Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zunächst ist festzuhalten, dass der als erhebliche Rechtsfrage erhobene Vorwurf der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe das Rechnungslegungsbegehren entgegen seiner einem früheren Aufhebungsbeschluss zugrundeliegenden Rechtsansicht nunmehr als zeitlich ausreichend bestimmt angesehen, von vornherein keinen Revisionsgrund bildet. Die Rechtsfrage ist vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen, weshalb es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht bei Fällung der nunmehr angefochtenen Entscheidung abgegangen ist (RIS-Justiz RS0042173).
Die inhaltliche Konkretisierung des Klagebegehrens, um dem vom Berufungsgericht angesprochenen Bestimmtheitsgebot zu genügen, bildet ebenso wenig eine unzulässige Klageänderung (Ausdehnung des Begehrens) wie die Korrektur der Überprüfungsmöglichkeit durch einen Sachverständigen in Bezug auf die von der Unterlassungspflicht umfassten Zeichen (anstelle der zuvor genannten Marken).
Zum Rechnungslegungsbegehren der Klägerin im Allgemeinen:
Der Rechnungslegungsanspruch setzt eine entsprechende Verpflichtung im materiellen Zivilrecht voraus (vgl RISDer Rechnungslegungsanspruch setzt eine entsprechende Verpflichtung im materiellen Zivilrecht voraus vergleiche RIS-Justiz RS0034986). Das UWG enthält - von § 9 Abs 4 UWG abgesehen, der nur für den Spezialfall der Kennzeichenverletzung auf die Bestimmungen des Patentgesetzes verweist - im Unterschied zu den Immaterialgüterrechtsgesetzen (§ 151 PatG, § 55 MSchG, §§ 87a, 87b UrhG, § 34 MuSchG) keinen allgemeinen Anspruch auf Rechnungslegung des Verletzten gegenüber dem Verletzer. Dennoch hängt auch im Anwendungsbereich des UWG in manchen Fällen der Umfang des Schadens von der Intensität des Wettbewerbsverstoßes ab, etwa davon, wie viel unter Benutzung eines fremden Kennzeichens abgesetzt wurde. Darüber hinaus kann der Gewinn des Verletzers unter gewissen Umständen Aufschluss über Bestand aber auch vor allem Höhe des Schadens des Berechtigten geben (Duursma-Kepplinger in Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 16 Rz 49 mwN; Kodek/Leupold in Wiebe/G. Kodek § 16 UWG Rz 47 mwN).
Mehrfach bejahte der Oberste Gerichtshof bereits einen Rechnungslegungsanspruch des Gläubigers eines Verwendungsanspruchs. Er stützte sich dabei auf die (obligatorische) „Fortwirkung" des Eigentumsrechts des Verkürzten, der eine sinngemäße Anwendung des § 1039 ABGB erfordere. Diese Rechtsprechungslinie wurde im Schrifttum gebilligt (Apathy in Schwimann, ABGB3 § 1036Paragraph 1036, ff Rz 17, § 1041 Rz 33; vgl Rummel, ABGB3 § 1039 Rz 7, § 1041 Rz 18). Ein Anspruch auf eidliche Vermögensangabe auf der Grundlage eines Verwendungsanspruchs wurde nicht nur in der Entscheidung 7 Ob 746/83 (= NZ 1984, 107), sondern auch einem Fischereiberechtigten als Gläubiger eines Verwendungsanspruchs durch Wertersatz analog § 1039 ABGB zuerkannt (1 Ob 82/05y = SZ 2006/13 mwN).
In der Entscheidung 4 Ob 78/94 (= ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten) sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass das Fehlen einer Regelung über einen Rechnungslegungsanspruch im UWG für die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitsergebnisse als planwidrige Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes gegen Nachahmung gewertet werden muss, die durch analoge Anwendung verwandter Vorschriften des Immaterialgüterrechts, hier insbesondere des UrhG, zu schließen ist, weil diese Bestimmungen unmittelbar dem Gedanken Rechnung tragen, dem wegen des Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition Verletzten die Verfolgung seines Anspruchs gegen den Verletzer auf Herausgabe der Bereicherung zu erleichtern. Eine Rechnungslegungspflicht analog § 151 PatG wurde zu 4 Ob 285/97h (= ÖBl 1998, 66 - Rahmenschalungselemente) im Fall des Einschiebens in eine fremde Serie bejaht, weil die Beklagte insofern bereichert sei, als Kunden der Klägerin ihren Ergänzungsbedarf bei der Beklagten gedeckt zu haben. Aus den Leistungen eines anderen zieht aber auch derjenige einen ungerechtfertigten Nutzen, der unter sittenwidrigen Begleitumständen (nämlich unter Verwendung der für einen anderen geschützten Marke in der Werbung) eigene kompatible Produkte vertreibt. Auch in diesem Fall ist die Bereicherung herauszugeben; zur Vorbereitung des Bereicherungsanspruchs steht dem Verletzten ein Anspruch auf Rechnungslegung zu (4 Ob 309/98i = ÖBl 1999, 229 - ERINASOLUM).
