Der Rekurs gegen den ersten Beschluss betreffend die Zurückweisung des Antrages sowie gegen den zweiten Beschluss, soweit er die Anträge auf Zulassung geänderter Bedingungen, das Verbot der Auftragsvergabe und Aussetzung des Vergabeverfahrens betrifft, sind mangels Beschwer unzulässig, im Übrigen aber unberechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl zuletzt etwa OGH 1. 7. 2002 16 Ok 4/02 mwN = SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer betreffend die Unzuständigkeitsentscheidung mit der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung weggefallen. Mit dieser Entscheidung haben die Antragsteller jenes Rechtsschutzziel erreicht, das sie mit ihrem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss anstreben, nämlich die inhaltliche Entscheidung über ihre Anträge.Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden. Die Beschwer muss nicht nur bei Einlangen des Rechtsmittels vorliegen, sondern auch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung noch bestehen; fällt das Anfechtungsinteresse nach dem Einlangen des Rechtsmittels weg, dann ist das ursprünglich zulässige Rechtsmittel zurückzuweisen vergleiche zuletzt etwa OGH 1. 7. 2002 16 Ok 4/02 mwN = SZ 61/6 = EvBl 1988/100; 4 Ob 122/01x uva; Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Im vorliegenden Fall ist die Beschwer betreffend die Unzuständigkeitsentscheidung mit der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung weggefallen. Mit dieser Entscheidung haben die Antragsteller jenes Rechtsschutzziel erreicht, das sie mit ihrem Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss anstreben, nämlich die inhaltliche Entscheidung über ihre Anträge.
Unstrittig wurde auch bereits knapp nach der erstgerichtlichen Entscheidung der Zuschlag erteilt und der Vertrag mit einem anderen Bieter geschlossen. Die Beschwer hinsichtlich der Anträge auf Zulassung geänderter Bedingungen, Aussetzung des Vergabeverfahrens bzw Unterlassung des Zuschlages und des Vertragsabschlusses ist mit der Erteilung des Zuschlages weggefallen.
Insoweit sind die Rechtsmittel schon mangels Beschwer zurückzuweisen. Im Übrigen, ist aber vorweg die Zuständigkeit des Kartellgerichts zu prüfen. Diese wurde hier zutreffend bejaht.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus die Behauptungen, auf die es gestützt wird, maßgebend. Entscheidend sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Dafür ist der geltend gemachte Rechtsgrund von Bedeutung, ob nach dem Inhalt ein kartellrechlicher Anspruch erhoben wird, der vom Kartellgericht zu entscheiden ist (vgl allgemein RIS-Justiz RS0045584 mwN; Fasching Lehrbuch2 Rz 101).Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges sind in erster Linie der Wortlaut des Begehrens und darüber hinaus die Behauptungen, auf die es gestützt wird, maßgebend. Entscheidend sind die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruches. Dafür ist der geltend gemachte Rechtsgrund von Bedeutung, ob nach dem Inhalt ein kartellrechlicher Anspruch erhoben wird, der vom Kartellgericht zu entscheiden ist vergleiche allgemein RIS-Justiz RS0045584 mwN; Fasching Lehrbuch2 Rz 101).
Die Antragstellerinnen haben sich hier nun eindeutig auf den Missbrauch der Stellung der Antragsgegnerin als beherrschendes Unternehmen im Sinne des § 35 KartG gestützt und nicht auf die Verletzung vergaberechtlicher Regelungen (vgl für den Fall der verletzten Vergabevorschriften bzw der Gleichbehandlungspflicht oder dem Kontrahierungszwang zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und den ordentlichen Gerichten - nicht aber zur Frage Kartellgerichtsbarkeit- etwa OGH 22. 11. 1994, 4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 = Wbl 1997, 524).Die Antragstellerinnen haben sich hier nun eindeutig auf den Missbrauch der Stellung der Antragsgegnerin als beherrschendes Unternehmen im Sinne des Paragraph 35, KartG gestützt und nicht auf die Verletzung vergaberechtlicher Regelungen vergleiche für den Fall der verletzten Vergabevorschriften bzw der Gleichbehandlungspflicht oder dem Kontrahierungszwang zur Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und den ordentlichen Gerichten - nicht aber zur Frage Kartellgerichtsbarkeit- etwa OGH 22. 11. 1994, 4 Ob 573/94 = ecolex 1995, 328 = Wbl 1997, 524).
