Entscheidungstext 14Os140/13i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os140/13i

Entscheidungsdatum

05.11.2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Buchner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Daniel C***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Daniel C***** und Vasile T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 17. Juni 2013, GZ 16 Hv 26/13x-197, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Daniel C***** und Vasile T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden - soweit hier wesentlich - Daniel C***** (zu römisch eins, römisch II, römisch III, römisch fünf und römisch VI) und Vasile T***** (zu römisch eins) des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls, Daniel C***** nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 128 Absatz 2,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB, Vasile T***** nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer eins,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 dritter und vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt.

Danach haben sie in Wien und anderen Orten Österreichs mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren (Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) und durch Einbruch (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) begangenen Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Personen durch Einbruch und Einsteigen in deren Häuser, Geschäftslokale und andere Gebäude, in einem Fall durch Aufbrechen eines Fahrkartenautomaten (VI/19), fremde bewegliche Sachen in einem überwiegend jeweils 3.000 Euro, bei Daniel C***** insgesamt 50.000 Euro, übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Armbanduhren, Parfum, Fotoapparate samt Zubehör, eine Geldbörse, Bargeld und andere Wertgegenstände, Daniel C***** darüberhinaus Kameras, Mobiltelefone, Notebooks und andere elektronische Geräte, Münzen, Markenkugelschreiber, Besteck, Geschirr, Taschen, Sonnenbrillen, ein Mountainbike, zwei Bohrmaschinen, anderes Werkzeug und Zigaretten weggenommen und wegzunehmen versucht (zu I/1 und 2 sowie Daniel C***** auch zu III/2 und 3, VI/4, 6, 8, 14 bis 16 und 19), indem sie Fenster und Türen zu den Wohnstätten und Gebäuden aufbrachen und aufzwängten, gekippte Fenster entriegelten und gewaltsam öffneten, Zäune überstiegen oder dies versuchten, und zwar

römisch eins) Daniel C***** und Vasile T***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten zwischen 14. November und 16. Dezember 2012 in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und in einem Fall Wertgegenstände in einem 3.000 Euro jedenfalls übersteigenden Wert und 450 Euro Bargeld erbeutet wurden;

römisch II) Daniel C***** am 4. Oktober 2012 in einem Fall alleine, wobei er 490 Euro Bargeld erbeutete;

römisch III) Daniel C***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten Anfang November 2011 in drei Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb und in einem Fall Wertgegenstände im Wert von 1.200 Euro erbeutet wurden;

römisch fünf) Daniel C***** gemeinsam mit einem Mitangeklagten und einem abgesondert verfolgten Mittäter zwischen 3. und 5. Dezember 2012 in zwei Fällen, wobei sie insgesamt 3.350 Euro Bargeld erbeuteten;

römisch VI) Daniel C***** gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter in 19 Fällen, wobei es in sieben Fällen beim Versuch blieb und in den anderen Fällen Wertgegenstände und Bargeld im Gesamtwert von über 38.000 Euro erbeutet wurden.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Daniel C***** aus Ziffer 10,, von Vasile T***** (nominell) aus Ziffer 5 a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht im Recht.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Daniel C*****:

Die gegen die Annahme der Qualifikation des Paragraph 128, Absatz 2, StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt zur Gänze den (auf der Feststellungsebene) gerade in den Feststellungen der Tatrichter gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584). Indem sie behauptet, dem Beschwerdeführer werde nach den Feststellungen nur die Wegnahme von Gegenständen und Bargeld im Wert von 43.000 Euro (richtig: etwa 46.000 Euro) angelastet, während hinsichtlich der beim Versuch gebliebenen Taten Konstatierungen zum Wert der intendierten Diebsbeute nicht getroffen worden seien, übergeht sie die weiteren - die vorgenommene Subsumtion tragenden - Urteils-annahmen, wonach die Absicht dieses Angeklagten jeweils darauf gerichtet war, „den Opfern so viel Bargeld und sonstige Sachen wie möglich“ wegzunehmen und sein Vorsatz - unter Berücksichtigung der (elf) versuchten Einbruchsdiebstähle - darauf gerichtet war, eine Beute von mehr als 50.000 Euro zu erzielen (US 19).

