Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 6 und 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Staatsanwaltschaft bekämpft den Schuldspruch zum Nachteil des Angeklagten mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unter Heranziehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt die Anklagebehörde die Eventualfrage wegen versuchten Totschlages, gegen die der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Stellung genommen hat (S 179). Der Schwurgerichtshof erachtete die Aufnahme dieser Frage in das Schema für geboten, weil dies nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens indiziert sei (S 181), worauf der Staatsanwalt sich die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehielt (§ 345 Abs 4 StPO).Unter Heranziehung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes rügt die Anklagebehörde die Eventualfrage wegen versuchten Totschlages, gegen die der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung Stellung genommen hat (S 179). Der Schwurgerichtshof erachtete die Aufnahme dieser Frage in das Schema für geboten, weil dies nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens indiziert sei (S 181), worauf der Staatsanwalt sich die Nichtigkeitsbeschwerde vorbehielt (Paragraph 345, Absatz 4, StPO).
Da dieses Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes mit der bloßen Bezugnahme auf unsubstantiierte Ergebnisse des Beweisverfahrens die gemäß §§ 302 Abs 1 und 238 Abs 2 StPO vorgeschriebene hinlängliche Begründung vermissen ließ, welche der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - eine Beurteilung der Tat als Totschlagsversuch zur Folge haben können (§ 314 Abs 1 StPO), ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den maßgeblichen sachverhaltsmäßigen oder rechtlichen Folgerungen des Erstgerichtes nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft geht jedenfalls mit Recht davon aus, daß es Aufgabe des Schwurgerichtshofes gewesen wäre, die Stellung dieser Eventualfrage davon abhängig zu machen, ob die vorgebrachten Tatsachen unter der Annahme ihrer Richtigkeit den behaupteten tiefgreifenden Affekt, in welchem der Täter gehandelt haben soll, auch allgemein begreiflich erscheinen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 314 E 38). Wird durch eine dieser Bedingung nicht entsprechende Eventualfrage nach (versuchtem) Totschlag den Geschworenen die nach den Verfahrensergebnissen nicht gerechtfertigte Möglichkeit eröffnet, auf dieses mit geringerer Strafe bedrohte Delikt auszuweichen, so liegt der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 6 StPO vor, der zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht werden kann, wenn erkennbar ist, daß der Verstoß einen die Mordanklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte.Da dieses Zwischenerkenntnis des Schwurgerichtshofes mit der bloßen Bezugnahme auf unsubstantiierte Ergebnisse des Beweisverfahrens die gemäß Paragraphen 302, Absatz eins und 238 Absatz 2, StPO vorgeschriebene hinlängliche Begründung vermissen ließ, welche der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen - wenn sie als erwiesen angenommen werden - eine Beurteilung der Tat als Totschlagsversuch zur Folge haben können (Paragraph 314, Absatz eins, StPO), ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den maßgeblichen sachverhaltsmäßigen oder rechtlichen Folgerungen des Erstgerichtes nicht möglich. Die Staatsanwaltschaft geht jedenfalls mit Recht davon aus, daß es Aufgabe des Schwurgerichtshofes gewesen wäre, die Stellung dieser Eventualfrage davon abhängig zu machen, ob die vorgebrachten Tatsachen unter der Annahme ihrer Richtigkeit den behaupteten tiefgreifenden Affekt, in welchem der Täter gehandelt haben soll, auch allgemein begreiflich erscheinen lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 314, E 38). Wird durch eine dieser Bedingung nicht entsprechende Eventualfrage nach (versuchtem) Totschlag den Geschworenen die nach den Verfahrensergebnissen nicht gerechtfertigte Möglichkeit eröffnet, auf dieses mit geringerer Strafe bedrohte Delikt auszuweichen, so liegt der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO vor, der zum Nachteil des Angeklagten geltend gemacht werden kann, wenn erkennbar ist, daß der Verstoß einen die Mordanklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte.
Die Staatsanwaltschaft nimmt in der Anklagebegründung an, daß der Angeklagte damals einen Streit mit seinem Vater hatte und danach das gemeinsame Wohnhaus verließ. Im Anschluß an einen Gasthausbesuch faßte er beim Lenken des Personenkraftwagens den Entschluß, durch absichtlichen Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Fahrzeug Selbstmord zu begehen, wobei er den Tod des entgegenkommenden Lenkers als unvermeidbare Konsequenz seines Vorhabens ansah und sich damit abfand. Er befuhr mit hoher Geschwindigkeit die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnhälfte. Der entgegenkommende Kraftfahrzeuglenker Mansuet Franz T***** konnte durch Verreissen seines Personenkraftwagens einen Frontalzusammenstoß verhindern. Es kam zu einer Streifkollision der Fahrzeuge, die hiedurch von der Fahrbahn gerieten. Beide Lenker wurden verletzt.