Eine Bestimmung des Vergaberechts, die diese kartellrechtliche Regelung im Zusammenhang mit Auftragsvergaben allgemein aufheben oder die Zuständigkeit den Vergabebehörden zuweisen würde, findet sich nicht. Ob der Anspruch erfolgreich geltend gemacht werden kann, ist keine Frage des Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Oberste Gerichtshof hat sich als Kartellobergericht nun etwa auch im Bereich der Telekommunikationsunternehmen bereits in seiner Entscheidung vom 1. 3. 1999, 16 Ok 1/99 (= ÖBl 1999, 297 - One) mit der Frage beschäftigt, inwieweit bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Verfahren zur Abstellung eines Missbrauchs nach § 35 KartG geführt werden können, unabhängig von der Möglichkeit Missbräuche nach dem TKG abstellen zu lassen. Er ging davon aus, dass selbst dann, wenn dies zu einer teilweisen Überschneidung der Verfahren führen sollte und sich die Missbrauchsbestimmung des § 34 Abs 3 (in Verbindung mit Abs 1) TKG als enger als § 35 KartG formuliert erweisen sollte (vgl nunmehr OGH 16 Ok 12/02 mwN), die Zuständigkeit des Kartellgerichts im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach § 35 KartG bestehen bleibe.Der Oberste Gerichtshof hat sich als Kartellobergericht nun etwa auch im Bereich der Telekommunikationsunternehmen bereits in seiner Entscheidung vom 1. 3. 1999, 16 Ok 1/99 (= ÖBl 1999, 297 - One) mit der Frage beschäftigt, inwieweit bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen Verfahren zur Abstellung eines Missbrauchs nach Paragraph 35, KartG geführt werden können, unabhängig von der Möglichkeit Missbräuche nach dem TKG abstellen zu lassen. Er ging davon aus, dass selbst dann, wenn dies zu einer teilweisen Überschneidung der Verfahren führen sollte und sich die Missbrauchsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, (in Verbindung mit Absatz eins,) TKG als enger als Paragraph 35, KartG formuliert erweisen sollte vergleiche nunmehr OGH 16 Ok 12/02 mwN), die Zuständigkeit des Kartellgerichts im Rahmen der Missbrauchskontrolle nach Paragraph 35, KartG bestehen bleibe.
Der Zweck der Missbrauchsbestimmung des § 35 KartG ist es ganz allgemein, konkrete Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die sich negativ auf den Markt auswirken können, zu unterbinden. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, welche die Strukturen eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen (vgl etwa zuletzt 5. 9. 2001 16 OK 3/01 mwN = SZ 71/103; RIS-Justiz RS0063530).Der Zweck der Missbrauchsbestimmung des Paragraph 35, KartG ist es ganz allgemein, konkrete Verhaltensweisen im wirtschaftlichen Wettbewerb, die sich negativ auf den Markt auswirken können, zu unterbinden. Als missbräuchlich werden sämtliche Verhaltensweisen eines Unternehmers in beherrschender Stellung bezeichnet, welche die Strukturen eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmers bereits geschwächt ist, und die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen vergleiche etwa zuletzt 5. 9. 2001 16 OK 3/01 mwN = SZ 71/103; RIS-Justiz RS0063530).
