Gründe:
Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. Mai 1999, GZ 6 E Vr 474/99-33, wurde August S***** des Verbrechens der (richtig:) gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach § 209 StGB schuldig erkannt.Mit dem auch einen Teilfreispruch enthaltenden, unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 25. Mai 1999, GZ 6 E römisch fünf r 474/99-33, wurde August S***** des Verbrechens der (richtig:) gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht zum 18. Februar 1999 in Graz (nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres) mit dem am 17. Juli 1984 geborenen Roman W*****, mithin einer Person männlichen Geschlechtes, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, dadurch, dass er dessen Geschlechtsteil intensiv streichelte, gleichgeschlechtliche Unzucht getrieben.
Mit Erkenntnis des VfGH vom 21. Juni 2002, AZ G 6/02, wurde § 209 StGB unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, BGBl I Nr 134/2002, entfiel die Strafbestimmung des § 209 StGB, jene des § 207b StGB wurde neu eingefügt.Mit Erkenntnis des VfGH vom 21. Juni 2002, AZ G 6/02, wurde Paragraph 209, StGB unter Fristsetzung bis 28. Februar 2003 als verfassungswidrig aufgehoben. Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2002,, entfiel die Strafbestimmung des Paragraph 209, StGB, jene des Paragraph 207 b, StGB wurde neu eingefügt.
Gestützt auf eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), mit welchen, beginnend mit dem Erkenntnis vom 9. Jänner 2003 (L & V gegen Österreich, Nr 39392/98 und 39829/98; ÖJZ 2003/19, 394), der Gerichtshof eine Verletzung des Art 14 iVm Art 8 MRK durch die diesen - das gegenständliche Strafverfahren nicht betreffenden - Beschwerdefällen zu Grunde gelegenen Verurteilungen nach § 209 StGB feststellte, beantragt der Verurteilte August S*****, gemäß § 363a StPO die Erneuerung des Strafverfahrens anzuordnen. römisch fünf gegen Österreich, Nr 39392/98 und 39829/98; ÖJZ 2003/19, 394), der Gerichtshof eine Verletzung des Artikel 14, in Verbindung mit Artikel 8, MRK durch die diesen - das gegenständliche Strafverfahren nicht betreffenden - Beschwerdefällen zu Grunde gelegenen Verurteilungen nach Paragraph 209, StGB feststellte, beantragt der Verurteilte August S*****, gemäß Paragraph 363 a, StPO die Erneuerung des Strafverfahrens anzuordnen.