Der Angeklagte behauptete in der Hauptverhandlung, daß er bei diesem Tatgeschehen niemanden töten oder verletzen wollte und auch keinen Selbstmord beabsichtigt habe. Er sei blindlings darauf losgefahren, weil er überhaupt nur an die Auseinandersetzung mit seinem Vater gedacht habe. Warum er nach dem Zusammenstoß der Fahrzeuge andere Erklärungen über sein Motiv abgegeben habe, wisse er nicht. Dem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten des Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Univ.Dozent Dr.Költringer zufolge handelte der zurechnungsfähige Angeklagte im Tatzeitpunkt in einem seelischen Ausnahmezustand, der einen Ausbruch aus einem intensiven Vater-Sohn-Verhältnis darstellte und wahrscheinlich primär durch Wut und sekundär durch Verzweiflung geprägt war (S 161 und 163).
Zutreffend wendet die Staatsanwaltschaft ein, daß eine Annahme, wonach der Angeklagte bei Verwirklichung des von der Anklageschrift vorgeworfenen objektiven und subjektiven Sachverhaltes in dem vom Sachverständigen Univ.Dozent Dr.Költringer beschriebenen hohen Affekt gehandelt habe, aus richtiger rechtlicher Sicht nicht zur Beurteilung des Delikts als versuchter Totschlag (statt versuchter Mord) führen könnte und demgemäß eine solche Schuldfrage nicht zu stellen gewesen wäre.
Das Verbrechen des Totschlages nach § 76 StGB begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten. Mit dieser Strafbestimmung wird nicht jeder in einer heftigen Gemütsbewegung verübte und auf einem spontanen Tötungsentschluß beruhende Mord privilegiert, sondern nur jene Fälle, bei denen der Affekt allgemein begreiflich ist. In diese allgemeine Begreiflichkeit ist nicht die Tat als solche einbezogen, sondern die Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem Anlaß und dem Ausnahmezustand. Es muß für einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue vorstellbar sein, unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung zu geraten (Leukauf-Steininger Komm3 § 76 RN 10 und 11). Dabei unterliegt die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten Dimension, also auch einschließlich ihrer Eignung, zu einer Spontanreaktion hinzureißen und eine Aggression in eine bestimmte Richtung zu entwickeln, einer rechtsethischen Bewertung und muß allgemein verständlich sein. Besteht zwischen Affektanlaß und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor (Moos im WK § 76 Rz 3, 45, 49, 50, 52; 14 Os 61/90). Es bedarf keiner Begründung, daß ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn ein durch familiären Streit ausgelöster Gemütszustand zu einer Tötungshandlung gegen einen unbeteiligten und ganz willkürlich bestimmten Menschen - wie etwa einen zufällig entgegenkommenden Straßenverkehrsteilnehmer - führt.Das Verbrechen des Totschlages nach Paragraph 76, StGB begeht, wer sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt, einen anderen zu töten. Mit dieser Strafbestimmung wird nicht jeder in einer heftigen Gemütsbewegung verübte und auf einem spontanen Tötungsentschluß beruhende Mord privilegiert, sondern nur jene Fälle, bei denen der Affekt allgemein begreiflich ist. In diese allgemeine Begreiflichkeit ist nicht die Tat als solche einbezogen, sondern die Gemütsbewegung, also das Verhältnis zwischen dem Anlaß und dem Ausnahmezustand. Es muß für einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue vorstellbar sein, unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung zu geraten (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 76, RN 10 und 11). Dabei unterliegt die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten Dimension, also auch einschließlich ihrer Eignung, zu einer Spontanreaktion hinzureißen und eine Aggression in eine bestimmte Richtung zu entwickeln, einer rechtsethischen Bewertung und muß allgemein verständlich sein. Besteht zwischen Affektanlaß und der Person des Opfers kein psychologisch und sittlich allgemein begreiflicher Zusammenhang, liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor (Moos im WK Paragraph 76, Rz 3, 45, 49, 50, 52; 14 Os 61/90). Es bedarf keiner Begründung, daß ein solcher Zusammenhang fehlt, wenn ein durch familiären Streit ausgelöster Gemütszustand zu einer Tötungshandlung gegen einen unbeteiligten und ganz willkürlich bestimmten Menschen - wie etwa einen zufällig entgegenkommenden Straßenverkehrsteilnehmer - führt.
Bereits unter diesem Aspekt war die von der Staatsanwaltschaft gerügte Eventualfragestellung nach dem Verbrechen des versuchten Totschlages verfehlt und geeignet, die Geschworenen bei ihrem Wahrspruch zu beirren und einen die Anklage beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung zu üben. Somit bedarf es gar keiner weiteren Prüfung, ob die in Rede stehende heftige Gemütsbewegung des Angeklagten anläßlich der Tat in Relation zum auslösenden Anlaß nicht eine deutlich übersteigende Reaktion dargestellt hätte, der auch aus dieser Sicht eine allgemeine Begreiflichkeit nicht zugekommen wäre (SSt 59/8). Angesichts der dem Fragenschema anhaftenden Nichtigkeit erübrigt sich auch eine Befassung mit den gegen die erteilte Rechtsbelehrung vorgetragenen Beschwerdeeinwänden.
Sohin war spruchgemäß ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (§ 349 Abs 1 StPO), womit die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos sind.Sohin war spruchgemäß ein zweiter Rechtsgang anzuordnen (Paragraph 349, Absatz eins, StPO), womit die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos sind.