Begründung:
I. Antragstellung der BWBrömisch eins. Antragstellung der BWB
Die Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von 58.500 EUR. Die Antragsgegnerin habe im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 für die Produktgruppen Mehl, Grieß und Brotbackmischungen kartellrechtswidrige vertikale Verkaufspreisvereinbarungen mit dem LebensmitteleinzelDie Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG 2005 in Höhe von 58.500 EUR. Die Antragsgegnerin habe im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 für die Produktgruppen Mehl, Grieß und Brotbackmischungen kartellrechtswidrige vertikale Verkaufspreisvereinbarungen mit dem Lebensmitteleinzel-
handel, darunter auch mit den Marktführern S***** und REWE, ausgehandelt, die der Lebensmitteleinzelhandel teilweise auch umgesetzt habe. Dabei sei die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden. So sei es fortlaufend zur Abstimmung der Konsumentenpreise und damit zu einer koordinierten Umsetzung eines einheitlichen Endverkaufspreisniveaus durch den Lebensmitteleinzelhandel gekommen. Die Koordination sei durch die regelmäßige Abfrage von Marktinformationen bei der Antragsgegnerin durch den Lebensmitteleinzelhandel erfolgt, indem die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung weitergegeben habe. Dadurch sei von der Antragsgegnerin die horizontale Abstimmung zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht worden, im Speziellen zwischen REWE (inkl S*****) und S*****. Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG liege nicht vor.handel, darunter auch mit den Marktführern S***** und REWE, ausgehandelt, die der Lebensmitteleinzelhandel teilweise auch umgesetzt habe. Dabei sei die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden. So sei es fortlaufend zur Abstimmung der Konsumentenpreise und damit zu einer koordinierten Umsetzung eines einheitlichen Endverkaufspreisniveaus durch den Lebensmitteleinzelhandel gekommen. Die Koordination sei durch die regelmäßige Abfrage von Marktinformationen bei der Antragsgegnerin durch den Lebensmitteleinzelhandel erfolgt, indem die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung weitergegeben habe. Dadurch sei von der Antragsgegnerin die horizontale Abstimmung zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht worden, im Speziellen zwischen REWE (inkl S*****) und S*****. Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV und Paragraph eins, KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 101, Absatz 3, AEUV bzw Paragraph 2, KartG liege nicht vor.
II. Weiterer Verfahrensgangrömisch II. Weiterer Verfahrensgang
Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.
Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen im Antrag ausdrücklich außer Streit und trat dem Bußgeldantrag dem Grunde nach nicht entgegen. Sie „nehme zur Kenntnis“, dass die im Antrag dargestellten Verhaltensweisen als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art 101 AEUV und/oder § 1 KartG zu beurteilen seien. Ein Vorbringen zu möglichen Rechtfertigungsgründen nach Art 101 Abs 3 AEUV oder § 2 KartG werde nicht erstattet. Bezüglich der Höhe des möglichen Bußgeldes verwies die Antragsgegnerin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Umstand, dass jede Geldbuße das Unternehmen schwer treffe.Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen im Antrag ausdrücklich außer Streit und trat dem Bußgeldantrag dem Grunde nach nicht entgegen. Sie „nehme zur Kenntnis“, dass die im Antrag dargestellten Verhaltensweisen als wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Artikel 101, AEUV und/oder Paragraph eins, KartG zu beurteilen seien. Ein Vorbringen zu möglichen Rechtfertigungsgründen nach Artikel 101, Absatz 3, AEUV oder Paragraph 2, KartG werde nicht erstattet. Bezüglich der Höhe des möglichen Bußgeldes verwies die Antragsgegnerin auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den Umstand, dass jede Geldbuße das Unternehmen schwer treffe.
In der Tagsatzung vom 3. 9. 2013 stellte der Vertreter der Antragsgegnerin den von der Bundeswettbewerbsbehörde dargestellten Sachverhalt (neuerlich) außer Streit und trat der Verhängung einer Geldbuße in der von der Bundeswettbewerbsbehörde beantragten Höhe nicht entgegen.
