Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1972 geborene Angeklagte Martin K***** auch im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juni 1990 in Grän die Angelika F***** vorsätzlich tötete, indem er sie würgte und ihr mit einem Jagdmesser vier Stiche in den Rücken, in die rechte Brust sowie im Bereich der linken Schulter und in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch es zu einem Verbluten der Genannten kam. Martin K***** wurde nach dem § 75 StGB unter Anwendung des § 5 Z 2 lit. a JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Jahren verurteilt. Gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 18.Februar 1972 geborene Angeklagte Martin K***** auch im zweiten Rechtsgang des Verbrechens des Mordes nach dem Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er am 9.Juni 1990 in Grän die Angelika F***** vorsätzlich tötete, indem er sie würgte und ihr mit einem Jagdmesser vier Stiche in den Rücken, in die rechte Brust sowie im Bereich der linken Schulter und in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch es zu einem Verbluten der Genannten kam. Martin K***** wurde nach dem Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Jahren verurteilt. Gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Lediglich diese Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 10 a und 13 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Lediglich diese Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 10, a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Unter dem letztangeführten Grund bringt er vor, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, daß die Anlaßtat von ihm unter dem Einfluß einer geistigen Abartigkeit begangen worden sei. Festgestellt werde lediglich, daß er unter solchem Einfluß wieder ein Aggressionsdelikt mit schweren Folgen begehen werde. Damit wird vom Beschwerdeführer die fehlende Feststellung einer materiellen Grundvoraussetzung für eine Maßnahme nach dem § 21 Abs. 2 StGB behauptet.Unter dem letztangeführten Grund bringt er vor, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, daß die Anlaßtat von ihm unter dem Einfluß einer geistigen Abartigkeit begangen worden sei. Festgestellt werde lediglich, daß er unter solchem Einfluß wieder ein Aggressionsdelikt mit schweren Folgen begehen werde. Damit wird vom Beschwerdeführer die fehlende Feststellung einer materiellen Grundvoraussetzung für eine Maßnahme nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB behauptet.
Die vermißte Konstatierung findet sich jedoch in den Ausführungen des Urteils zur verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten und im Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. P*****, der zur Frage der Tatbegehung unter dem Einfluß einer seelischen Abartigkeit von höherem Grade ausführlich Stellung genommen hat (siehe das schriftliche Gutachten im Vorverfahren ON 36 sowie die Ausführungen in den Hauptverhandlungen S 349 ff/II, 450 f/II und 124 f/III).
Eine vom Angeklagten unter den Gründen der Z 10 a und Z 13 begehrte Überprüfung der Annahme der bezeichneten Abnormität auf ihre Deckung durch das genannte Gutachten des Sachverständigen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen (vgl. SSt. 56/24), weil den Geschworenen Fragen in Richtung des § 21 Abs. 2 StGB nicht vorgelegt werden und diese Maßnahme im Wahrspruch keinen Niederschlag findet, die Einweisung vielmehr vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeordnet wird (§ 338 StPO), sodaß diese im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Einwände im Zuge der Berufungserledigung zu überprüfen sein werden.Eine vom Angeklagten unter den Gründen der Ziffer 10, a und Ziffer 13, begehrte Überprüfung der Annahme der bezeichneten Abnormität auf ihre Deckung durch das genannte Gutachten des Sachverständigen ist im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Geschworenengerichte nicht vorgesehen vergleiche SSt. 56/24), weil den Geschworenen Fragen in Richtung des Paragraph 21, Absatz 2, StGB nicht vorgelegt werden und diese Maßnahme im Wahrspruch keinen Niederschlag findet, die Einweisung vielmehr vom Schwurgerichtshof und den Geschworenen im Zusammenhang mit der Strafbemessung angeordnet wird (Paragraph 338, StPO), sodaß diese im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemachten Einwände im Zuge der Berufungserledigung zu überprüfen sein werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den §§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2,, 344 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über das Rechtsmittel der Berufung zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Demgemäß wird der Gerichtshof zweiter Instanz über das Rechtsmittel der Berufung zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.