Im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen hingegen geht es im Wesentlichen darum, zu gewährleisten, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbes zwischen den Bietern, unter Gleichbehandlung dieser Bieter, die Vergabe an den Bestbieter erfolgt; die öffentliche Hand soll im Rahmen eines rechtstaatlichen Verfahrens gebunden werden (vgl allg etwa Korinek in Korinek/Rill,Im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen hingegen geht es im Wesentlichen darum, zu gewährleisten, dass nach Durchführung eines freien und lauteren Wettbewerbes zwischen den Bietern, unter Gleichbehandlung dieser Bieter, die Vergabe an den Bestbieter erfolgt; die öffentliche Hand soll im Rahmen eines rechtstaatlichen Verfahrens gebunden werden vergleiche allg etwa Korinek in Korinek/Rill,
Zur Refom des Vergaberechts, 2f; Elsner Vergaberecht, 1; Gast, Das österreichische Vergaberecht, 2). Zufolge des § 16 Abs 1 des damals noch anzuwendenden Bundesvergabegesetz 1997 soll die Auftragsvergabe entsprechend den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgen. Aus der Zielrichtung des Vergaberechts ergibt sich, dass damit im Wesentlichen einerseits wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Bieter unterbunden bzw dagegen verstoßende Bieter nicht zum Zug kommen sollen (vgl dazu auch Brinker/Punz/Roninger/Vock, Österreichisches Vergaberecht Rz 175) und andererseits die Gleichbehandlung der Bieter gesichert werden soll. Die Zielrichtung, einen Auftraggeber bei gleicher Behandlung aller Bieter daran zu hindern, günstige Bedingungen zu erreichen, kann dem Vergaberecht aber unter dem Aspekt der kartellrechtlichen "Marktbeherrschung" schon insoferne nicht entnommen werden, als diese von der Vergabebehörde ja gar nicht zu prüfen ist.Zur Refom des Vergaberechts, 2f; Elsner Vergaberecht, 1; Gast, Das österreichische Vergaberecht, 2). Zufolge des Paragraph 16, Absatz eins, des damals noch anzuwendenden Bundesvergabegesetz 1997 soll die Auftragsvergabe entsprechend den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen erfolgen. Aus der Zielrichtung des Vergaberechts ergibt sich, dass damit im Wesentlichen einerseits wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Bieter unterbunden bzw dagegen verstoßende Bieter nicht zum Zug kommen sollen vergleiche dazu auch Brinker/Punz/Roninger/Vock, Österreichisches Vergaberecht Rz 175) und andererseits die Gleichbehandlung der Bieter gesichert werden soll. Die Zielrichtung, einen Auftraggeber bei gleicher Behandlung aller Bieter daran zu hindern, günstige Bedingungen zu erreichen, kann dem Vergaberecht aber unter dem Aspekt der kartellrechtlichen "Marktbeherrschung" schon insoferne nicht entnommen werden, als diese von der Vergabebehörde ja gar nicht zu prüfen ist.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Regelungen des Vergaberechts, den gesamten, sehr breiten wirtschaftlichen Bereich (vgl zum persönlichen Geltungsbereich § 11 BVergG 1997) der öffentlichen Auftragsvergabe generell von den kartellrechtlichen Regelungen ausnehmen wollte. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen von marktbeherrschenden Unternehmen der Missbrauchsaufsicht unterliegt (vgl Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 84; vgl auch Immenga/Mestmäcker GWB3 , 2467). Dies hat auch dann zu gelten, wenn sich der Missbrauchstatbestand konkret im Rahmen einer Auftragsvergabe verwirklicht.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung der Regelungen des Vergaberechts, den gesamten, sehr breiten wirtschaftlichen Bereich vergleiche zum persönlichen Geltungsbereich Paragraph 11, BVergG 1997) der öffentlichen Auftragsvergabe generell von den kartellrechtlichen Regelungen ausnehmen wollte. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, dass auch die privatwirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand im Rahmen von marktbeherrschenden Unternehmen der Missbrauchsaufsicht unterliegt vergleiche Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 84; vergleiche auch Immenga/Mestmäcker GWB3 , 2467). Dies hat auch dann zu gelten, wenn sich der Missbrauchstatbestand konkret im Rahmen einer Auftragsvergabe verwirklicht.
