Gründe:
Am 2. Oktober 2007 brachte die Staatsanwaltschaft gegen Werner R***** die - beim Landesgericht Innsbruck am 3. Oktober 2007 eingelangte - Anklageschrift (ON 165) unter anderem wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 1 und Abs 4 Z 3 SMG subsumierbarer Taten ein. Über den dagegen erhobenen Einspruch des Genannten erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195), dahin, dass der Anklage Folge gegeben wird und zahlreiche (namentlich genannte) Zeugen zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht zu laden sind.Am 2. Oktober 2007 brachte die Staatsanwaltschaft gegen Werner R***** die - beim Landesgericht Innsbruck am 3. Oktober 2007 eingelangte - Anklageschrift (ON 165) unter anderem wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer 3, SMG subsumierbarer Taten ein. Über den dagegen erhobenen Einspruch des Genannten erkannte das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 20. November 2007, AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i (ON 195), dahin, dass der Anklage Folge gegeben wird und zahlreiche (namentlich genannte) Zeugen zur Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck als Schöffengericht zu laden sind.
Am 23. November 2007 wurde der zu diesem Zeitpunkt 16 Bände umfassende Akt in der Abteilung 24 Hv des Landesgerichts Innsbruck anhängig. Der Vorsitzende des Schöffengerichts beraumte am 14. Dezember 2007 für 25. Jänner 2008 die Hauptverhandlung an (ON 210). Am 24. Jänner 2008 wurde die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Vorsitzenden abberaumt (ON 218).
Zufolge einer am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftsverteilung (S 33 der Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichts Innsbruck, Jv 4900-7/07) wurde für das gegenständliche Strafverfahren die Gerichtsabteilung 38, deren Vorsitzender Dr. Hofer ist, zuständig; das Verfahren wurde demzufolge noch am 1. Februar 2008 an diese Gerichtsabteilung abgetreten (ON 221). Am 4. Februar 2008 legte Dr. Hofer den Strafakt der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck mit der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit vor (§ 44 Abs 2 StPO), weil er im Vorverfahren als Untersuchungsrichter tätig gewesen war (§ 43 Abs 2 StPO; ON 222).Zufolge einer am 1. Februar 2008 in Kraft getretenen Änderung der Geschäftsverteilung (S 33 der Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichts Innsbruck, Jv 4900-7/07) wurde für das gegenständliche Strafverfahren die Gerichtsabteilung 38, deren Vorsitzender Dr. Hofer ist, zuständig; das Verfahren wurde demzufolge noch am 1. Februar 2008 an diese Gerichtsabteilung abgetreten (ON 221). Am 4. Februar 2008 legte Dr. Hofer den Strafakt der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck mit der Anzeige seiner Ausgeschlossenheit vor (Paragraph 44, Absatz 2, StPO), weil er im Vorverfahren als Untersuchungsrichter tätig gewesen war (Paragraph 43, Absatz 2, StPO; ON 222).
Mit Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Februar 2008 wurde das Strafverfahren wegen Ausgeschlossenheit des Richters Dr. Hofer seinem Stellvertreter, dem Richter des Landesgerichts Innsbruck Dr. Böhler (Vorsitzender der Abteilung 39 Hv) übertragen (ON 223). Letztgenannter legte den Akt am 13. Februar 2008 der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck mit der Anzeige seiner „allfälligen Befangenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO" vor (ON 224).Mit Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck vom 5. Februar 2008 wurde das Strafverfahren wegen Ausgeschlossenheit des Richters Dr. Hofer seinem Stellvertreter, dem Richter des Landesgerichts Innsbruck Dr. Böhler (Vorsitzender der Abteilung 39 Hv) übertragen (ON 223). Letztgenannter legte den Akt am 13. Februar 2008 der Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck mit der Anzeige seiner „allfälligen Befangenheit nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO" vor (ON 224).
Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 (ON 225) sprach die Präsidentin des Landesgerichts Innsbruck aus, dass der Richter des Landesgerichts Innsbruck Dr. Böhler vom in Rede stehenden Strafverfahren nicht ausgeschlossen ist.
Zufolge der mit 1. März 2008 neuerlich geänderten Geschäftsverteilung des Landesgerichts Innsbruck trat der Vorsitzende der Abteilung 39 Hv das Verfahren am 3. März 2008 an die nun zuständige Gerichtsabteilung 34 ab (S 30 der Geschäftsverteilungsübersicht des Landesgerichts Innsbruck, Jv 4900-7/07).
Infolge eines am 5. März 2008 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Enthaftungsantrags (ON 230) wurde am 14. März 2008 eine Haftverhandlung durchgeführt; mit unter einem ergangenen Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO neuerlich fortgesetzt (ON 234). Am 7. April 2008 beraumte die Vorsitzende die Hauptverhandlung für 8., 15. und 20. Mai 2008 an und verfügte die Ladung von 22 Zeugen (ON 238).Infolge eines am 5. März 2008 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Enthaftungsantrags (ON 230) wurde am 14. März 2008 eine Haftverhandlung durchgeführt; mit unter einem ergangenen Beschluss der Vorsitzenden des Schöffengerichts wurde die über Werner R***** am 22. Juni 2007 verhängte (ON 47) und bereits wiederholt fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und Litera b, StPO neuerlich fortgesetzt (ON 234). Am 7. April 2008 beraumte die Vorsitzende die Hauptverhandlung für 8., 15. und 20. Mai 2008 an und verfügte die Ladung von 22 Zeugen (ON 238).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. April 2008, AZ 7 Bs 174/08h (ON 241), gab das Oberlandesgericht Innsbruck der gegen die von der Vorsitzenden am 14. März 2008 beschlossene Fortsetzung der Untersuchungshaft erhobenen Beschwerde des Werner R***** nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem schon vom Erstgericht angenommenen Haftgrund fort.
