Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Mitwirkungen des Betriebsrates bei Versetzungen wird im § 101 ArbVG geregelt. Danach bedarf die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.Die Mitwirkungen des Betriebsrates bei Versetzungen wird im Paragraph 101, ArbVG geregelt. Danach bedarf die dauernde Einreihung von Arbeitnehmern auf einen anderen Arbeitsplatz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden ist. Die Zustimmung kann durch Entscheidung des Einigungsamtes ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als 13 Wochen erfolgt.
Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, eine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG liege hier nicht vor, weil lediglich der Wirkungskreis der Klägerin eingeschränkt worden sei, ohne daß neue, von ihr bisher nicht verrichtete Tätigkeiten hinzugekommen wären.Die beklagte Partei vertritt in ihren Rechtsmittelausführungen die Auffassung, eine Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG liege hier nicht vor, weil lediglich der Wirkungskreis der Klägerin eingeschränkt worden sei, ohne daß neue, von ihr bisher nicht verrichtete Tätigkeiten hinzugekommen wären.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die im § 101 ArbVG und in der Überschrift zu dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe "Versetzung", "Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und "Wechsel des Arbeitsplatzes" bezeichnen in gleicher Weise Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitigen örtlichen Veränderungen, ferner Änderungen im Tätigkeitsbereich allein sowie Änderungen des Dienstortes allein. Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt hingegen die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG nicht (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG, 590). Nach den Feststellungen liegt aber eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches nicht vor. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihre Arbeit nach der Versetzung in einem anderen Kanzleiraum verrichten muß, den sie statt mit einer Kollegin nunmehr mit deren zwei teilen muß - ein Umstand, der für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde -, trat nicht eine Einschränkung, sondern eine inhaltliche Änderung des Tätigkeitsbereiches ein. Während die Klägerin vor der Versetzung neben bloßen Schreibarbeiten, die nur zum Teil nach Diktat erfolgten, eine Vielzahl anderer, eine gewisse Selbständigkeit, Verantwortlichkeit und Eigeninitiative erfordernde Arbeiten, die wenigstens zum Teil für die einer Sekretärin typisch sind, zu verrichten hatte, muß sie seit ihrer Versetzung nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat vornehmen. Diese Veränderung ihres Tätigkeitsbereiches betrifft nicht den Umfang, sondern die Art und den Inhalt ihrer Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG vorliegen. Die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, an der Tätigkeit der Klägerin vor und nach der Versetzung habe sich nichts Wesentliches geändert, weil sie immer hauptsächlich Schreibarbeiten verrichtet habe, weichen von den Feststellungen ab und müssen daher unbeachtet bleiben.Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Die im Paragraph 101, ArbVG und in der Überschrift zu dieser Gesetzesbestimmung verwendeten Begriffe "Versetzung", "Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz" und "Wechsel des Arbeitsplatzes" bezeichnen in gleicher Weise Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitigen örtlichen Veränderungen, ferner Änderungen im Tätigkeitsbereich allein sowie Änderungen des Dienstortes allein. Eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches erfüllt hingegen die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG nicht (Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG, 590). Nach den Feststellungen liegt aber eine bloße Einschränkung des Tätigkeitsbereiches nicht vor. Abgesehen davon, daß die Klägerin ihre Arbeit nach der Versetzung in einem anderen Kanzleiraum verrichten muß, den sie statt mit einer Kollegin nunmehr mit deren zwei teilen muß - ein Umstand, der für sich allein die Annahme einer Versetzung nicht rechtfertigen würde -, trat nicht eine Einschränkung, sondern eine inhaltliche Änderung des Tätigkeitsbereiches ein. Während die Klägerin vor der Versetzung neben bloßen Schreibarbeiten, die nur zum Teil nach Diktat erfolgten, eine Vielzahl anderer, eine gewisse Selbständigkeit, Verantwortlichkeit und Eigeninitiative erfordernde Arbeiten, die wenigstens zum Teil für die einer Sekretärin typisch sind, zu verrichten hatte, muß sie seit ihrer Versetzung nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat vornehmen. Diese Veränderung ihres Tätigkeitsbereiches betrifft nicht den Umfang, sondern die Art und den Inhalt ihrer Tätigkeit. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen einer Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG vorliegen. Die Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei, an der Tätigkeit der Klägerin vor und nach der Versetzung habe sich nichts Wesentliches geändert, weil sie immer hauptsächlich Schreibarbeiten verrichtet habe, weichen von den Feststellungen ab und müssen daher unbeachtet bleiben.
Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß diese Versetzung keinen vertragsändernden Charakter hat, weil die Klägerin als Kanzleiangestellte aufgenommen wurde und daher nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages auch nur zu Schreibarbeiten herangezogen werden kann. Da der Betriebsrat der Versetzung der Klägerin nicht zugestimmt hat und da mit der Versetzung unbestrittenermaßen eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen nicht verbunden war und auch die Versetzung keinen bloß vorläufigen Charakter im Sinne des dritten Satzes des § 101 ArbVG hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Versetzung eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen zur Folge hatte. Wenn diese Frage zu bejahen ist, wäre eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, wäre die Versetzung dann rechtsunwirksam. Ob die Versetzung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war, ist entgegen der Meinung des Erstgerichts für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Diese Umstände wären nur in einem vor dem Einigungsamt über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates allenfalls geführten Verfahren relevant. Ein solches Verfahren hat aber nicht stattgefunden.Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß diese Versetzung keinen vertragsändernden Charakter hat, weil die Klägerin als Kanzleiangestellte aufgenommen wurde und daher nach dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages auch nur zu Schreibarbeiten herangezogen werden kann. Da der Betriebsrat der Versetzung der Klägerin nicht zugestimmt hat und da mit der Versetzung unbestrittenermaßen eine Verschlechterung der Entgeltbedingungen nicht verbunden war und auch die Versetzung keinen bloß vorläufigen Charakter im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 101, ArbVG hat, ist lediglich zu prüfen, ob die Versetzung eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen zur Folge hatte. Wenn diese Frage zu bejahen ist, wäre eine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich gewesen. Da eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde, wäre die Versetzung dann rechtsunwirksam. Ob die Versetzung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen sachlich gerechtfertigt oder ungerechtfertigt war, ist entgegen der Meinung des Erstgerichts für die Frage der Rechtswirksamkeit der Versetzung ohne Bedeutung. Diese Umstände wären nur in einem vor dem Einigungsamt über die Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrates allenfalls geführten Verfahren relevant. Ein solches Verfahren hat aber nicht stattgefunden.
Entscheidend ist daher hier die Beantwortung der Frage, ob die sonstigen Arbeitsbedingungen der Klägerin durch die Versetzung verschlechtert wurden. Unter einer solchen Verschlechterung ist jede Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers zu verstehen. In diesem Zusammenhang kommen materielle, aber auch immaterielle Nachteile in Betracht. Maßgebend ist ein Vergleich der Situation des Arbeitnehmers vor seiner Versetzung mit der Lage, die infolge der Versetzung eintreten würde (hier: eingetreten ist). Hiebei ist auch die allgemeine Situation am Arbeitsplatz, dessen Beschaffenheit, Sicherheit oder Gefahr, die Schwere (Erschwerung) der Arbeitsleistung, die Länge der Anreise oder die Vertrautheit des Arbeitnehmers mit den Arbeitsbedingungen zu verstehen. Eine Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen liegt auch vor, wenn die Versetzung mit einer Minderung des Ansehens des Arbeitnehmers verbunden ist (Strasser aaO, 591 mwH; Arb 9838, DRdA 1979,136; DRdA 1977,98; 4 Ob 79/85).
Eine derartige Verschlechterung liegt hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, vor. Entscheidend ist, daß die Klägerin, wie bereits oben erwähnt, vor ihrer Versetzung neben den Schreibarbeiten zahlreiche, vielfältige, vom Berufungsgericht eingehend festgestellte Tätigkeiten zu verrichten hatte, die ein gewisses Maß an Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative erforderten. Diese Tätigkeit glich insgesamt der einer Arztsekretärin. Wenn auch mit dieser Tätigkeit viele Schreibarbeiten verbunden waren, konnte sie mit der einer Schreibkraft, die nahezu ausschließlich Schreibarbeiten nach Diktat verrichtet, nicht verglichen werden. Die Versetzung der Klägerin hatte eine sehr einschneidende Änderung ihres bisherigen Tätigkeitsbereiches zur Folge, weil sie seither nur Schreibarbeiten nach Tonbanddiktat zu verrichten hat und damit nur mehr als Schreibkraft Verwendung findet. Abgesehen davon, daß eine solche Tätigkeit vor allem für eine Arbeitnehmerin, die vorher eine höherwertige, verantwortungsvollere Arbeit verrichtet hat, subjektiv als "Degradierung" empfunden werden muß, bedeutet sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch eine objektiv ins Gewicht fallende Minderung des Ansehens innerhalb der innerbetrieblichen Sozialstruktur des Krankenhauses der beklagten Partei, weil die Versetzung einer Schreibkraft in eine der festgestellten Kanzleien, wozu auch jene der urologischen Abteilung gehört, im Betrieb als Aufstieg betrachtet und angestrebt wird.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Versetzung der Klägerin von einem Arbeitsplatz, an dem sie neben Schreibarbeiten auch mit einer gewissen Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative verbundene Arbeiten verrichtet, auf einen Arbeitsplatz, an dem sie nur Schreibarbeiten nach Diktat durchzuführen hat, mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des § 101 ArbVG verbunden ist. Da eine somit notwendige Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Versetzung nicht vorliegt, ist diese rechtsunwirksam geblieben. Daraus folgt die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war eine Eingabengebühr nicht zu entrichten.Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß die Versetzung der Klägerin von einem Arbeitsplatz, an dem sie neben Schreibarbeiten auch mit einer gewissen Verantwortung, Selbständigkeit und Eigeninitiative verbundene Arbeiten verrichtet, auf einen Arbeitsplatz, an dem sie nur Schreibarbeiten nach Diktat durchzuführen hat, mit einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen im Sinne des Paragraph 101, ArbVG verbunden ist. Da eine somit notwendige Zustimmung des Betriebsrates zu dieser Versetzung nicht vorliegt, ist diese rechtsunwirksam geblieben. Daraus folgt die Berechtigung des Feststellungsbegehrens der Klägerin. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Da der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, war eine Eingabengebühr nicht zu entrichten.