Der gegen den zu 1. ergangenen Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.Der gegen den zu 1. ergangenen Schuldspruch aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Nach den Urteilsfeststellungen nahm H***** das versperrte rote Fahrrad auf seine Schultern "und trug es wenige Meter weit Richtung heimwärts", als er ein gleichfalls versperrtes blaues Fahrrad gewahrte, welches in noch größerem Maß sein Gefallen fand. So stellte er denn das rote Fahrrad ab, um das Schloss des blauen mit einer in einem benachbarten Garten aufgefundenen Gartenschere aufzuzwicken und wegzunehmen. Da er eine Frau schreien hörte, nahm er jedoch davon Abstand und wurde in der Folge von einem Mann, welcher auch die Sicherheitsbehörde verständigte, angehalten (US 4 f). Es sei "davon auszugehen, dass der Angeklagte mit dem roten Fahrrad weggefahren wäre, hätte er das Schloss des blauen Fahrrades nicht aufbrechen können bzw wäre er nicht angehalten worden" (US 9). Eine Feststellung, wonach er auch dann, wenn ihm das Aufbrechen des Schlosses, mit welchem das blaue Fahrrad gesichert war, gelungen wäre, den Gewahrsamsbruch am roten Fahrrad hätte zu Ende führen wollen, wurde nicht getroffen.
Hätte der Angeklagte nach dem Entschluss, das blaue Fahrrad zu stehlen, die weitere Ausführung des (bereits ins Versuchsstadium getretenen) Diebstahls des roten Fahrrades nur für den Fall im Auge behalten, dass es ihm nicht gelingen sollte, das blaue wegzunehmen, so wäre der Angeklagte nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen gewesen, und zwar jener, welche - ungeachtet der erst nachträglich nach § 29 StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - die strafbare Handlung mit dem höheren Strafsatz begründet (vgl Fuchs AT I6 14/40; vgl auch Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 42, zu den Begriffen "Tat" und "strafbare Handlung" ders, WK-StPO § 281 Rz 209). Da der versuchte Diebstahl des blauen Fahrrades durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung nach § 129 Z 3 StGB qualifiziert ist, käme Michael Alexander H***** in einem solchen Fall bezüglich des roten - angesichts des bereits erreichten Versuchsstadiums - Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 erster Fall StGB) strafaufhebend zugute. Damit leidet das Urteil an einem Feststellungsmangel zur Frage, ob der Angeklagte seinen Entschluss, das rote Fahrrad wegzunehmen, aufgegeben hat.Hätte der Angeklagte nach dem Entschluss, das blaue Fahrrad zu stehlen, die weitere Ausführung des (bereits ins Versuchsstadium getretenen) Diebstahls des roten Fahrrades nur für den Fall im Auge behalten, dass es ihm nicht gelingen sollte, das blaue wegzunehmen, so wäre der Angeklagte nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen gewesen, und zwar jener, welche - ungeachtet der erst nachträglich nach Paragraph 29, StGB zu bildenden Subsumtionseinheit - die strafbare Handlung mit dem höheren Strafsatz begründet vergleiche Fuchs AT I6 14/40; vergleiche auch Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 42, zu den Begriffen "Tat" und "strafbare Handlung" ders, WK-StPO Paragraph 281, Rz 209). Da der versuchte Diebstahl des blauen Fahrrades durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung nach Paragraph 129, Ziffer 3, StGB qualifiziert ist, käme Michael Alexander H***** in einem solchen Fall bezüglich des roten - angesichts des bereits erreichten Versuchsstadiums - Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, erster Fall StGB) strafaufhebend zugute. Damit leidet das Urteil an einem Feststellungsmangel zur Frage, ob der Angeklagte seinen Entschluss, das rote Fahrrad wegzunehmen, aufgegeben hat.
Der zu 1. ergangene Schuldspruch, die nach § 29 StGB gebildete Subsumtionseinheit des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 3 und 15 StGB, der Strafausspruch und der Beschluss auf Wiederruf einer bedingten Entlassung waren demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Der zu 1. ergangene Schuldspruch, die nach Paragraph 29, StGB gebildete Subsumtionseinheit des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 3 und 15 StGB, der Strafausspruch und der Beschluss auf Wiederruf einer bedingten Entlassung waren demnach bereits bei der nichtöffentlichen Beratung aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Im nachfolgenden Rechtsgang wird die zerschlagene Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (§ 29 StGB; 14 Os 72/02,13 Os 91/02, 15 Os 119/03).Im nachfolgenden Rechtsgang wird die zerschlagene Subsumtionseinheit neu zu bilden sein (Paragraph 29, StGB; 14 Os 72/02,13 Os 91/02, 15 Os 119/03).