Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, stehen die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Bei der Beurteilung des Bedeutungsinhalts einer Textpassage, aber auch einer bildlichen Darstellung, handelt es sich um eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0092588; Rami in WK² Mediengesetz § 41 Rz 36 mwN). Dabei ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle oder eines Bildes aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sohin auf den situativem Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach § 258 Abs 2 StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen (vgl § 14 StPO nF). Die gegenteilige Judikatur, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t; in WK² Mediengesetz Paragraph 41, Rz 36 mwN). Dabei ist der Bedeutungsinhalt einer inkriminierten Textstelle oder eines Bildes aus dem Gesamtzusammenhang der mit den damit inhaltlich im Konnex stehenden Ausführungen zu ermitteln, sohin auf den situativem Kontext abzustellen, in den der fragliche Aussagegehalt einzuordnen ist. Die urteilsmäßige Feststellung des Bedeutungsinhalts - allenfalls auch in der für den Äußernden ungünstigsten Variante - obliegt dem Gericht in Ausübung des ihm nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO zukommenden Beweiswürdigungsermessens. Wenn dabei jedoch mehrere verschiedene Auslegungen zur Beurteilung des Sinngehalts einer Aussage nicht ausgeschlossen werden können, ist - entsprechend dem im Strafprozess geltenden Grundsatz „in dubio pro reo" - von der für den Angeklagten günstigsten Variante auszugehen vergleiche Paragraph 14, StPO nF). Die gegenteilige Judikatur, wonach bei Vorliegen mehrerer Auslegungsvarianten einer Äußerung der Äußernde die für ihn ungünstigste gegen sich gelten lassen muss (11 Os 18/07t; Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² Vor §§ 28 bis 42 Rz 28, 42; , MedienG² Vor Paragraphen 28 bis 42 Rz 28, 42; Brandstetter/Schmid, MedienG² § 9 Rz 9) ist somit - anders als bei der Prüfung nach § 485 Abs 1 Z 2 und 3 StPO (vgl MR 1999, 16) - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten (11 Os 124/07f, 125/07b; vgl auch EGMR 26. 4. 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich [15974/90], abweichende Meinung des Richters Martens, der die Richter Pekkanen und Makarczyk beigetreten sind, Z 9; , MedienG² Paragraph 9, Rz 9) ist somit - anders als bei der Prüfung nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO vergleiche MR 1999, 16) - für Strafurteile nicht aufrecht zu halten (11 Os 124/07f, 125/07b; vergleiche auch EGMR 26. 4. 1995, Prager und Oberschlick gegen Österreich [15974/90], abweichende Meinung des Richters Martens, der die Richter Pekkanen und Makarczyk beigetreten sind, Ziffer 9 ;, Grote/Marauhn, EMRK/GG, Kap. 18 Rz 97; Berka WBl 1997, 265 ff [269, 272 f, 275]).
Abzustellen ist auf die Auffassung jenes Rezipienten, an den sich die Publikation nach ihrer Aufmachung und Schreibweise sowie den behandelten Themen richtet. Dabei ist nicht nur das Bildungsniveau, das politische Interesse sowie die Fähigkeit und Bereitschaft des Adressaten, sich mit kontroversieller politischer Berichterstattung und Kommentaren auseinander zu setzen, zu berücksichtigen, sondern auch dessen aktuelles Vor- und Begleitwissen. Dieser Wissensstand ist - neben der sinnfälligen Äußerung als solcher - ebenfalls Gegenstand des Beweisverfahrens. Daher sind auch zu Tatsachen, die insofern eine entscheidende Indizwirkung entfalten können, wie etwa eine entsprechende Vorberichterstattung, in der Hauptverhandlung Beweise aufzunehmen. Dies ist allerdings nur soweit nötig, als diese Tatsachen nicht ohnehin als notorisch vorausgesetzt werden können (Kirchbacher, WK-StPO § 246 Rz 33). Insbesondere in engem zeitlichen Konnex zu einer inkriminierten Publikation im Rahmen einer breiten öffentlichen Diskussion zu einem aktuellen Thema in Massenmedien verbreitete Wortmeldungen politischer Funktionsträger werden als solche allgemeinkundige und somit notorische Tatsachen anzusehen sein, wobei dies aber nur den Umstand der Veröffentlichung, nicht aber den tatsächlichen Wahrheitsgehalt erfasst (vgl StPO Paragraph 246, Rz 33). Insbesondere in engem zeitlichen Konnex zu einer inkriminierten Publikation im Rahmen einer breiten öffentlichen Diskussion zu einem aktuellen Thema in Massenmedien verbreitete Wortmeldungen politischer Funktionsträger werden als solche allgemeinkundige und somit notorische Tatsachen anzusehen sein, wobei dies aber nur den Umstand der Veröffentlichung, nicht aber den tatsächlichen Wahrheitsgehalt erfasst vergleiche Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts², Rz 853; Rechberger in Fasching/Konecny² § 269 ZPO Rz 4).² Paragraph 269, ZPO Rz 4).
Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist aber stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat (Bei der Feststellung des Bedeutungsinhalts ist aber stets nicht bloß die inkriminierte Äußerung selbst, sondern auch das Anlass dafür gebende Ereignis zu beachten. Wie der EGMR bereits im Fall Lingens gegen Österreich (EuGRZ 1986, 424) betont hat, besteht unter dem Aspekt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK - das bereits auf der Tatbestandsebene in die Prüfung einzufließen hat (Kienapfel/Schroll BT I5 Vorbem §§ 111 ff Rz 20) - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist. Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Kabarett, Karikatur, Parodie, Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung eines allenfalls tatbestandsmäßigen ehrverletzenden Aussagekerns ist eine solche Darstellung bzw Darbietung zunächst ihres überzeichnenden Gewandes zu entkleiden ( BT I5 Vorbem Paragraphen 111, ff Rz 20) - eine Wechselwirkung zwischen der Bedeutung des kritischen Anliegens und der Schärfe der Kritik, die bei der Einschätzung der politischen Kontroverse zu berücksichtigen ist. Bei künstlerischen Ausdrucksformen wie Kabarett, Karikatur, Parodie, Satire etc ist stets deren charakteristisches Stilmittel, nämlich die Verfremdung der Realität in Rechnung zu stellen. Zur Beurteilung eines allenfalls tatbestandsmäßigen ehrverletzenden Aussagekerns ist eine solche Darstellung bzw Darbietung zunächst ihres überzeichnenden Gewandes zu entkleiden (Kienapfel/Schroll aaO Rz 32 mwN).
Als Vorfrage ist zunächst stets zu klären, ob sich eine Publikation als Werturteil darstellt, das dem Wahrheitsbeweis von vorn herein entzogen ist, oder im Kern Tatsachenbehauptungen enthält, deren Richtigkeit sehr wohl objektivierbar und damit einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Bei Werturteilen - zu deren Annahme der EGMR tendenziell neigt - liegen die Grenzen zulässiger Kritik beim Wertungsexzess, bei allfälligen Werturteilen ohne hinreichendes Tatsachensubstrat und bei formalen Ehrenbeleidigungen. Von einem Wertungsexzess spricht man, wenn es sich um ein abfälliges Werturteil handelt, das entweder in Relation zum Tatsachensubstrat ganz unverhältnismäßig überzogen ist oder jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es gar nicht mehr um die sachliche Auseinandersetzung, sondern allein um die Herabsetzung der Person geht (neuerlich Lingens gegen Österreich aaO; Kienapfel/Schroll aaO Rz 14 bis 16). Diese Grundsätze sind in der österreichischen Rechtsprechung mittlerweile fest verankert (11 Os 25/93; zuletzt Ratz, Schutz der freien Meinungsäußerung und Schutz vor ihr im Straf- und Medienrecht durch den OGH, ÖJZ 2007, 948 [949]).
Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen (vgl ua EGMR 2. 11. 2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Z 29). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu (vgl zum Ganzen Die Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft ist es insbesondere, politische Vorgänge kritisch zu beleuchten und verschiedene Positionen zu wesentlichen Vorgängen wiederzugeben. Der Presse muss es dabei möglich sein, ihre vitale Rolle eines „public watchdog" in einer demokratischen Gesellschaft zu erfüllen vergleiche ua EGMR 2. 11. 2006, Kobenter und Standard Verlags GmbH gegen Österreich, Nr 60899/00, Ziffer 29,). Die Freiheit der Meinungsäußerung findet nicht nur auf „Nachrichten" oder „Ideen" Anwendung, die günstig aufgenommen oder als nicht offensiv oder als indifferent angesehen werden, sondern auch auf solche, die verletzen, schockieren oder verstören. Für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses billigt der EGMR den Vertragsstaaten nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zu vergleiche zum Ganzen Rami in WK², Präambel zum Mediengesetz Rz 4 ff mwN).
