Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ranko S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Mirko S***** enthält, wurde Mirko S***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (I/A/1/a), des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (I/A/1/b), siebener Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG (I/A/2) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mitangeklagten Ranko S***** und einen rechtskräftigen Teilfreispruch des Mirko S***** enthält, wurde Mirko S***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (I/A/1/a), des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (I/A/1/b), siebener Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG (I/A/2) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch II.) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg
I. den bestehenden Vorschriften zuwiderrömisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider
A/1 gewerbsmäßig in Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (§ 28 Abs 4 Z 3 iVm Abs 6 SMG) ausgemacht hat,A/1 gewerbsmäßig in Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, SMG) ausgemacht hat,
a. im Zeitraum von Oktober 2005 bis Oktober 2006 den abgesondert verfolgten Goran D***** durch Bestellung der entsprechenden Suchtgiftquanten zur Veranlassung von mehreren Lieferungen Heroin von Serbien durch ein anderes Land nach Österreich, sohin zur Aus- und Einfuhr von insgesamt 1.555 Gramm Heroin, bestimmt;
b. im Zeitraum von März 2006 bis Oktober 2006 durch Übergabe von insgesamt 1.270 Gramm Heroin an im Urteilstenor namentlich genannte Personen in zahlreichen Angriffen Suchtgift in Verkehr gesetzt;
A/2 285 Gramm Heroin mit dem Vorsatz erworben, es in Verkehr zu setzen;
II. in der Zeit von Mitte August bis 20. Oktober 2006, wenn auch nur fahrlässig, einen „Totschläger", mithin eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), unbefugt besessen.römisch II. in der Zeit von Mitte August bis 20. Oktober 2006, wenn auch nur fahrlässig, einen „Totschläger", mithin eine verbotene Waffe (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG), unbefugt besessen.
Gegen dieses Urteil meldete der Verteidiger des Angeklagten unmittelbar nach dessen Verkündung in der Hauptverhandlung vom 6. April 2007 „Berufung wegen Strafe" an (S 297/XI).
Die dreitägige Frist des § 284 Abs 1 StPO zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde endete am 10. April 2007 (§ 6 Abs 2 StPO). Am 11. April 2007 wurde beim Landesgericht Salzburg eine schriftliche Erklärung des Angeklagten Mirko S*****, gegen das Urteil „das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeit" einzulegen, überreicht (ON 155).Die dreitägige Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde endete am 10. April 2007 (Paragraph 6, Absatz 2, StPO). Am 11. April 2007 wurde beim Landesgericht Salzburg eine schriftliche Erklärung des Angeklagten Mirko S*****, gegen das Urteil „das Rechtsmittel der Berufung und der Nichtigkeit" einzulegen, überreicht (ON 155).
In einem am 13. April 2007 beim Erstgericht eingebrachten (auch eine Beschwerde gegen den im Anschluss an die Urteilsverkündung gefassten Beschluss des Schöffengerichtes auf Fortsetzung der über Mirko S***** verhängten Untersuchungshaft und einen weiteren Enthaftungsantrag enthaltenden), als „Rechtsmittelerklärung" bezeichneten Schriftsatz führte der Verteidiger des Angeklagten aus, in der mündlichen Rechtsmittelanmeldung nach Urteilsverkündung sei „auch die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde umfasst, nachdem der Angeklagte dieses Rechtsmittel in Ausführung nach schriftlicher Urteilszustellung begehrt. Diese allumfassende Rechtsmittelerklärung der Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Haftbeschwerde wird wiederholt" (ON 156).
Gleichzeitig wurde mit gesondertem Schriftsatz unter Nachholung „ggf. versäumter Erklärungshandlung" die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Jugendschöffengericht vom 6. April 2007, GZ 033 Hv 52/07f-153, begehrt. Nach dem Vorbringen diktierte der Verteidiger die „Rechtsmittelerklärung" unmittelbar nach der Hauptverhandlung und übergab den Schriftsatz der äußerst verlässlichen und seit Jahren in der Kanzlei tätigen (geprüften) Rechtsanwaltsanwärterin Mag. Ulrike O***** am Vormittag des 10. April 2007 mit dem Auftrag, diesen anlässlich der Verrichtung einer für den Nachmittag des selben Tages in einer anderen Causa anberaumten Verhandlung in der Einlaufstelle des Landesgerichtes Salzburg zu überreichen. Weil Mag. O***** - für sie unvorhersehbar - erst kurz vor dem Verhandlungstermin von dessen Abberaumung in Kenntnis gesetzt wurde, vergaß sie darauf, die zuvor in die bezughabende Verhandlungsakte eingelegte Rechtsmittelerklärung zu Gericht zu bringen oder zur Postabfertigung weiterzuleiten. Erst als der Verteidiger sie am 11. April 2007 um Übergabe des mit der Einlaufstampiglie versehenen Schriftsatzes zwecks Einreihung in die Kanzleiakte ersuchte, erkannte die Rechtsanwaltsanwärterin ihren Fehler mit Bestürzung und informierte ihren Arbeitgeber. Ein solches Versehen ist während der mehrjährigen Tätigkeit der Mag. O***** als Rechtsanwaltsanwärterin in der Anwaltskanzlei noch nicht vorgekommen. Diese Erklärung wurde durch den Verteidiger und Mag. O***** unterfertigt.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass es zwar bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf die Wortwahl noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt, jedoch deutlich und bestimmt erklärt werden muss, dass die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist dies bei der unmittelbar nach Urteilsverkündung erfolgten Äußerung des Verteidigers: „Berufung wegen Strafe" gerade nicht der Fall. Ebensowenig ist aus dieser Erklärung aber ein Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7 f).Vorauszuschicken ist zunächst, dass es zwar bei der Anmeldung eines Rechtsmittels weder auf die Wortwahl noch auf die Einhaltung einer bestimmten Form ankommt, jedoch deutlich und bestimmt erklärt werden muss, dass die Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet wird. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist dies bei der unmittelbar nach Urteilsverkündung erfolgten Äußerung des Verteidigers: „Berufung wegen Strafe" gerade nicht der Fall. Ebensowenig ist aus dieser Erklärung aber ein Verzicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7 f).