Dem Antrag kommt keine Berechtigung zu.
Für einen (wie hier vorliegenden) nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RISFür einen (wie hier vorliegenden) nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Artikel 34 und 35 Absatz eins und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).
Demnach hat - da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein da die Opfereigenschaft nach Artikel 34, MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein - auch ein Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine auch ein Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende -
Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RISGrundrechtsverletzung im Sinn des Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]). Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359) und, soweit er - auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl zu § 281 Abs 1 Z 5 sowie Z 5a StPO: auf der Grundlage der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, sowie Ziffer 5 a, StPO: Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394 und 487) StPO Paragraph 281, Rz 394 und 487) - nicht Begründungsmängel aufzuzeigen oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit getroffener Feststellungen zu wecken vermag, seiner Argumentation die Tatsachenannahmen der bekämpften Entscheidung zugrundezulegen (RIS-Justiz RS0125393 [T1]).
Diesen Anforderungen wird der Erneuerungsantrag nicht gerecht:
1./ Mit dem Einwand, bei dem inkriminierten Vorwurf der Ausbildung und des (versuchten) Anwerbens von Söldnern handle es sich um ein (nicht exzessives) Werturteil, wiederholt die Erneuerungswerberin bloß das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den (mängelfreien) Begründungserwägungen des Erst- und des Oberlandesgerichts (S 20 f des Ersturteils, S 10 des Berufungsurteils) zum Vorliegen von Tatsachenbehauptungen auseinanderzusetzen oder erhebliche Bedenken gegen diese Urteilsannahmen geltend zu machen.
2./ Mit der Behauptung einer bloßen Verdachtsberichterstattung verfehlt die Antragstellerin - mangels Geltendmachung von Begründungsmängeln oder erheblichen Bedenken gegen deren Richtigkeit - die gebotene Orientierung an den konträren Urteilsfeststellungen eines Tatvorwurfs der Ausbildung und (versuchten) Anwerbung von Söldnern (S 15 des Ersturteils).
Darüber hinaus lässt die Erneuerungswerberin die Erwägungen des Berufungsgerichts (US 9 f) unberücksichtigt, welches auf Grundlage der erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach eine Verdachtslage im Zeitpunkt des Erscheinens des gegenständlichen Artikels nicht bestand, die Haftung zufolge der erwiesenen Unwahrheit der Verdachtsberichterstattung bejahte (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB).Darüber hinaus lässt die Erneuerungswerberin die Erwägungen des Berufungsgerichts (US 9 f) unberücksichtigt, welches auf Grundlage der erstgerichtlichen Konstatierungen, wonach eine Verdachtslage im Zeitpunkt des Erscheinens des gegenständlichen Artikels nicht bestand, die Haftung zufolge der erwiesenen Unwahrheit der Verdachtsberichterstattung bejahte (Paragraph 111, Absatz 3, erster Satz StGB).
Im Übrigen vermag die Erneuerungswerberin ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen zum Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels hervorzurufen, wonach über eine Ausbildung von Söldnern - nämlich von Personen, die sich „als private Soldaten“ an kriegerischen Auseinandersetzungen für eine Partei gegen Entgelt beteiligen (vgl S 14 und 18 des Ersturteils, S 13 des Berufungsurteils) nämlich von Personen, die sich „als private Soldaten“ an kriegerischen Auseinandersetzungen für eine Partei gegen Entgelt beteiligen vergleiche S 14 und 18 des Ersturteils, S 13 des Berufungsurteils) - durch Verantwortliche der E***** GmbH für den Irak sowie die versuchte Akquirierung von österreichischen Soldaten für einen derartigen Einsatz entgegen dem Neutralitätsgesetz berichtet wurde (S 15 des Ersturteils), wie gegen die Konstatierungen zur tatsächlichen, auf die Ausbildung von Personen zum Zweck des Personen- und Objektschutzes (sogenannte Bodyguards) im Irak gerichteten Unternehmenstätigkeit, womit eine Ausbildung oder versuchte Akquirierung von Söldnern nicht festgestellt werden konnte (S 10, 16 f des Ersturteils). Der konstatierte Bedeutungsinhalt wurde - von der Antragstellerin unberücksichtigt gelassen - mängelfrei auf den inkriminierten Vorwurf eines durch die beschriebene Tätigkeit der Gesellschaft (nämlich die versuchte Akquirierung österreichischer Soldaten als Söldner für den Irakkrieg) verwirklichten Verstoßes gegen das Neutralitätsgesetz gestützt (S 13 des Berufungsurteils, vgl auch S 18 des Ersturteils), welcher bei einer bloßen Anwerbung für Dienstleistungen als Security mängelfrei auf den inkriminierten Vorwurf eines durch die beschriebene Tätigkeit der Gesellschaft (nämlich die versuchte Akquirierung österreichischer Soldaten als Söldner für den Irakkrieg) verwirklichten Verstoßes gegen das Neutralitätsgesetz gestützt (S 13 des Berufungsurteils, vergleiche auch S 18 des Ersturteils), welcher bei einer bloßen Anwerbung für Dienstleistungen als Security-Mitarbeiter oder Bodyguards nicht zutreffen würde. Ausführungen der Erneuerungswerberin zu einem - vom vorliegend festgestellten - abweichenden tätigkeitsbezogenen Begriffs-verständnis in anderen Publikationen beziehen sich nicht auf den hier allein maßgeblichen Bedeutungsinhalt des inkriminierten Artikels und können daher auf sich beruhen.