Mit dem Einwand, der festgestellte Wert der tatsächlich gestohlenen Gegenstände beruhe auf Schätzungen der Geschädigten, die „nicht in allen Fällen durch Rechnungen belegt sind“, wird unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter, die sich insoweit - logisch und empirisch einwandfrei - auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Opfer stützten (US 21), nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Vasile T*****:

Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellung, wonach die beim Einbruchsdiebstahl vom 1. Dezember 2012 - neben einem Bargeldbetrag von 450 Euro - erbeuteten Gegenstände (darunter sieben Armbanduhren der Marken Longines, Tissot, Citizen, Festina und Casio, Schmuck und drei Fotoapparate der Marke Nikon; I/3) zum Tatzeitpunkt einen Wert von jedenfalls mehr als 3.000 Euro aufwiesen (US 3, 17, 23 f), begegnet deren Ableitung aus den für glaubwürdig erachteten Aussagen der Geschädigten, Ruth L*****, die den Anschaffungswert der gestohlenen Wertgegenstände - unter Berufung auf eine von ihr verfasste Aufstellung - mit insgesamt 14.567,07 Euro bezifferte (US 21, ON 108 S 263 ff), unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken.

Die - ohne Angabe der Fundstelle in den umfangreichen Akten vergleiche aber RIS-Justiz RS0124172- in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Aussagen „der Angeklagten“, nach der sie die Fotoapparate wegwarfen, weil sie sie für nicht verwertbar hielten, wurden ohnehin berücksichtigt (US 17) und stehen zudem nicht im erörterungsbedürftigen Widerspruch (Ziffer 5, zweiter Fall) zur bekämpften Urteilsannahme.

Aktenwidrigkeit (nominell erneut Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, fünfter Fall), die nur bei (erheblich) unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde vorliegt, wird mit der Bestreitung der Eignung der Aussage der Zeugin Ruth L***** als Grundlage für die kritisierte Feststellung (zur Schadenshöhe) der Sache nach gar nicht geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099431).

Dass es zur rechtlichen Unterstellung der Taten (auch) unter Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die - von der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ohnehin zitierten - Urteilsannahmen, nach denen auch dieser Beschwerdeführer in der Absicht handelte, „den Opfern so viel Bargeld und sonstige Sachen wegzunehmen, wie nur möglich, jedenfalls in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert“ (US 18 f), und es ihm darum ging, möglichst hochwertige Wertgegenstände in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert zu erbeuten (US 26), hinausgehender Konstatierungen dazu bedurft hätte, dass er es „ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, dass der Gesamtwert der erbeuteten Gegenstände auch tatsächlich 3.000 Euro überstieg“, wird - ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz - bloß behauptet.

Die Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) wendet ein, das Erstgericht habe zu Unrecht eine in Rumänien erlittene Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe vom 28. November 2006 vergleiche die aktenkundige Auskunft aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem-ECRIS; ON 79 S 5 ff) erschwerend gewertet (US 11, 19, 27).

Aus welchem Grund der Umstand, dass dieser Abstrafung neben einer - insoweit auch von der Beschwerde unbestritten - nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Tat („Schwerer Diebstahl“) eine weitere („Unbefugtes Eindringen in Privatbesitz“) zugrunde lag, ihrer Gleichstellung mit einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht im Sinn des Paragraph 73, StGB entgegenstehen sollte, obwohl die Bestimmung - ebenso wie in tilgungsrechtlicher Hinsicht Paragraph 7, Absatz eins, TilgG - bloß auf einen Schuldspruch wegen einer auch nach österreichischem Recht strafbaren Tat abstellt, erklärt die Beschwerde nicht.

Die Tilgungsfrist ausländischer Verurteilungen beginnt bei - nach dem Vorgesagten hier zu bejahendem - Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, TilgG nach Absatz 2, dieser Bestimmung mit dem Tag, der sich ergibt, wenn man dem Tag ihrer Rechtskraft die Dauer der mit ihr ausgesprochenen - soweit hier wesentlich - Freiheitsstrafe hinzurechnet und endet nach Maßgabe der in Paragraphen 3, ff TilgG normierten Fristen.

Da der in Rede stehende Sanktionsausspruch einer Freiheitsstrafe von drei Jahren nach den - unter Bezugnahme auf die oben zitierte Strafregisterauskunft und damit auch insoweit hinreichenden - Urteilsannahmen am 28. November 2006 in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche erneut ON 79 S 7), war die ausländische Verurteilung im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (am 17. Juni 2013) daher - der Sanktionsrüge zuwider - noch nicht getilgt (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, TilgG). Deren auf die rumänische Rechtslage rekurrierende Argumentation übersieht, dass das Gesetz (Paragraph 7, Absatz 3, TilgG) auf eine Tilgung nach dem Recht des Urteilsstaates nur dann abstellt, wenn sie durch eine - hier nicht vorliegende - öffentliche Urkunde bescheinigt ist vergleiche auch Kert, WK-StPO TilgG Paragraph 7, Rz 16).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E105740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0140OS00140.13I.1105.000

Im RIS seit

18.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013

Dokumentnummer

JJT_20131105_OGH0002_0140OS00140_13I0000_000

Navigation im Suchergebnis