Ausdrücklich nur gegen den eingangs erwähnten Haftbefehl richtet sich die mit 11.Oktober 1995 datierte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten.
Sie ist unzulässig.
Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluß selbst sein (vgl die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen von Vorinstanzen: Mayrhofer/Steininger GRBG § 1 Rz 46).Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG - nur noch der Haftbeschluß selbst sein vergleiche die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen von Vorinstanzen: Mayrhofer/Steininger GRBG Paragraph eins, Rz 46).
Im vorliegenden Fall hätte somit der Beschwerdeführer die Grundrechtsbeschwerde erst gegen den Haftbestätigungsbeschluß vom 17. Oktober 1995 (ON 160) richten dürfen. Der Rückgriff auf den durch die Haftentscheidung bereits überholten Haftbefehl war unstatthaft.
Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.