Nach den - von Werner R***** im gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ist der Genannte (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB) dringend verdächtig, A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28b SMG; § 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar zwischen 2005 und Juni 2007 durch gewerbsmäßigen Verkauf mehrerer (zumindest fünf) Kilogramm sehr hochwertigen Kokains sowie nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten (in zweistelligem Kilogrammbereich) an Ramazan G*****, die gesondert verfolgten Rupert K*****, Rupert M*****, Peter S*****, Herbert Kl***** und weitere Personen im Verlauf zahlloser, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgifte begangen hat, deren Menge das 25-fache der im § 28b SMG (§ 28 Abs 6 SMG aF) angeführten Menge übersteigt; B. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar zwischen 2005 und 19. Juni 2007 durch Erwerb nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten und Kokain bei Unbekannten für den Eigenbedarf; C. am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein Elektroschockgerät der Marke „Scorpion 200" KH Security mit integriertem Pfefferspray, einen Zimmerstutzen, Kal. 4 mm Flobert, ein Luftdruckgewehr Marke „Diana" Mod. 25 D, Kal. 4,5, einen Säbel mit Klingenaufschrift „Eckhorn", Klingenlänge 81 cm, zwei Packungen Flobertpatronen, Kal. 4 mm der Marke RWS, sowie 99 Stück Patronen, Kal. 357 Magnum der Marke Hirtenberg mit Teilmantelflachkopfprojektilen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist (Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 4. Juli 1980, WA 2114/67 gültig bis 4. Juni 2008).Nach den - von Werner R***** im gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts ist der Genannte (bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB) dringend verdächtig, A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28 b, SMG; Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) in Verkehr gesetzt zu haben, und zwar zwischen 2005 und Juni 2007 durch gewerbsmäßigen Verkauf mehrerer (zumindest fünf) Kilogramm sehr hochwertigen Kokains sowie nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten (in zweistelligem Kilogrammbereich) an Ramazan G*****, die gesondert verfolgten Rupert K*****, Rupert M*****, Peter S*****, Herbert Kl***** und weitere Personen im Verlauf zahlloser, zeitlich jeweils knapp aufeinanderfolgender Teilgeschäfte, wobei er die Tat mit Beziehung auf Suchtgifte begangen hat, deren Menge das 25-fache der im Paragraph 28 b, SMG (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF) angeführten Menge übersteigt; B. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und anderen überlassen zu haben und zwar zwischen 2005 und 19. Juni 2007 durch Erwerb nicht mehr feststellbarer Mengen von Cannabisprodukten und Kokain bei Unbekannten für den Eigenbedarf; C. am und vor dem 19. Juni 2007 Waffen und Munition, nämlich ein Elektroschockgerät der Marke „Scorpion 200" KH Security mit integriertem Pfefferspray, einen Zimmerstutzen, Kal. 4 mm Flobert, ein Luftdruckgewehr Marke „Diana" Mod. 25 D, Kal. 4,5, einen Säbel mit Klingenaufschrift „Eckhorn", Klingenlänge 81 cm, zwei Packungen Flobertpatronen, Kal. 4 mm der Marke RWS, sowie 99 Stück Patronen, Kal. 357 Magnum der Marke Hirtenberg mit Teilmantelflachkopfprojektilen besessen zu haben, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist (Waffenverbot der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 4. Juli 1980, WA 2114/67 gültig bis 4. Juni 2008).
Das Oberlandesgericht legte solcherart seiner Entscheidung die in seinem Beschluss vom 20. November 2007 (AZ 7 Bs 499/07a, 7 Bs 520/07i; ON 195) angeführten Sachverhaltsannahmen und Erwägungen zugrunde (BS 5). Zum Haftgrund führte das Beschwerdegericht - unter Verweis auf die für zutreffend erachteten Überlegungen des Erstgerichts (BS 5 f) - aus, dass „aufgrund der massiven Vorstrafenbelastung des Angeklagten, des von ihm zugestandenen Suchtmittelkonsums und seiner Kontakte zur Suchtgiftszene" zu befürchten sei, er werde „ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals einschlägige strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet sind wie die ihm hier vorgeworfenen strafbaren Handlungen, um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen".
Weiters pflichtete das Oberlandesgericht dem Erstgericht darin bei, dass der Haftgrund in einer Intensität vorliege, die die Anwendung gelinderer Mittel zur Hintanhaltung der Tatbegehungsgefahr nicht ausreichend erscheinen lässt.
Insbesondere mit Blick auf die Sanktionsdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - „wobei aufgrund der fakultativ beim Angeklagten anzuwendenden Strafzumessungsvorschrift des § 39 StGB unter Beachtung des § 39 Abs 1 letzter Satz StGB die mögliche Strafdrohung bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht" - hat das Oberlandesgericht die Haft nicht als unverhältnismäßig bewertet (BS 11).Insbesondere mit Blick auf die Sanktionsdrohung von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe - „wobei aufgrund der fakultativ beim Angeklagten anzuwendenden Strafzumessungsvorschrift des Paragraph 39, StGB unter Beachtung des Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz StGB die mögliche Strafdrohung bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht" - hat das Oberlandesgericht die Haft nicht als unverhältnismäßig bewertet (BS 11).
Die gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist teilweise berechtigt.