Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wolfgang Johann K***** und Johann Josef Gö***** hätten bereits vom Erstgericht zurückgewiesen werden sollen, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und auch keine Ausführung von Beschwerdegründen überreicht wurde (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO; idS auch die unbeachtet gebliebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 114).Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Wolfgang Johann K***** und Johann Josef Gö***** hätten bereits vom Erstgericht zurückgewiesen werden sollen, weil bei deren Anmeldung kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet und auch keine Ausführung von Beschwerdegründen überreicht wurde (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2,, 285d Absatz eins, Ziffer eins, StPO; idS auch die unbeachtet gebliebene Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in ON 114).
Auch der aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Werner Alfons R***** kommt keine Berechtigung zu.Auch der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Werner Alfons R***** kommt keine Berechtigung zu.
Die auf vorgebliche Missachtung des § 258 Abs 1 zweiter Satz StPO angelegte Rüge, wonach in ON 50 bis 53 und 74 erliegende schriftliche Gutachten (die ON 50, 52 und 53 hatten übrigens ausschließlich die Zurechnungsfähigkeit von Mitangeklagten zum Gegenstand) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und daher "nicht Basis oder Grundlage des ergangenen Urteils sein" könnten, bestreitet weder den im Protokoll dokumentierten Umstand, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen sich ausdrücklich auf den Inhalt ihrer schriftlichen Gutachten berufen haben (Bd II, S 305, 307) noch einen Verzicht auf die tatsächliche Verlesung und ist aus Z 5 vierter Fall demnach unbeachtlich (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 460 f). Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige - wie hier - auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es zudem deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr (vgl § 271 Abs 3 StPO).Die auf vorgebliche Missachtung des Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz StPO angelegte Rüge, wonach in ON 50 bis 53 und 74 erliegende schriftliche Gutachten (die ON 50, 52 und 53 hatten übrigens ausschließlich die Zurechnungsfähigkeit von Mitangeklagten zum Gegenstand) in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurden und daher "nicht Basis oder Grundlage des ergangenen Urteils sein" könnten, bestreitet weder den im Protokoll dokumentierten Umstand, dass die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen sich ausdrücklich auf den Inhalt ihrer schriftlichen Gutachten berufen haben (Bd römisch II, S 305, 307) noch einen Verzicht auf die tatsächliche Verlesung und ist aus Ziffer 5, vierter Fall demnach unbeachtlich (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 460 f). Soweit in der Hauptverhandlung abgehörte Sachverständige - wie hier - auf ihre schriftlich im Akt erliegenden Gutachten verweisen, bedarf es zudem deren Wiedergabe im Protokoll über die Hauptverhandlung nicht mehr vergleiche Paragraph 271, Absatz 3, StPO).
Die Möglichkeit eines epileptischen Anfalls des Tatopfers und die darauf bezogenen gutachterlichen Ausführungen Dris. D***** wurden - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - gar wohl erörtert (US 13 f; Z 5 zweiter Fall). Mit Feststellungen zum "zeitlichen Zusammenhang des Entstehens der Verletzungen", zur Frage, ob das Tatopfer vom Beschwerdeführer "als Eindringling betrachtet" wurde und zur Reihenfolge der Tätlichkeiten spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache an (vgl WK-StPO § 281 Rz 398 ff, 409 ff). Die Behauptung, dass die Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf "kein nachvollziehbares Beweisergebnis" gegründet sei (Z 5 vierter Fall), ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Aus Z 10 werden schließlich die getroffenen Feststellungen missachtet und die angestrebte Subsumtion als bloßer Raufhandel nach § 91 Abs 1 dritter Fall StGB nicht prozessförmig begründet.Die Möglichkeit eines epileptischen Anfalls des Tatopfers und die darauf bezogenen gutachterlichen Ausführungen Dris. D***** wurden - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - gar wohl erörtert (US 13 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Mit Feststellungen zum "zeitlichen Zusammenhang des Entstehens der Verletzungen", zur Frage, ob das Tatopfer vom Beschwerdeführer "als Eindringling betrachtet" wurde und zur Reihenfolge der Tätlichkeiten spricht der Beschwerdeführer keine entscheidende Tatsache an vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff, 409 ff). Die Behauptung, dass die Feststellung der entscheidenden Tatsachen auf "kein nachvollziehbares Beweisergebnis" gegründet sei (Ziffer 5, vierter Fall), ignoriert die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter. Aus Ziffer 10, werden schließlich die getroffenen Feststellungen missachtet und die angestrebte Subsumtion als bloßer Raufhandel nach Paragraph 91, Absatz eins, dritter Fall StGB nicht prozessförmig begründet.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (§ 285i StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden zur Folge (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.