Eine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (§ 362 StPO) zu überprüfen (RISEine in Ansehung einer Tatfrage erheblich bedenkliche Ausübung richterlichen Ermessens ist im Regelfall mit dem Rechtsbehelf der außerordentlichen Wiederaufnahme (Paragraph 362, StPO) zu überprüfen (RIS-Justiz RS0108805, jüngst 13 Os 135/06m; Ratz, WK-StPO § 362 Rz 15 f). Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch StPO Paragraph 362, Rz 15 f). Bei willkürlicher und deshalb rechtsverletzender Ermessensübung können aber selbst letztinstanzliche Entscheidungen mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bekämpft werden. Gleiches gilt, wenn der Feststellung des einer Entscheidung zugrunde liegenden Bedeutungsinhalts einer Publikation ein formaler Begründungsmangel (Undeutlichkeit, Unvollständigkeit, Aktenwidrigkeit oder nur offenbar unzureichende Begründung, zum Widerspruch Ratz, WK-StPO § 281, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt (StPO Paragraph 281,, Rz 438) anhaftet, der sich nicht bloß als erheblich bedenklicher Ermessensgebrauch, sondern vielmehr als Rechtsfehler darstellt (Ratz, Schutz der freien Meinungsäußerung und Schutz vor ihr im Straf- und Medienrecht durch den OGH, ÖJZ 2007, 948 [954]; WK² § 362 Rz 16; 11 Os 18/07t)., Schutz der freien Meinungsäußerung und Schutz vor ihr im Straf- und Medienrecht durch den OGH, ÖJZ 2007, 948 [954]; WK² Paragraph 362, Rz 16; 11 Os 18/07t).
Im vorliegenden Fall haben die Gerichte die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der inkriminierten Abbildung ausschließlich aufgrund deren sinnfälligen Erscheinungsbildes getroffen, indem sie sie aus der - mit Ausnahme des Parteiemblems - jener eines Angehörigen der SA gleichenden Adjustierung des Antragstellers erschlossen und auch das Schriftbild und die wesentliche Elemente des Leitspruchs der SS beinhaltende Textierung „Unser Angebot: Ehre und Treue" in ihre Überlegungen miteinbezogen haben (S 101 f, 161).
Den Bezug zu aktuellen politischen Ereignissen bzw Äußerungen, die ebenso wie das entsprechende Vorwissen des angesprochenen politisch interessierten Leserkreises notorisch waren und überdies durch das - dem Antragsteller bereits vor der Hauptverhandlung bekannte und in dieser vorgetragene - Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ON 8 in das Verfahren Eingang gefunden haben, ließen die Gerichte hingegen in willkürlicher Weise gänzlich außer Acht und übergingen solcherart für die Beurteilung der entscheidenden Frage des konkreten Bedeutungsinhalts der publizierten Darstellung erhebliche Umstände mit Stillschweigen (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO, Den Bezug zu aktuellen politischen Ereignissen bzw Äußerungen, die ebenso wie das entsprechende Vorwissen des angesprochenen politisch interessierten Leserkreises notorisch waren und überdies durch das - dem Antragsteller bereits vor der Hauptverhandlung bekannte und in dieser vorgetragene - Vorbringen der Antragsgegnerin im Schriftsatz ON 8 in das Verfahren Eingang gefunden haben, ließen die Gerichte hingegen in willkürlicher Weise gänzlich außer Acht und übergingen solcherart für die Beurteilung der entscheidenden Frage des konkreten Bedeutungsinhalts der publizierten Darstellung erhebliche Umstände mit Stillschweigen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohne jegliche Begründung öffentliche Äußerungen anderer FPÖStPO Paragraph 281, Rz 409). Dass das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohne jegliche Begründung öffentliche Äußerungen anderer FPÖ-Politiker, insbesondere des Leitspruchs der SS, als nicht geeignet einstufte, die Feststellungen zum Bedeutungsgehalt der inkriminierten Publikation auch nur in irgendeiner Weise zu ändern (S 101 f), vermag den formellen Begründungsmangel nicht zu beseitigen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 429).StPO Paragraph 281, Rz 429).
