Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:
Die Sanktionsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Ablehnung der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB unter Die Sanktionsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Ablehnung der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter - wie bereits im ersten Rechtsgang aufgezeigt - verfehlter, die entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu AZ 12 Os 38/14a negierender Anführung des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Beschwerdeführers (US 6) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO begründet, der zur (neuerlichen) Aufhebung des Strafausspruchs zwingt ( verfehlter, die entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu AZ 12 Os 38/14a negierender Anführung des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Beschwerdeführers (US 6) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO begründet, der zur (neuerlichen) Aufhebung des Strafausspruchs zwingt (Ratz, WK-StPO § 289 Rz 6; RISStPO Paragraph 289, Rz 6; RIS-Justiz RS0091988), weil die Entscheidung auch mit dem Hinweis auf die (ebenfalls nur spezialpräventiv relevante) „deutlich erkennbare Grenzüberschreitung“ nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die gänzlich bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen wäre und dem Angeklagten damit aus seiner Verteidigungsstrategie ein sich konkret auswirkender Nachteil erwächst (RIS-Justiz RS0090897 [T2, T3 und T5]).
Das Erstgericht (Lässig, WK-StPO § 43 Rz 23; StPO Paragraph 43, Rz 23; Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4, 5) wird die Strafe daher neu zu bemessen haben (12 Os 165/10x mwN).StPO Paragraph 285 i, Rz 4, 5) wird die Strafe daher neu zu bemessen haben (12 Os 165/10x mwN).
Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.