Vorauszuschicken ist, das im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden das Neuerungsverbot gilt, woraus folgt, das für die grundrechtsrelevante Prüfung stets der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz maßgebend ist (RIS-Justiz RS0106584).
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Abs 2 leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Ausgenommen sind nach Absatz 2, leg cit die Verhängung und der Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.
Ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, dh dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird (vgl Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 S 150). Mit anderen Worten, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Art 5 MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wurde, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung und Konfinierung (vgl Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung.Ein nach Paragraphen eins, Absatz eins,, 2 Absatz eins, GRBG fassbarer Beschwerdegegenstand setzt somit eine strafgerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung voraus, dh dass jemand - über strafrichterliche Anordnung - gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine gewisse Dauer festgehalten wird vergleiche Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 S 150). Mit anderen Worten, wenn in die - durch das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) und Artikel 5, MRK garantierte - physische Bewegungsfreiheit des Menschen eingegriffen wurde, wobei nicht jede Maßnahme hinreicht, sondern eine Freiheitsbeschränkung in der Bedeutung einer Festnahme oder Anhaltung, zumindest aber Internierung und Konfinierung vergleiche Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht 3, Grundrechte S 55 f) vorliegen muss, wie etwa die vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung.
Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - nach der Intention auch des Österreichischen Gesetzgebers (vgl JAB 852 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20) - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (12 Os 7/97 mwN). Davon ausgehend unterliegen der (zuletzt erst am 13. Februar 2007 vollzogene; siehe ON 588) inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl, die beide die innerstaatliche Grundlage für die Entscheidung der französischen Behörden über die am 14. September 2006 verhängte und am 4. Oktober 2006 gegen gelindere Mittel (nämlich die Leistung einer Kaution und die Abnahme der Reisepapiere, verbunden mit der Weisung, die Grenzen des französischen Hoheitsgebietes nicht zu überschreiten und sich in einer bestimmten Domaine oder in einem französischen Spital aufzuhalten; S 23/XXXIV) faktisch beendete Auslieferungshaft in Frankreich bildeten, nur insoweit einer - hier bereits zweimal erfolgten - Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, als die Auslieferungshaft tatsächlich verhängt wurde und (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufhebung der Haftbefehle) noch andauert bzw angedauert hat (RIS-Justiz RS0061063).Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung, Abnahme des Reisepasses) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant - nach der Intention auch des Österreichischen Gesetzgebers vergleiche JAB 852 BlgNR 18. GP, abgedruckt in Hager/Holzweber, GRBG S 20) - vom spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfasst (12 Os 7/97 mwN). Davon ausgehend unterliegen der (zuletzt erst am 13. Februar 2007 vollzogene; siehe ON 588) inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl, die beide die innerstaatliche Grundlage für die Entscheidung der französischen Behörden über die am 14. September 2006 verhängte und am 4. Oktober 2006 gegen gelindere Mittel (nämlich die Leistung einer Kaution und die Abnahme der Reisepapiere, verbunden mit der Weisung, die Grenzen des französischen Hoheitsgebietes nicht zu überschreiten und sich in einer bestimmten Domaine oder in einem französischen Spital aufzuhalten; S 23/XXXIV) faktisch beendete Auslieferungshaft in Frankreich bildeten, nur insoweit einer - hier bereits zweimal erfolgten - Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, als die Auslieferungshaft tatsächlich verhängt wurde und (zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Aufhebung der Haftbefehle) noch andauert bzw angedauert hat (RIS-Justiz RS0061063).
Im hier zu überprüfenden Zeitraum - zwischen der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antragstellung am 7. Dezember 2006 und der angefochtenen Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz vom 26. Jänner 2007 - kommt den in Rede stehenden Haftbefehlen somit keine grundrechtsrelevante Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit weder neuerlich festgenommen noch ihm auf sonstige Weise seine persönliche Freiheit tatsächlich entzogen wurde (15 Os 124/04).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.