Gemäß § 295 StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch (vgl Gemäß Paragraph 295, StPO enthält das Urteil des Berufungsgerichts der Sache nach stets einen eigenständigen Sanktionsausspruch, der jenen des Erstgerichts ersetzt. Sogar dann, wenn das Berufungsgericht sich im Rahmen eines Berufungspunkts von einer Nichtigkeit des Sanktionsausspruchs überzeugt (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO), kassiert es den betroffenen Ausspruch nicht, sondern ersetzt ihn durch einen eigenen Ausspruch vergleiche Ratz, WK-StPO § 295 Rz 2, 4).StPO Paragraph 295, Rz 2, 4).
Indem das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - anders als das Erstgericht - seinen Strafausspruch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich nicht (auch) darauf stützte, dass der Angeklagte sich nicht schuldeinsichtig gezeigt und sich letztlich leugnend verantwortet hat, haftet dem Strafausspruch ein Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK und Art 90 Abs 2 B-VG nicht an. Die vom Oberlandesgericht ausdrücklich als „rechtsfehlerhaft“ bezeichnete Strafzumessungsbegründung der Erstrichterin wurde vielmehr seinen Strafausspruch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich nicht (auch) darauf stützte, dass der Angeklagte sich nicht schuldeinsichtig gezeigt und sich letztlich leugnend verantwortet hat, haftet dem Strafausspruch ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 90, Absatz 2, B-VG nicht an. Die vom Oberlandesgericht ausdrücklich als „rechtsfehlerhaft“ bezeichnete Strafzumessungsbegründung der Erstrichterin wurde vielmehr - unbeschadet dessen, dass das Berufungsgericht, wenngleich (auch) aus anderen Gründen als das Erstgericht, im Ergebnis zum selben Strafausmaß fand - gänzlich beseitigt. Anders als im Fall unangemessen langer Verfahrensdauer, die nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann und demzufolge auf andere Art ausgeglichen werden muss, bedurfte es daher - dem Antragsvorbringen zuwider - keines messbaren Ausgleichs der dem Erstgericht vorgeworfenen Grundrechtsverletzung in Form einer Reduktion der von diesem ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit der Geltendmachung unangemessen langer Verfahrensdauer als (weiterem) Verstoß gegen Art 6 Abs 1 MRK durch.Ebenso wenig dringt der Antragsteller mit der Geltendmachung unangemessen langer Verfahrensdauer als (weiterem) Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK durch.
Eine Antragstellung gemäß § 363a StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist unter analoger Anwendung des § 35 Abs 1 MRK nur dann zulässig, wenn die von Art 34 MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde (RISEine Antragstellung gemäß Paragraph 363 a, StPO vor Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR ist unter analoger Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins, MRK nur dann zulässig, wenn die von Artikel 34, MRK verlangte Opfereigenschaft fortbesteht, der innerstaatliche Instanzenzug ausgeschöpft und eine sechsmonatige Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingehalten wurde (RIS-Justiz RS0122737).
Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wurde entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen, durch die in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Instanzen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften vor diesen Instanzen vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vgl Dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung wurde entsprochen, wenn von allen effektiven Rechtsbehelfen, durch die in der innerstaatlichen Rechtsordnung vorgesehenen Instanzen Gebrauch gemacht wurde (vertikale Erschöpfung) und die geltend gemachte Konventionsverletzung zumindest der Sache nach und in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften vor diesen Instanzen vorgebracht wurde (horizontale Erschöpfung; vergleiche Grabenwarter/Pabel Europäische Menschenrechtskonvention5 § 13 Rz 19, 31). Paragraph 13, Rz 19, 31).
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen (RISNach der Rechtsprechung des EGMR ist der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG ein wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen (RIS-Justiz RS0121231, RS0123544, RS0122737 [T7]; EGMR 30. 1. 2001, Holzinger gegen Österreich = ÖJZ 2001/14 [MRK], 478).
Ist eine rasche Erledigung einer gegen ihn erhobenen Anklage aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon deshalb im Interesse des Angeklagten gelegen, weil dadurch der ihn belastende Schwebezustand beendet wird, so ist ihm bei Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Erstgerichts zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gemäß § 91 GOG abzuverlangen (vgl zum Ganzen 12 Os 125/08m).Ist eine rasche Erledigung einer gegen ihn erhobenen Anklage aber unabhängig vom Ausgang des Verfahrens schon deshalb im Interesse des Angeklagten gelegen, weil dadurch der ihn belastende Schwebezustand beendet wird, so ist ihm bei Untätigkeit des zur Entscheidung berufenen Erstgerichts zur Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs die Einbringung eines Fristsetzungsantrags gemäß Paragraph 91, GOG abzuverlangen vergleiche zum Ganzen 12 Os 125/08m).
Das trifft - entgegen der Auffassung des Erneuerungswerbers - auch im gegenständlichen Fall zu.
Richtig ist zwar, dass der Antragsteller bzw sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Josefstadt am 20. Jänner 2011 die Übermittlung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung des gegen einen weiteren Angeklagten, nämlich den Kontrahenten des Erneuerungswerbers, gerichteten Verdachts der Nötigung und dauernden Sachentziehung begehrte (ON 12 S 15), worauf die Staatsanwaltschaft, bei welcher der Akt nach Übertragung des Hauptverhandlungsprotokolls am 7. Februar 2011 einlangte (ON 1 S 3), - nach Auffassung des Erneuerungswerbers nach einer Phase der Untätigkeit erst - am 23. Mai 2011 den bisherigen Strafantrag gegen einen nunmehr beim Landesgericht für Strafsachen Wien überreichten Strafantrag austauschte (ON 13).
Dessen unbeschadet befand sich das Verfahren gegen den Erneuerungswerber aber auch im Zeitraum von 7. Februar bis 23. Mai 2011 beim Bezirksgericht Josefstadt im Stadium der Hauptverhandlung; mit der Behauptung einer „Rückleitung“ des Verfahrens (iSd früheren Judikatur zu § 276 StPO idF vor dem BGBl I 2007/93) argumentiert der Antrag gesetzesfremd (vgl Dessen unbeschadet befand sich das Verfahren gegen den Erneuerungswerber aber auch im Zeitraum von 7. Februar bis 23. Mai 2011 beim Bezirksgericht Josefstadt im Stadium der Hauptverhandlung; mit der Behauptung einer „Rückleitung“ des Verfahrens (iSd früheren Judikatur zu Paragraph 276, StPO in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 2007/93) argumentiert der Antrag gesetzesfremd vergleiche Danek, WK-StPO § 276 Rz 12). Dem Antragsvorbringen zuwider wäre daher in Ansehung der Anberaumung eines weiteren Termins für die Hauptverhandlung einem an dieses Gericht gerichteten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG kein Hindernis entgegengestanden.StPO Paragraph 276, Rz 12). Dem Antragsvorbringen zuwider wäre daher in Ansehung der Anberaumung eines weiteren Termins für die Hauptverhandlung einem an dieses Gericht gerichteten Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 91, GOG kein Hindernis entgegengestanden.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung des Antragstellers - war der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens daher zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und Abs 2 Z 3 StPO). war der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens daher zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3, StPO).