Nach dem Tagsatzungsprotokoll wurde daraufhin erörtert, „dass im Hinblick auf die Außerstreitstellung der Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Die Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens erscheint im Hinblick auf den Umsatz, die Dauer der Zuwiderhandlung, die Höhe der beantragten Geldbuße und den eingeschränkten Umfang der Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Preisabstimmung, insbesondere auch durch den auf sie ausgeübten Druck des Lebensmitteleinzelhandels zur Umsetzung der Preisbindungsmaßnahmen, nicht notwendig.“
Nach Beratung des Senats verkündete die Vorsitzende den Beschluss, wonach über die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere mit REWE und S*****, im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße von 58.500 EUR verhängt wurde.Nach Beratung des Senats verkündete die Vorsitzende den Beschluss, wonach über die Antragsgegnerin wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV und Paragraph eins, KartG wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel, insbesondere mit REWE und S*****, im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG eine Geldbuße von 58.500 EUR verhängt wurde.
Die Amtsparteien und der Antragsgegnervertreter verzichteten ausdrücklich auf Rechtsmittel.
Sodann verkündete die Vorsitzende den Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr und die Tragung der sonstigen Kosten gemäß § 55 KartG. Die Amtsparteien und der Antragsgegnervertreter verzichteten auf Rechtsmittel und Beschlussausfertigung.Sodann verkündete die Vorsitzende den Beschluss über die Festsetzung der Rahmengebühr und die Tragung der sonstigen Kosten gemäß Paragraph 55, KartG. Die Amtsparteien und der Antragsgegnervertreter verzichteten auf Rechtsmittel und Beschlussausfertigung.
III. Ausfertigung der Geldbußenentscheidungrömisch III. Ausfertigung der Geldbußenentscheidung
In seinem Beschluss über die Verhängung der Geldbuße (ON 9) gab das Erstgericht zunächst das Vorbringen der Parteien zusammengefasst wieder und erwog sodann in rechtlicher Hinsicht, der Antragstellerin sei beizupflichten, dass das außer Streit gestellte Verhalten, nämlich die vertikalen Preisabstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Lebensmitteleinzelhandel, geeignet sei, den „Intra-Brand“-Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen seien Kernverstöße gegen Art 101 AEUV bzw widersprächen dem Kartellverbot des § 1 KartG. Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar oder geltend gemacht. Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen könne, stehe mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe sei auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit gestellt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel starken Druck auf die Antragsgegnerin zur Umsetzung der Preisabstimmungsmaßnahmen ausgeübt habe.Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen seien Kernverstöße gegen Artikel 101, AEUV bzw widersprächen dem Kartellverbot des Paragraph eins, KartG. Rechtfertigungsgründe seien nicht erkennbar oder geltend gemacht. Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß Paragraph 36, KartG nicht hinausgehen könne, stehe mit den Kriterien des Paragraph 30, KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe sei auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit gestellt habe. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Lebensmitteleinzelhandel starken Druck auf die Antragsgegnerin zur Umsetzung der Preisabstimmungsmaßnahmen ausgeübt habe.
IV. Antrag gemäß § 37 Abs 2 KartGrömisch IV. Antrag gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KartG
Mit Beschluss vom 3. 9. 2013 trug das Erstgericht den Parteien gemäß § 37 Abs 2 KartG auf, binnen 14 Tagen jene Teile des Beschlusses ON 9 zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollten.Mit Beschluss vom 3. 9. 2013 trug das Erstgericht den Parteien gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KartG auf, binnen 14 Tagen jene Teile des Beschlusses ON 9 zu bezeichnen, die sie von der Veröffentlichung ausnehmen wollten.