Es kann also im Ergebnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung der Bestimmungen der Vergabegesetze auch kartellrechtliche Fragen abschließend regeln und insoweit die Bestimmungen des Kartellgesetzes und die Zuständigkeit des Kartellgerichtes aufheben wollte. Inwieweit und unter Berücksichtigung welcher Aspekte des Vergaberechts die kartellrechtlichen Bestimmungen dann anzuwenden sind, ist eine Frage der inhaltlichen Beurteilung und für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entscheidend.
Die grundsätzlich weiter bestehende Zuständigkeit der Kartellgerichte entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Dort ist die Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil des GWB in den §§ 97 ff geregelt. § 104 Abs 2 GWB sieht ua vor, dass die Zuständigkeit der Kartellbehörden durch die Befugnisse der Vergabebehörden nicht berührt wird (vgl auch Stockmann in Immenga/Mestmäcker GWB3, 2467).Die grundsätzlich weiter bestehende Zuständigkeit der Kartellgerichte entspricht im Übrigen auch der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Dort ist die Regelung der Vergabe öffentlicher Aufträge im vierten Teil des GWB in den Paragraphen 97, ff geregelt. Paragraph 104, Absatz 2, GWB sieht ua vor, dass die Zuständigkeit der Kartellbehörden durch die Befugnisse der Vergabebehörden nicht berührt wird vergleiche auch Stockmann in Immenga/Mestmäcker GWB3, 2467).
Hinzu kommt hier auch noch, dass das Bundesvergabeamt seine Zuständigkeit ja ausdrücklich verneinte, weil es sich nach der hier maßgeblichen Leistungsbeschreibung des Auftragvergebers weder um einen Bauauftrag noch einen Lieferauftrag handle. Entsprechend der funktionalen Beschreibung sei von einem Dienstleistungsauftrag betreffend nichtprioritäre Dienstleistungen nach Anhang IV des BVergG auszugehen, für den nur der erste und der vierte Teil des BVergG gelte, sodass die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes (entgegen Art 14 und 16 der RL 92/50/EWG nicht umgesetzt) nicht vom Bundesvergabeamt zu überprüfen sei, sondern in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte falle.Hinzu kommt hier auch noch, dass das Bundesvergabeamt seine Zuständigkeit ja ausdrücklich verneinte, weil es sich nach der hier maßgeblichen Leistungsbeschreibung des Auftragvergebers weder um einen Bauauftrag noch einen Lieferauftrag handle. Entsprechend der funktionalen Beschreibung sei von einem Dienstleistungsauftrag betreffend nichtprioritäre Dienstleistungen nach Anhang römisch IV des BVergG auszugehen, für den nur der erste und der vierte Teil des BVergG gelte, sodass die Einhaltung des allgemeinen Diskriminierungsverbotes (entgegen Artikel 14 und 16 der RL 92/50/EWG nicht umgesetzt) nicht vom Bundesvergabeamt zu überprüfen sei, sondern in die Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte falle.
Auch wenn also im Ergebnis von der allgemeinen Zulässigkeit der Anrufung des Kartellgerichtes auch bei konkreten kartellrechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Auftraggebers im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben auszugehen ist, bedarf es doch keiner weiteren Erörterungen des Zusammenspiels mit dem Vergaberecht und der möglichen Aufträge des Kartellgerichtes oder der Frage, in welchem Stadium die konkrete Beeinträchtigung anzunehmen ist, weil es schon an der einleitenden Voraussetzung des Vorliegens einer marktbeherschenden Stellung im Sinne des § 34 KartG mangelt.Auch wenn also im Ergebnis von der allgemeinen Zulässigkeit der Anrufung des Kartellgerichtes auch bei konkreten kartellrechtlichen Fragestellungen aus dem Bereich des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung eines Auftraggebers im Zusammenhang mit öffentlichen Auftragsvergaben auszugehen ist, bedarf es doch keiner weiteren Erörterungen des Zusammenspiels mit dem Vergaberecht und der möglichen Aufträge des Kartellgerichtes oder der Frage, in welchem Stadium die konkrete Beeinträchtigung anzunehmen ist, weil es schon an der einleitenden Voraussetzung des Vorliegens einer marktbeherschenden Stellung im Sinne des Paragraph 34, KartG mangelt.
