Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 82/13w über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des zuständigen 12. Senats.
Dieser zeigte seine Ausgeschlossenheit an, weil in diesem Verfahren der dringende Tatverdacht in der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 30. Juli 2012, AZ 21 Bs 307/12v, geprüft worden sei. An dieser habe seine geschiedene Ehefrau teilgenommen.
In der vorliegenden Konstellation liegt zwar kein Fall des § 43 Abs 3 StPO vor (12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z). Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung über die auch aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unter dem Aspekt des § 43 Abs 1 Z 3 StPO im konkreten Fall jedoch Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war, nämlich die Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Angeklagten Felix B***** anlässlich der obgenannten Beschwerdeentscheidung (neuerlich 12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z; In der vorliegenden Konstellation liegt zwar kein Fall des Paragraph 43, Absatz 3, StPO vor (12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z). Bei der nunmehr heranstehenden Entscheidung über die auch aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind unter dem Aspekt des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO im konkreten Fall jedoch Fragen zu beantworten, die jenen ähneln, mit der eine Angehörige des Richters in der selben Sache bereits befasst war, nämlich die Prüfung des dringenden Tatverdachts betreffend den Angeklagten Felix B***** anlässlich der obgenannten Beschwerdeentscheidung (neuerlich 12 Ns 76/12s, 12 Ns 48/13z; Lässig, WK-StPO § 43 Rz 31a).StPO Paragraph 43, Rz 31a).
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).