Die Antragsgegnerin beantragte, a) die Bezugnahme auf REWE und S***** von der Veröffentlichung auszunehmen und b) folgende Passage von der Veröffentlichung auszunehmen:
„Dabei sei die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden. So sei es fortlaufend zur Abstimmung der Konsumentenpreise und damit zu einer koordinierten Umsetzung eines einheitlichen Endverkaufspreisniveaus durch den Lebensmitteleinzelhandel gekommen. Die Koordination sei durch die regelmäßige Abfrage von Marktinformationen bei der Antragsgegnerin durch den Lebensmitteleinzelhandel erfolgt, in dem die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung weitergegeben habe. Dadurch seien von der Antragsgegnerin die horizontale Abstimmung zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht worden, im Speziellen zwischen REWE (inkl S*****) und S*****.“
Auch wenn die Antragsgegnerin nicht von der Kronzeugenregelung habe Gebrauch machen können, habe sie doch umfassend mit der Bundeswettbewerbsbehörde kooperiert und wesentliche Informationen über den betroffenen Markt zur Verfügung gestellt. Die Mitwirkung an der Aufklärung nicht nur dieses Falls, sondern eventuell auch anderer Sachverhalte im österreichischen Lebensmitteleinzelhandel berge für die Antragsgegnerin die immanente Gefahr, dass die Marktgegenseite Vergeltungsmaßnahmen gegenüber der Antragsgegnerin ins Auge fasse. Davon wären die geschäftlichen Interessen der Antragsgegnerin unmittelbar betroffen. Vor diesem Hintergrund erscheine die ausdrückliche namentliche Bezeichnung der Marktführer S***** und REWE nicht zwingend erforderlich. Auch sei der detaillierte Hinweis auf den Umstand, dass die koordinierten Endverkaufspreise von diesen Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels selbst verlangt und mit Druck unterstrichen worden seien, für die wirtschaftlichen Interessen der Antragsgegnerin nachteilig. Gerade aufgrund dieses Umstands bestehe die Gefahr, dass die Antragsgegnerin weiteren Repressalien seitens des Lebensmitteleinzelhandels ausgesetzt sei, weil aufgrund der Formulierung der Rückschluss gezogen werden könne, die Antragsgegnerin hätte die namentlich genannten Lebensmitteleinzelhandelsketten „angeschwärzt“.
V. Entscheidung des Erstgerichts gemäß § 37 Abs 2 KartGrömisch fünf. Entscheidung des Erstgerichts gemäß Paragraph 37, Absatz 2, KartG
Das Erstgericht fasste den Beschluss, folgende Fassung seiner Entscheidung durch Aufnahme in die Ediktsdatei zu veröffentlichen:
„Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG 2005 wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen, gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 eine Geldbuße von 58.500 EUR verhängt.„Über die Antragsgegnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV und Paragraph eins, KartG 2005 wegen vertikaler Preisabstimmung mit dem Lebensmitteleinzelhandel im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 bei den Produkten Mehl, Grieß und Brotbackmischungen, gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG 2005 eine Geldbuße von 58.500 EUR verhängt.
B e g r ü n d u n g:
Die Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach § 29 Z 1 lit a und d KartG 2005 in Höhe von 58.500 EUR. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 für die Produktgruppen Mehl, Grieß und Brotbackmischungen kartellrechtswidrige vertikale Verkaufspreisvereinbarungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel ausgehandelt, die dieser teilweiseDie Antragstellerin beantragte die Verhängung eines Bußgeldes nach Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG 2005 in Höhe von 58.500 EUR. Sie brachte im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin habe im Zeitraum November 2006 bis Mai 2011 für die Produktgruppen Mehl, Grieß und Brotbackmischungen kartellrechtswidrige vertikale Verkaufspreisvereinbarungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel ausgehandelt, die dieser teilweise auch umgesetzt habe. So sei es fortlaufend zur Abstimmung der Konsumentenpreise und damit zu einer koordinierten Umsetzung eines einheitlichen Endverkaufspreisniveaus durch den Lebensmitteleinzelhandel gekommen. Die Koordination sei durch die regelmäßige Abfrage von Marktinformationen bei der Antragsgegnerin durch den Lebensmitteleinzelhandel erfolgt, indem die Antragsgegnerin Informationen über Endverbraucherpreise sowie ihre geplante zeitliche und ihre tatsächliche Umsetzung weitergegeben habe. Dadurch sei von der Antragsgegnerin die horizontale Abstimmung zwischen den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels ermöglicht worden.
Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art 101 Abs 3 AEUV bzw § 2 KartG liege nicht vor.Dieses Verhalten sei als Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV und Paragraph eins, KartG zu werten. Ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 101, Absatz 3, AEUV bzw Paragraph 2, KartG liege nicht vor.
Der Bundeskartellanwalt schloss sich dem Antrag der Antragstellerin an.
Die Antragsgegnerin stellte das Vorbringen der Antragstellerin außer Streit und sprach sich nicht gegen die Verhängung eines Bußgeldes in der beantragten Höhe aus.
Der Antragstellerin ist beizupflichten, dass das außer Streit gestellte Verhalten, nämlich die vertikalen Preisabstimmungen zwischen der Antragsgegnerin und dem Lebensmitteleinzelhandel geeignet ist, den 'Intra-Brand'-Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen stellen einen Kernverstoß gegen Art 101 AEUV dar bzw widersprechen dem Kartellverbot des § 1 KartG.Wettbewerb für die betroffenen Produkte zu beschränken. Solche Preisabstimmungen stellen einen Kernverstoß gegen Artikel 101, AEUV dar bzw widersprechen dem Kartellverbot des Paragraph eins, KartG.
Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar und wurden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß § 36 KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des § 30 KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe war auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit stellte.“Die beantragte Höhe der Geldbuße, über die das Kartellgericht gemäß Paragraph 36, KartG nicht hinausgehen kann, steht mit den Kriterien des Paragraph 30, KartG im Einklang. Bei der Bemessung der Höhe war auch maßgeblich, dass die Antragsgegnerin an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkte und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente des Kartellverstoßes außer Streit stellte.“
Eine Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV bzw § 1 KartG 2005 könne kein GeschäftsEine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV bzw Paragraph eins, KartG 2005 könne kein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sein. Die Unterlassung der Veröffentlichung einer konkreten Zuwiderhandlung, um auf wirtschaftliche Interessen der Antragsgegnerin Rücksicht zu nehmen, stünde im krassen Gegensatz zu der mit der Kartellgesetz-Novelle 2013 beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über eine konkrete Rechtsverletzung und komme daher nicht in Betracht. Allerdings verstoße die Veröffentlichung einer Entscheidung über eine vertikale Preisabstimmung, ohne den darin namentlich genannten Kartellanten die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, gegen Art 6 Abs 1 EMRK. Dies gelte sowohl für die namentliche Nennung von REWE inklusive S***** und S***** als auch dafür, dass die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden sei.Novelle 2013 beabsichtigten Information der Öffentlichkeit über eine konkrete Rechtsverletzung und komme daher nicht in Betracht. Allerdings verstoße die Veröffentlichung einer Entscheidung über eine vertikale Preisabstimmung, ohne den darin namentlich genannten Kartellanten die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, gegen Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Dies gelte sowohl für die namentliche Nennung von REWE inklusive S***** und S***** als auch dafür, dass die Durchsetzung von koordinierten Endverkaufspreisen von den Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels vielfach selbst verlangt und diese Forderung mit entsprechendem Druck unterstrichen worden sei.