§ 34 KartG lautet wie folgt:Paragraph 34, KartG lautet wie folgt:
"(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (§ 2)"(1) Marktbeherrschend im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Unternehmer, der als Anbieter oder Nachfrager (Paragraph 2,)
keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder
eine im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; dabei sind insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmern, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.
(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt 1. einen Anteil von mindestens 30 % hat oder 2. einen Anteil von mehr als 5 % hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder 3. einen Anteil von mehr als 5 % hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80 % haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Abs 1 nicht vorliegen.(1a) Wenn ein Unternehmer als Anbieter oder Nachfrager am gesamten inländischen Markt oder einem anderen örtlich relevanten Markt 1. einen Anteil von mindestens 30 % hat oder 2. einen Anteil von mehr als 5 % hat und dem Wettbewerb von höchstens zwei Unternehmern ausgesetzt ist oder 3. einen Anteil von mehr als 5 % hat und zu den vier größten Unternehmern auf diesem Markt gehört, die zusammen einen Anteil von mindestens 80 % haben, dann trifft ihn die Beweislast, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen.
(2) Als marktbeherrschend gilt auch ein Unternehmer, der eine im Verhältnis zu seinen Abnehmern oder Lieferanten überragende Marktstellung hat; eine solche liegt insbesondere vor, wenn diese zur Vermeidung schwerwiegender betriebswirtschaftlicher Nachteile auf die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung angewiesen sind."
Konkret fraglich ist hier die marktbeherrschende Stellung als Nachfrager, wobei als relevant anzusehen ist, inwieweit die Anbieter auf andere Nachfrager ausweichen können, und zwar auch, was ihre räumlichen Ausweichmöglichkeiten anlangt (vgl Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 88; Möschl in Immenga/Mestmäcker GWB3, 616). Diese Struktur ergibt sich schon aus der Abgrenzung des relevanten Marktes ausgehend von der Marktgegenseite (vgl Barfuß/Wallmann/Tahedl aaO, 85 ff). Schon aus diesem Zugang ergibt sich, dass dabei grundsätzlich bei entsprechendem Nachweis - unbeschadet der Vermutung des Abs 1a des § 34 KartG - wohl nicht nur auf den inländischen Markt abzustellen ist, sondern auf den jeweils ökonomisch relevanten Markt (vgl dazu Barbist/Girsch, Schwere Zeiten für große Unternehmen, ecolex 2000, 367 unter Hinweis auf die Erläuterungen zur RV 1775 BlgNR 20. GP, 9 - zum Nachweis vgl auch Reich Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht I, 222; vgl zur ähnlichen Entwicklung in der BRD auch Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 816). Nur für die Vermutungsbasis des § 34 Abs 1a KartG ist der inländische Markt ausschlaggebend.Konkret fraglich ist hier die marktbeherrschende Stellung als Nachfrager, wobei als relevant anzusehen ist, inwieweit die Anbieter auf andere Nachfrager ausweichen können, und zwar auch, was ihre räumlichen Ausweichmöglichkeiten anlangt vergleiche Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 88; Möschl in Immenga/Mestmäcker GWB3, 616). Diese Struktur ergibt sich schon aus der Abgrenzung des relevanten Marktes ausgehend von der Marktgegenseite vergleiche Barfuß/Wallmann/Tahedl aaO, 85 ff). Schon aus diesem Zugang ergibt sich, dass dabei grundsätzlich bei entsprechendem Nachweis - unbeschadet der Vermutung des Absatz eins a, des Paragraph 34, KartG - wohl nicht nur auf den inländischen Markt abzustellen ist, sondern auf den jeweils ökonomisch relevanten Markt vergleiche dazu Barbist/Girsch, Schwere Zeiten für große Unternehmen, ecolex 2000, 367 unter Hinweis auf die Erläuterungen zur RV 1775 BlgNR 20. GP, 9 - zum Nachweis vergleiche auch Reich Rohrwig/Zehetner, Kartellrecht römisch eins, 222; vergleiche zur ähnlichen Entwicklung in der BRD auch Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 816). Nur für die Vermutungsbasis des Paragraph 34, Absatz eins a, KartG ist der inländische Markt ausschlaggebend.