Auch im vorliegend zu beurteilenden Fall griff die Beklagte in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin ein und zog daraus Vorteile, deren Herausgabe bzw Ausgleich die Klägerin begehrt (Verwendungsanspruch, Schadenersatz). Der zu Gunsten der Klägerin gegen die seinerzeitige Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten ergangene rechtskräftige Schiedsspruch vom 14. April 1997 verbot die Verwendung des Namens „M*****" oder irgendeines ähnlichen Namens in Werbung oder anderweitig, in welcher Weise auch immer. In dieses durch rechtskräftige Entscheidung im Einzelfall gestaltete Recht griff die Beklagte im Bewusstsein der im Schiedsspruch enthaltenen Verpflichtung mit dem Ziel der Umgehung der Wirkungen des Schiedsspruchs durch Neugründung der Beklagten ein, auf die wesentliche Teile der im Schiedsverfahren gegen die Klägerin letztlich unterlegenen Gesellschaft übertragen wurden. Auch in diesem Fall unlauteren Handelns ist die Lücke des wettbewerbsrechtlichen Schutzes durch Anwendung der eingangs genannten immaterialgüterrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften zu schließen.
Zum konkreten Rechnungslegungsbegehren der Klägerin:
Zweck der Rechnungslegungspflicht ist es, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Herausgabe- oder Schadenersatzansprüche gegen den Rechnungslegungspflichtigen feststellen und geltend machen zu können. Um diesen Zweck zu erreichen, darf der Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr eingeschränkt werden; es muss nach der Natur des Geschäfts und den Umständen des Falls auf das Verkehrsübliche abgestellt werden (RIS-Justiz RS0019529). Um den Zweck der Rechnungslegung zu erreichen, und zwar um den Kläger in die Lage zu versetzen, die Grundlage für seine Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Entschädigung oder Schadenersatz gegen den Beklagten zu ermitteln, schränkt die Rechtsprechung den Umfang der Rechnungslegungspflicht nicht allzu sehr ein (17 Ob 5/07w mwN).
Eine ordentliche Rechnungslegung erfasst aber auch alle Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen (RIS-Justiz RS0035036). Alle zur Prüfung der erfolgten Rechnungslegung erforderlichen Belege sind zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zu Verfügung zu stellen (4 Ob 307/00a).
Der Inhalt eines Rechnungslegungsbegehrens ist ausreichend bestimmt, wenn darin auf jene Handlungsweisen Bezug genommen wird, die zu unterlassen sind und über welche Rechnung zu legen ist (4 Ob 216/04z = MR 2005, 132 - Format Money II; vgl 17II; vergleiche 17 Ob 12/08a).
Die Einwände der Beklagten gegen die ausreichende Bestimmtheit des hier zu beurteilenden Rechnungslegungsbegehrens sind daher - auch was die vermisste zeitliche Begrenzung anlangt - unberechtigt. Die Rechnungslegung soll der Klägerin ermöglichen, das genaue Ausmaß der Rechtsverletzung festzustellen und die Durchsetzung der Zahlungs-, Gewinnherausgabe- oder Beseitigungsansprüche zu ermöglichen (Guggenbichler in Ciresa, UrhG, § 87a Rz 1; Schachter in Kucsko, urheber.recht, 1262 und marken.schutz, 779).
Im Falle einer der hier zu beurteilenden rechtswidrigen Zeichenverwendung vergleichbaren Patentverletzung erachtete es der Oberste Gerichtshof nicht für erforderlich, den Anfangszeitpunkt für die Rechnungslegung im Urteilsspruch anzugeben, weil der Verletzer in Erfüllung der Rechnungslegung vom ersten Eingriffsfall an alle Verletzungen anzugeben hat (4 Ob 85/90). Die Auslegung des Berufungsgerichts, dass die Rechnungslegung eindeutig ab Gründung der Beklagten zu erfolgen habe, ist daher nicht zu beanstanden.
Der von der Revisionswerberin beanstandete Auftrag, Daten über den Beginn, die Unterbrechung und die Beendigung der Zeichenverwendung anzugeben, ist schon deshalb nicht überschießend, weil die Auskunft über den Bruttoumsatz, den Gewinn sowie Werbeausgaben unter Verwendung der Zeichen ohnehin periodenbezogen und zeitlich eingeordnet erfolgen muss. Beginn und Ende der Zeichenverwendung, allenfalls auch die Daten einer Verwendungsunterbrechung müssten daher auch ohne ausdrückliche Hervorhebung angegeben werden.
Die festgestellte Umwandlung der Beklagten durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter gemäß §§ 2 ff UmwG steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt nicht nur die Weitergeltung der der Klägerin zuerkannten rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen die Beklagte, diese ist auch zur Erfüllung der darauf beruhenden Rechnungslegungsansprüche verpflichtet.Die festgestellte Umwandlung der Beklagten durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter gemäß Paragraphen 2, ff UmwG steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt nicht nur die Weitergeltung der der Klägerin zuerkannten rechtskräftigen Unterlassungstitel gegen die Beklagte, diese ist auch zur Erfüllung der darauf beruhenden Rechnungslegungsansprüche verpflichtet.
Dem auch in dritter Instanz aufrecht erhaltenen Verjährungseinwand ist zu entgegnen, dass Rechnungslegungsansprüche mangels gesetzlicher Anordnung einer kürzeren Verjährungsfrist grundsätzlich in dreißig Jahren verjähren (RIS-Justiz RS0034499). Da die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren (auch) auf Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB stützt - für diese Ansprüche gilt grundsätzlich auch die 30-jährige Verjährung (RIS-Justiz RS0020167) - kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über bereits verjährte Ansprüche, an die der Rechnungslegungsanspruch anknüpft, nicht mehr Rechnung gelegt werden müsse (vgl Justiz RS0020167) - kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass über bereits verjährte Ansprüche, an die der Rechnungslegungsanspruch anknüpft, nicht mehr Rechnung gelegt werden müsse vergleiche Schachter in Kucsko, urheber.recht, 1263 mwN).
Dem insgesamt unberechtigten Rechtsmittel musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.