Über die REWE International Lager- und Transport GmbH sei mit Beschluss des Kartellgerichts vom 13. 5. 2013, 25 Kt 29/13-6, wegen Zuwiderhandlung gegen Art 101 AEUV und § 1 KartG durch vertikale Preisabstimmungen der Lieferanten von Markenartikelprodukten über Wiederverkaufspreise bei Produkten verschiedener (im Detail angeführter) Produktgruppen gemäß § 29 Z 1 lit a und d KartG eine Geldbuße von einer Mio EUR verhängt worden. Davon betroffen sei auch die Produktgruppe Grundnahrungsmittel. Die Antragsgegnerin sei in dieser Entscheidung aber nicht ausdrücklich als Lieferantin genannt worden. Ein Bußgeldverfahren gegen die S***** AG oder die S***** Handels GmbH sei nicht anhängig. Die Tatsache, dass die genannten Proponenten des Lebensmitteleinzelhandels bereits in den Medien im Zusammenhang mit der Antragsgegnerin genannt worden seien, so etwa in der APA6, wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, AEUV und Paragraph eins, KartG durch vertikale Preisabstimmungen der Lieferanten von Markenartikelprodukten über Wiederverkaufspreise bei Produkten verschiedener (im Detail angeführter) Produktgruppen gemäß Paragraph 29, Ziffer eins, Litera a und d KartG eine Geldbuße von einer Mio EUR verhängt worden. Davon betroffen sei auch die Produktgruppe Grundnahrungsmittel. Die Antragsgegnerin sei in dieser Entscheidung aber nicht ausdrücklich als Lieferantin genannt worden. Ein Bußgeldverfahren gegen die S***** AG oder die S***** Handels GmbH sei nicht anhängig. Die Tatsache, dass die genannten Proponenten des Lebensmitteleinzelhandels bereits in den Medien im Zusammenhang mit der Antragsgegnerin genannt worden seien, so etwa in der APA-Meldung vom 7. 10. 2013 oder in der Zeitschrift Format vom 4. 10. 2013, vermöge daran nichts zu ändern. Derartige Meldungen würden von der Öffentlichkeit als Tagesgeschehen wahrgenommen und fielen im Allgemeinen relativ rasch dem Vergessen anheim. Der Zugriff zum Wortlaut einer in der Ediktsdatei veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung sei hingegen auf Dauer möglich. Eine Veröffentlichung mit namentlicher Nennung von an einem Kartellverstoß Beteiligten sowie mit konkreten Angaben zu Art und Umfang ihrer Zuwiderhandlung widerspreche daher den Garantien des Art 6 EMRK. Die entsprechenden Passagen seien somit von der Veröffentlichung auszunehmen. Hingegen seien der Spruch und die übrige Begründung des Beschlusses vom 3. 9. 2013 wesentlicher Inhalt der Entscheidung. Eine Kürzung der Entscheidungsgründe würde dazu führen, dass die Entscheidung in sich nicht mehr verständlich wäre und ihre InformationsMeldung vom 7. 10. 2013 oder in der Zeitschrift Format vom 4. 10. 2013, vermöge daran nichts zu ändern. Derartige Meldungen würden von der Öffentlichkeit als Tagesgeschehen wahrgenommen und fielen im Allgemeinen relativ rasch dem Vergessen anheim. Der Zugriff zum Wortlaut einer in der Ediktsdatei veröffentlichten gerichtlichen Entscheidung sei hingegen auf Dauer möglich. Eine Veröffentlichung mit namentlicher Nennung von an einem Kartellverstoß Beteiligten sowie mit konkreten Angaben zu Art und Umfang ihrer Zuwiderhandlung widerspreche daher den Garantien des Artikel 6, EMRK. Die entsprechenden Passagen seien somit von der Veröffentlichung auszunehmen. Hingegen seien der Spruch und die übrige Begründung des Beschlusses vom 3. 9. 2013 wesentlicher Inhalt der Entscheidung. Eine Kürzung der Entscheidungsgründe würde dazu führen, dass die Entscheidung in sich nicht mehr verständlich wäre und ihre Informations- und Präventivfunktion nicht mehr erfüllen könnte. Die Veröffentlichung der gesamten Entscheidung in einer um Geschäftsgeheimnisse bereinigten Form sei nach Unionsrecht zulässig.
VI. Rekurs des Bundeskartellanwaltsrömisch VI. Rekurs des Bundeskartellanwalts
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Bundeskartellanwalts mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung vom 3. 9. 2013 zur Gänze veröffentlicht werde.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Für den Fall, dass der Oberste Gerichtshof zu der Auffassung gelange, dass das gegenständliche Verfahren eine auslegungsbedürftige Frage des Unionsrechts oder eine Frage des nationalen Rechts betreffe, die das Unionsrecht wiedergebe und vom nationalen Gesetzgeber und das Wettbewerbsrecht der Union angeglichen werden sollte, regte die Antragsgegnerin ein Vorabentscheidungsersuchen an.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
VII. Rechtliche Beurteilungrömisch VII. Rechtliche Beurteilung