Entscheidungstext 13Os59/14x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Brandl/Leitner, ZWF 2018,294

Geschäftszahl

13Os59/14x

Entscheidungsdatum

14.08.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Anscheringer als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Dr. Erwin F***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/104 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. November 2013, GZ 11 Hv 92/13k-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Erwin F***** jeweils mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A) und nach Paragraphen 33, Absatz 2, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (B), je in der Fassung vor BGBl römisch eins 2010/104, schuldig erkannt.

Danach hat er in den Jahren 2001 bis 2010 in H***** gewerbsmäßig vorsätzlich

(A) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, nämlich durch das Verschweigen von Umsätzen und Erlösen in den jeweiligen Jahressteuererklärungen - im Ersturteil nach Veranlagungsjahren und Steuerarten aufgegliederte -
Abgabenverkürzungen bewirkt, und zwar

römisch eins) für die Jahre 2000 bis 2005 und 2008 um insgesamt rund 159.000 Euro an Umsatzsteuer sowie

römisch II) für die Jahre 2001, 2005, 2006 und 2009 um zusammen etwa 50.000 Euro an Einkommensteuer, sowie

(B) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen an Umsatzsteuer um insgesamt cirka 99.000 Euro bewirkt, indem er in den Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Jänner 2006 bis Dezember 2007, Jänner 2009, März bis April 2009, Juni 2009, Oktober 2009, Dezember 2009, Jänner und Februar 2010 sowie April bis Juli 2010 Umsätze nicht erfasste und die darauf entfallenden Vorauszahlungen nicht fristgerecht leistete, wobei er das Bewirken der diesbezüglichen Verkürzungen für gewiss hielt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5,, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) fehlende Erörterung (Ziffer 5, zweiter Fall) der Anlage ./36 zum Gutachten des Sachverständigen Dr. K***** (ON 38 und 39), wonach auf die Jahres-Umsatzsteuerschuld 2009 Zahlungen von rund 27.000 Euro an die Abgabenbehörde geleistet worden seien, einwendet, übersieht sie, dass dem Beschwerdeführer insoweit (gewerbsmäßig begangene) Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zur Last liegen. Bei den hievon umfassten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsteht die Abgabenschuld nicht infolge eines individuellen Verwaltungsaktes, sondern unmittelbar aufgrund des Gesetzes, womit es sich insoweit um sogenannte Selbstberechnungsabgaben handelt (Lässig in WK² FinStrG Paragraph 33, Rz 32). Demnach ist eine diesbezügliche Abgabenverkürzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, FinStrG bewirkt, das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG also vollendet, wenn die Vorauszahlung nicht bis zum Fälligkeitstag, konkret bis zum 15. Tag des dem betreffenden Kalendermonat zweitfolgenden Monats, geleistet wird (RIS-Justiz RS0087066).

Den diesbezüglichen Feststellungen (US 5) stehen aber die angesprochenen Berechnungen des Sachverständigen zur Jahres-Umsatzsteuer keineswegs erörterungsbedürftig entgegen.

Die Kritik an den Darlegungen des Sachverständigen zur Jahres-Umsatzsteuer 2010 (Anlage ./36 zu ON 38 und 39) lässt - ebenso wie das Vorbringen zur angeblichen Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 2009 und 2010 „über den Insolvenzverwalter“ - keinen Bezug zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Umsatzsteuer 2010 ebenfalls (gewerbsmäßig begangene) Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG zur Last liegen.

Indem die Beschwerde aus dem Umstand, dass für die Jahre 2009 und 2010 letztlich Jahres-Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden sind, anhand eigener Beweiswerterwägungen für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu den Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (B) ableitet, wendet sie sich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich darin, die Feststellungen zu den Verkürzungen an Umsatzsteuer für die Jahre 2009 und 2010 (B) zu bestreiten und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die konstatierten Verkürzungshandlungen bezüglich der in den Jahren 2009 und 2010 geschuldeten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (US 5) die Subsumtion nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG nicht tragen sollen, sagt zudem nicht, welchem Tatbestand diese Handlungen aus ihrer Sicht zu unterstellen seien, und entzieht sich demnach ebenfalls einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569 bzw 11 Os 126/06y und RIS-Justiz RS0118415 [T3]).

Hinzugefügt sei, dass im Bereich der Umsatzsteuer das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG von jenem nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG konsumiert wird, wenn Letzteres nach Verwirklichung des Ersteren in der Folge mit Beziehung auf den gleichen Umsatzsteuer-Verkürzungsbetrag und den selben Steuerzeitraum zumindest versucht (Paragraph 13, FinStrG) wird (RIS-Justiz RS0086706, RS0086719, RS0087036 und RS0087191). In diese Richtung weisende Feststellungen enthält die angefochtene Entscheidung aber nicht, ebensowenig wird von der Beschwerde insoweit ein Feststellungsmangel geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E108355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0130OS00059.14X.0814.000

Im RIS seit

04.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Dokumentnummer

JJT_20140814_OGH0002_0130OS00059_14X0000_000

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