Erhebliche Bedenken gegen den konstatierten Tätigkeitsbereich der in Rede stehenden Gesellschaft leitet der Erneuerungsantrag zum einen - ohne Orientierung an den logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Antragstellers Franz F***** gestützten Begründungserwägungen des Erstgerichts (S 17 f des Ersturteils, vgl auch S 13 des Berufungsurteils) ohne Orientierung an den logisch und empirisch einwandfrei auf die Aussage des Antragstellers Franz F***** gestützten Begründungserwägungen des Erstgerichts (S 17 f des Ersturteils, vergleiche auch S 13 des Berufungsurteils) - ohne Aktenbezug aus rein spekulativen Erwägungen einer regelmäßigen Leistung von Söldnerdiensten durch Sicherheitspersonal („Securities“) im Irak und damit ohne den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt ab. Zum anderen lässt der Einwand einer vom Antragsteller (im Sinn einer „Söldnerausbildung“) selbst zugestandenen Ausbildung in Angriffstechniken den Aussagezusammenhang dieser Deposition (ON 13 S 10: „… waffenlose Selbstverteidigung, die Abwehr- und Angriffstechniken beinhaltete …“) ebenso wie die Gesamtheit der unmissverständlich keine Ausbildung zu „Söldner“-Tätigkeiten bekräftigenden Angaben des Antragstellers (ON 13 S 3 bis 11) außer Acht.
Aus dem solcherart zu Grunde zu legenden konstatierten Bedeutungsinhalt des inkriminierten Vorwurfs, der das dazu notwendigerweise kongruente Thema des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 erster Satz StGB) determiniert (RISAus dem solcherart zu Grunde zu legenden konstatierten Bedeutungsinhalt des inkriminierten Vorwurfs, der das dazu notwendigerweise kongruente Thema des Wahrheitsbeweises (Paragraph 111, Absatz 3, erster Satz StGB) determiniert (RIS-Justiz RS0115118), folgt bei Vergleich mit dem festgestellten Tätigkeitsbereich der Gesellschaft, dass das Erst- und das Berufungsgericht die Erbringung des Wahrheitsbeweises (§ 6 Abs 2 Z 2 lit a MedienG) zutreffend verneint haben. Soweit die Erneuerungswerberin einen in der Tatsache des Berichts der Tageszeitung „Ö*****“ gelegenen Bedeutungsinhalt und ein daraus resultierendes Gelingen des Wahrheitsbeweises reklamiert, entfernt sie sich von den oben dargestellten Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs. und das Berufungsgericht die Erbringung des Wahrheitsbeweises (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, MedienG) zutreffend verneint haben. Soweit die Erneuerungswerberin einen in der Tatsache des Berichts der Tageszeitung „Ö*****“ gelegenen Bedeutungsinhalt und ein daraus resultierendes Gelingen des Wahrheitsbeweises reklamiert, entfernt sie sich von den oben dargestellten Urteilsfeststellungen zum Bedeutungsinhalt und verfehlt damit den Bezugspunkt des geltend gemachten Rechtsbehelfs.
3./ Auch der Einwand einer Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG versagt.3./ Auch der Einwand einer Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG versagt.
Nach der genannten Bestimmung besteht der Anspruch nach § 6 Abs 1 MedienG nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.Nach der genannten Bestimmung besteht der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, MedienG nicht, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat.
Dieser Ausschlussgrund ist von jenem nach § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) unter dem Gesichtspunkt einer vielfach auf der Übernahme fremder Quellen beruhenden medialen Berichterstattung abzugrenzen. Denn bei einer Überdehnung des Zitatentatbestands (§ 6 Abs 2 Z 4 MedienG) bestünde die Gefahr, dass Ehrangriffe in erheblichem Ausmaß ohne nähere Prüfung des Wahrheitsgehalts verbreitet werden könnten, wenn dies nur unter Nennung der Quelle, mit zutreffender Wiedergabe und ohne Identifikation erfolgt. Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung selbst determiniertes Abgrenzungskriterium für die solcherart notwendige Unterscheidung ist, dass beim haftungsbefreienden Zitat stets die Dieser Ausschlussgrund ist von jenem nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG (Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt) unter dem Gesichtspunkt einer vielfach auf der Übernahme fremder Quellen beruhenden medialen Berichterstattung abzugrenzen. Denn bei einer Überdehnung des Zitatentatbestands (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG) bestünde die Gefahr, dass Ehrangriffe in erheblichem Ausmaß ohne nähere Prüfung des Wahrheitsgehalts verbreitet werden könnten, wenn dies nur unter Nennung der Quelle, mit zutreffender Wiedergabe und ohne Identifikation erfolgt. Durch den Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung selbst determiniertes Abgrenzungskriterium für die solcherart notwendige Unterscheidung ist, dass beim haftungsbefreienden Zitat stets die Äußerung des Dritten das legitime Informationsinteresse begründet, sich das Interesse der Öffentlichkeit somit gerade auf den Umstand richtet, dass sich jemand zu einer bestimmten Angelegenheit in einer bestimmten Weise geäußert hat. Das Zitierprivileg kann daher nur für Äußerungen und nicht für die Berichterstattung über die Sache selbst beansprucht werden. Steht dagegen diese im Vordergrund, so ist die Berichterstattung dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (§ 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann (vgl zum Ganzen selbst beansprucht werden. Steht dagegen diese im Vordergrund, so ist die Berichterstattung dem Maßstab der journalistischen Sorgfaltspflicht (Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG) unterworfen, welcher nicht durch die Wiedergabe des zu Berichtenden als Zitat eines Dritten unterlaufen werden kann vergleiche zum Ganzen Berka in: Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 6 Rz 53; , MedienG² Paragraph 6, Rz 53; Hanusch, MedienG § 6 Rz 53)., MedienG Paragraph 6, Rz 53).