Schon zur Anwendung bestimmt § 6 KartG, dass das KartG auch auf Sachverhalte, die im Ausland verwirklicht werden, anzuwenden ist, soweit sie sich auf den inländischen Markt auswirken. Auch die Kommission geht in ihrer Handhabung der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offensichtlich von einem ähnlichen Konzept aus, da auf das Gebiet abgestellt wird, in dem die Dienstleistungen angeboten werden und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind (vgl Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 90).Schon zur Anwendung bestimmt Paragraph 6, KartG, dass das KartG auch auf Sachverhalte, die im Ausland verwirklicht werden, anzuwenden ist, soweit sie sich auf den inländischen Markt auswirken. Auch die Kommission geht in ihrer Handhabung der Abgrenzung des räumlich relevanten Marktes offensichtlich von einem ähnlichen Konzept aus, da auf das Gebiet abgestellt wird, in dem die Dienstleistungen angeboten werden und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind vergleiche Stockenhuber, Europäisches Kartellrecht, 90).
Auch unter Beachtung der in § 1 KartG festgelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass die Vermutung des § 34 Abs 1a KartG auch dadurch widerlegt werden kann, dass der Antragsgegner nachweist, dass der relevante Markt entgegen den Antragsbehauptungen nicht mit dem Inland begrenzt ist. Dieser Nachweis ist hier der Antragsgegnerin in einem für das Provisorialverfahren ausreichendem Umfang gelungen. Zu bemerken ist auch, dass die Mehrheit der antragstellenden Bietergemeinschaft gar keine inländischen Unternehmen sind, sondern ausländische Unternehmen, die ihre Leistungen auch im Ausland vertreiben, sodass nicht einsichtig ist, warum ausschließlich der inländische Markt maßgeblich sein sollte.Auch unter Beachtung der in Paragraph eins, KartG festgelegten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist daher davon auszugehen, dass die Vermutung des Paragraph 34, Absatz eins a, KartG auch dadurch widerlegt werden kann, dass der Antragsgegner nachweist, dass der relevante Markt entgegen den Antragsbehauptungen nicht mit dem Inland begrenzt ist. Dieser Nachweis ist hier der Antragsgegnerin in einem für das Provisorialverfahren ausreichendem Umfang gelungen. Zu bemerken ist auch, dass die Mehrheit der antragstellenden Bietergemeinschaft gar keine inländischen Unternehmen sind, sondern ausländische Unternehmen, die ihre Leistungen auch im Ausland vertreiben, sodass nicht einsichtig ist, warum ausschließlich der inländische Markt maßgeblich sein sollte.
Da also die auf den Inlandsmarkt gestützte Vermutung des § 34 Abs 1a KartG - ein anderer örtlich relevanter Markt wurde nicht nachgewiesen - nicht zum Tragen kommt, wäre es an den Antragstellern gelegen, die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin nachzuweisen, was nicht gelungen ist.Da also die auf den Inlandsmarkt gestützte Vermutung des Paragraph 34, Absatz eins a, KartG - ein anderer örtlich relevanter Markt wurde nicht nachgewiesen - nicht zum Tragen kommt, wäre es an den Antragstellern gelegen, die marktbeherrschende Stellung der Antragsgegnerin nachzuweisen, was nicht gelungen ist.
Insgesamt hat das Erstgericht daher schon aus diesem Grund den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung zutreffend abgewiesen, sodass dahingestellt bleiben kann, inwieweit die übrigen Voraussetzungen zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insbesondere in der begehrten Form, vorliegen.