Entscheidungstext 12Ns1/14i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Ns1/14i

Entscheidungsdatum

13.01.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2014 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ent als Schriftführer in der Strafsache gegen Gottfried K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VG, AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Gottfried K*****, Felix B***** und Wilhelm A***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft im Verfahren AZ 606 Hv 2/11h des Landesgerichts für Strafsachen Wien ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 82/13w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats.

Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil in diesem Verfahren der dringende Tatverdacht in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2012, AZ 21 Bs 307/12v, geprüft worden sei. An dieser habe seine geschiedene Ehefrau teilgenommen.

In der vorliegenden Konstellation liegt zwar kein Fall des Paragraph 43, Absatz 3, StPO vor (12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z). Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung über die auch aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO im konkreten Fall jedoch Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war, nämlich die Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Angeklagten Felix B***** anlässlich der obgenannten Beschwerdeentscheidung (neuerlich 12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z; Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 31a).

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E106457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0120NS00001.14I.0113.000

Im RIS seit

16.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2014

Dokumentnummer

JJT_20140113_OGH0002_0120NS00001_14I0000_000

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