Ob bei einer Berichterstattung die Sache selbst oder aber die Tatsache der Äußerung eines Dritten im Vordergrund steht und solcherart der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach dem Ob bei einer Berichterstattung die Sache selbst oder aber die Tatsache der Äußerung eines Dritten im Vordergrund steht und solcherart der Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG überhaupt in Betracht kommt, richtet sich nach dem - stets als Tatfrage zu beurteilenden (Rami in WK² Präambel zum MedienG Rz 1b mwN) - Bedeutungsinhalt der Publikation.
Nach den - von der Erneuerungswerberin unter den Gesichtspunkten eines Begründungsmangels oder erheblicher Bedenken gegen deren Richtigkeit nicht in Frage gestellten und daher hier zu Grunde zu legenden - Urteilsannahmen des Erstgerichts (US 22) und des Berufungsgerichts (US 11) interessierte vorliegend aus der Sicht des maßgeblichen Rezipientenkreises nicht die Tatsache, dass die Tageszeitung „Ö*****“ (oder die A*****) sich zur in Rede stehenden oben geschilderten Unternehmenstätigkeit äußerte, sondern vielmehr das Sachthema selbst, sodass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG schon von vornherein nicht Platz greifen konnte. Ausführungen zur Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt schließlich bleibt zu erwidern, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedienG von der Erneuerungswerberin im Verfahren nicht geltend gemacht und damit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht entsprochen wurde (RIS Urteilsannahmen des Erstgerichts (US 22) und des Berufungsgerichts (US 11) interessierte vorliegend aus der Sicht des maßgeblichen Rezipientenkreises nicht die Tatsache, dass die Tageszeitung „Ö*****“ (oder die A*****) sich zur in Rede stehenden oben geschilderten Unternehmenstätigkeit äußerte, sondern vielmehr das Sachthema selbst, sodass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG schon von vornherein nicht Platz greifen konnte. Ausführungen zur Wahrnehmung journalistischer Sorgfalt schließlich bleibt zu erwidern, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedienG von der Erneuerungswerberin im Verfahren nicht geltend gemacht und damit dem Erfordernis der Ausschöpfung des Rechtswegs nicht entsprochen wurde (RIS-Justiz RS0122737 [T2 und T13]).
4./ Ausgehend von der Konstatierung des Bedeutungsinhalts der inkriminierten Vorwürfe als unwahre diffamierende Tatsachenbehauptungen wurden selbst im Fall einer Einstufung der vorliegenden Berichterstattung als Äußerung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - die Grenzen der durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 MRK gedeckten straflosen Kritik jedenfalls überschritten (vgl RIS die Grenzen der durch das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, Absatz eins, MRK gedeckten straflosen Kritik jedenfalls überschritten vergleiche RIS-Justiz RS0125220, RS0107915, RS0075601, RS0032201; Kienapfel/Schroll, BT I5 Vorbem §§ 111 ff Rz 8). Vorbem Paragraphen 111, ff Rz 8).
Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Art 10 Abs 2 MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs im Sinn des Art 10 Abs 2 MRK war daher gesetzlich, nämlich in § 6 Abs 1 (sowie § 8a Abs 6) MedienG, vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich.Das Vorbringen der Erneuerungswerberin ist damit insgesamt nicht geeignet, aufzuzeigen, dass die Tatbestandsverwirklichung (Verwirklichung eines Eingriffstatbestands; Artikel 10, Absatz 2, MRK) zu Unrecht angenommen wurde. Die Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung zum Schutz des guten Rufs im Sinn des Artikel 10, Absatz 2, MRK war daher gesetzlich, nämlich in Paragraph 6, Absatz eins, (sowie Paragraph 8 a, Absatz 6,) MedienG, vorgesehen und im konkreten Fall auch erforderlich.
Der Erneuerungsantrag war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen jener der Erneuerungswerberin - gemäß § 363b Abs 2 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG als offenbar unbegründet zurückzuweisen. gemäß Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG als offenbar unbegründet zurückzuweisen.