind (darunter registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken), und wenn dieser Domainname in böser Absicht registriert oder benutzt wird (Artikel 21, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, VO [EG] Nr 874/2004).
4.2. Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Art 21 Abs 3 lit a bis e VO (EG) Nr 874/2004 angeführten nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde (C4.2. Bösgläubigkeit kann auch durch andere Umstände als die in Artikel 21, Absatz 3, Litera a bis e VO (EG) Nr 874/2004 angeführten nachgewiesen werden. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen die Domain registriert wurde (C-569/08, Rn 77).
4.3. Nach diesen Grundsätzen sind im Anlassfall für die Beurteilung, ob die Klägerin den strittigen Domainnamen bösgläubig registrieren ließ, folgende Umstände von Bedeutung:
a) Die Klägerin hat nie beabsichtigt, ihre in Schweden für Sicherheitsgurte eingetragene Marke für die von der Marke erfassten Waren zu benutzen, sondern strebte in Wirklichkeit an, ein Internetportal für den Reifenhandel zu betreiben.
b) Die schwedische Marke der Klägerin ist als Wortmarke eingetragen. Die Verbindung einzelner Buchstaben mit dem „&“-Zeichen ist aber weder sprachlich noch gestalterisch sinnvoll. Sie lässt sich nur durch das Bestreben erklären, den hinter der Marke verborgenen Gattungsbegriff zu kaschieren.
c) Die Klägerin ließ in Schweden insgesamt 33 Marken eintragen, die Gattungsbegriffen der deutschen Sprache entsprechen, wobei in allen angemeldeten Zeichen vor und nach jedem Buchstaben das Sonderzeichen „&“ eingefügt wurde.
d) Die Klägerin ließ ihre schwedische Marke erst wenige Tage vor Beginn der ersten Phase der gestaffelten Registrierung eintragen.
e) Der zur Registrierung angemeldete strittige Domainname stimmt nach Entfernung der sprachlich widersinnig eingefügten Sonderzeichen nicht mit der schwedischen Marke der Klägerin, für die sie ein früheres Recht im Sinne von Art 10 Abs 1 VO (EG) Nr 874/2004 beansprucht, überein. Die klagende Antragstellerin hat sich nämlich für ein Entfernen der Sonderzeichen und nicht etwa für deren Ersetzung durch Bindestriche oder für eine Transkription (so die drei in Art 11 Unterabsatz 2 VO [EG] Nr 874/2004 genannten Alternativen) entschieden.e) Der zur Registrierung angemeldete strittige Domainname stimmt nach Entfernung der sprachlich widersinnig eingefügten Sonderzeichen nicht mit der schwedischen Marke der Klägerin, für die sie ein früheres Recht im Sinne von Artikel 10, Absatz eins, VO (EG) Nr 874/2004 beansprucht, überein. Die klagende Antragstellerin hat sich nämlich für ein Entfernen der Sonderzeichen und nicht etwa für deren Ersetzung durch Bindestriche oder für eine Transkription (so die drei in Artikel 11, Unterabsatz 2 VO [EG] Nr 874/2004 genannten Alternativen) entschieden.
f) Durch diesen Kunstgriff hat die Klägerin erreicht, dass sie schon in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung eine mit einem Gattungsbegriff übereinstimmende Domain registriert erhalten hat. Sie hat damit Sinn und Zweck der gestaffelten Registrierung zuwider gehandelt.
g) Die Klägerin hat in 180 Fällen Anträge auf Registrierung von Gattungsbegriffen als Domainnamen oberster Stufe „.eu“ eingereicht.
4.4. Diese Umstände bewirken, dass das Verhalten der Klägerin bei der Registrierung der strittigen Domain als bösgläubig im Sinne von Art 21 Abs 1 lit b in Verbindung mit Abs 3 VO (EG) Nr 874/2004 zu beurteilen ist. Das Tschechische Schiedsgericht hat daher zu Recht die Registrierung widerrufen und die Domain auf den Beklagten übertragen. Dem Klagebegehren kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.4.4. Diese Umstände bewirken, dass das Verhalten der Klägerin bei der Registrierung der strittigen Domain als bösgläubig im Sinne von Artikel 21, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, VO (EG) Nr 874/2004 zu beurteilen ist. Das Tschechische Schiedsgericht hat daher zu Recht die Registrierung widerrufen und die Domain auf den Beklagten übertragen. Dem Klagebegehren kann deshalb kein Erfolg beschieden sein.
5. Bei dieser Sachlage kommt es auf die von der Klägerin in der Berufung mit Beweisrüge bekämpften Feststellungen nicht weiter an, welche Pläne der Beklagte mit der Domain verfolgt und wie weit diese schon realisiert sind.
6.1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Infolge Unterliegens des Klägers ist sein Antrag vom 18. 6. 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Verzeichnung der Kosten der Revision (ON 22) und sein Antrag auf Ergänzung der zu fällenden Kostenentscheidung nach § 54 Abs 2 ZPO (ON 23) gegenstandslos.6.1. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Infolge Unterliegens des Klägers ist sein Antrag vom 18. 6. 2008 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Verzeichnung der Kosten der Revision (ON 22) und sein Antrag auf Ergänzung der zu fällenden Kostenentscheidung nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO (ON 23) gegenstandslos.
6.2. Das Verfahren vor dem EuGH ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, sodass die dem Beklagten in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten vom nationalen Gericht zu bestimmen sind (vgl RIS6.2. Das Verfahren vor dem EuGH ist als Zwischenstreit des Revisionsverfahrens anzusehen, sodass die dem Beklagten in diesem Verfahren aufgelaufenen Kosten vom nationalen Gericht zu bestimmen sind vergleiche RIS-Justiz RS0109758). Dabei sind die inländischen Kostenbestimmungen anzuwenden, nach denen die verzeichneten Kosten gedeckt sind.