Unberücksichtigt blieb demnach nicht nur, dass ein Parteigänger des Antragstellers, nämlich Ernest W***** auf dem Landesparteitag der F***** Niederösterreich im Juni 2000 im Zuge der Ehrung langjähriger FPÖ-Mitglieder die dem SS-Leitspruch abgeleitete Parole „Unsere Ehre heißt Treue" verwendet hatte, sondern auch, dass weitere hochrangige Parteifunktionäre diesen durch Äußerungen wie: „Ehre und Treue seien 'Primärtugenden'" (Landesrat Dr. Ewald S*****) und „Es könne 'keine schlechte Sache sein, wenn sich jemand zu Anständigkeit, Treue, Ehrlichkeit und Leistungsbewusstsein bekennt'" (Landeshauptmann Dr. Jörg H*****) unterstützt hatten. In gleicher Weise wurde der Umstand ausgeklammert, dass der gegenständlichen Publikation ein aktuell affichiertes Wahlplakat als Vorlage diente, auf welchem der Antragsteller als Spitzenkandidat der F***** in Wien - mithin als Repräsentant derselben politischen Partei, der auch Ernest W*****, Dr. Ewald S***** und Dr. Jörg H***** angehörten - mit dem Werbeslogan „Unser Angebot: Kindergarten kostenlos" zu sehen war.
Diese Aspekte wären jedoch von entscheidender Bedeutung gewesen, hätten sie doch - im Einklang mit den oben dargestellten Interpretationskriterien, insbesondere zu politischer Karikatur und Vorwissen des angesprochenen Leserkreises - die Konstatierung eines anderen Bedeutungsinhalts der inkriminierten Veröffentlichung dahin ermöglicht, dass die aktuellen Äußerungen und die Haltung der (damaligen) Führungsschicht der F*****, welcher auch der Antragsteller angehörte und welche die öffentliche Verwendung einer aus dem Leitspruch des SS stammenden Wortfolge anlässlich der Ehrung von Parteimitgliedern als völlig unbedenklich eingestuft hatte, angesichts der darüber zum Veröffentlichungszeitpunkt geführten breiten Diskussion - insbesondere durch Bezugnahme auf die Worte „Ehre" und „Treue" (als Angebot der F*****) - im Rahmen eines angemessenen Kommentars über eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Davon ausgehend hätte die Frage, ob fallbezogen ein im Sinn des § 111 StGB nicht tatbestandsmäßiges, auf Spitzenfunktionäre einer politischen Partei bezogenes Werturteil, dem ein entsprechendes Tatsachensubstrat zugrunde lag, in nicht exzessiver Form zum Ausdruck gebracht wurde, zu Gunsten der Antragsgegnerin beantwortet werden können.Diese Aspekte wären jedoch von entscheidender Bedeutung gewesen, hätten sie doch - im Einklang mit den oben dargestellten Interpretationskriterien, insbesondere zu politischer Karikatur und Vorwissen des angesprochenen Leserkreises - die Konstatierung eines anderen Bedeutungsinhalts der inkriminierten Veröffentlichung dahin ermöglicht, dass die aktuellen Äußerungen und die Haltung der (damaligen) Führungsschicht der F*****, welcher auch der Antragsteller angehörte und welche die öffentliche Verwendung einer aus dem Leitspruch des SS stammenden Wortfolge anlässlich der Ehrung von Parteimitgliedern als völlig unbedenklich eingestuft hatte, angesichts der darüber zum Veröffentlichungszeitpunkt geführten breiten Diskussion - insbesondere durch Bezugnahme auf die Worte „Ehre" und „Treue" (als Angebot der F*****) - im Rahmen eines angemessenen Kommentars über eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses einer kritischen Betrachtung unterzogen wurden. Davon ausgehend hätte die Frage, ob fallbezogen ein im Sinn des Paragraph 111, StGB nicht tatbestandsmäßiges, auf Spitzenfunktionäre einer politischen Partei bezogenes Werturteil, dem ein entsprechendes Tatsachensubstrat zugrunde lag, in nicht exzessiver Form zum Ausdruck gebracht wurde, zu Gunsten der Antragsgegnerin beantwortet werden können.
Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die im Spruch bezeichneten Urteile gemäß § 292 letzter Satz StPO aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, die im Spruch bezeichneten Urteile gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien die neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen.