Die fristgerechte Grundrechtsbeschwerde ist zulässig.
Zwar stellt die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) nur auf die persönliche Freiheit im Sinn des Art 5 AbsZwar stellt die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (Paragraphen eins und 2 GRBG) nur auf die persönliche Freiheit im Sinn des Artikel 5, Abs 1 MRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl 684/1988), somit auf Grundrechtsverletzungen ab, die offensichtlich zum Tragen gekommen sind, sodass ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine (durch gleichbleibende Verhältnisse bedingte) Bewilligung der Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft aufträgt, dem Wortlaut nach zunächst nicht bekämpfbar 1 MRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,), somit auf Grundrechtsverletzungen ab, die offensichtlich zum Tragen gekommen sind, sodass ein Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine (durch gleichbleibende Verhältnisse bedingte) Bewilligung der Festnahmeanordnung und die Verhängung der Untersuchungshaft aufträgt, dem Wortlaut nach zunächst nicht bekämpfbar erscheint. Bereits zu 14 Os 22/09f, 23/09b hat der Oberste Gerichtshof erkannt, dass, wenngleich ein Beschuldigter (noch) nicht in Haft ist, durch einen kassatorischen Beschluss des Oberlandesgerichts nach ursprünglicher Enthaftung die Fortsetzung der Untersuchungshaft abschließend effektuiert wird (RIS-Justiz RS0116263) und demnach eine Grundrechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung dieses Inhalts zulässig ist.
Die Grundrechtsrelevanz auch einer Entscheidung des Beschwerdegerichts wie im gegenständlichen Fall ist schon deshalb gegeben, weil dieses - was nur bei Vorliegen der Vernehmung der Beschuldigten zur Sache und den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (im Gegenstand ON 16 und ON 37) möglich und zulässig ist - das Vorliegen sämtlicher Anforderungen des § 173 StPO einer Prüfung unterzogen hat, sodass die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch die Festnahmeanordnung lediglich umgesetzt wird. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch den Haft- und Rechtschutzrichter, der ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinn des § 177Die Grundrechtsrelevanz auch einer Entscheidung des Beschwerdegerichts wie im gegenständlichen Fall ist schon deshalb gegeben, weil dieses - was nur bei Vorliegen der Vernehmung der Beschuldigten zur Sache und den Voraussetzungen der Untersuchungshaft (im Gegenstand ON 16 und ON 37) möglich und zulässig ist - das Vorliegen sämtlicher Anforderungen des Paragraph 173, StPO einer Prüfung unterzogen hat, sodass die Entscheidung des Oberlandesgerichts durch die Festnahmeanordnung lediglich umgesetzt wird. Einer weiteren (eine Anfechtung mittels Beschwerde ermöglichenden) Beschlussfassung durch den Haft- und Rechtschutzrichter, der ausschließlich der allgemeinen Prüfpflicht im Sinn des Paragraph 177, Abs 1 und AbsAbsatz eins und Abs 2 StPO (und der bloß bei veränderter Sachlage auch eine Entscheidung zu treffen hätte) unterliegt, bedarf es daher nicht. Ob und wann die Festnahmeanordnung tatsächlich vollzogen werden kann, ist nicht Gegenstand der Zulässigkeitsprüfung einer Grundrechtsbeschwerde.
Die sowohl die Annahme des dringenden Tatverdachts wie auch das Vorliegen der Haftgründe bekämpfende Grundrechtsbeschwerde ist aber nicht im Recht.
Grundrechtsbeschwerden haben sich vom argumentativen Aufbau her an den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z281 Absatz eins, Z 5 und 5a StPO zu orientieren (Fabrizy, StPO10, GRBG § 10 Rz 1).
Nach der vom Oberlandesgericht Innsbruck zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (ON 64 S 17 bis 19; zu dem Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 182 [aF] Rz 10) und dessen rechtlicher Beurteilung ist Petra S***** dringend verdächtig, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Walter S***** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet zu haben, die diese am Vermögen schädigten, wobei falsche oder verfälschte Urkunden verwendet und ein Schaden über 50.000 Euro herbeigeführt wurde. Insbesondere sei der kreditgewährenden V***** AG bei Ankauf einer Liegenschaft im November 2005 samt darauf befindlichem Gebäude ein weit höherer Wert derselben vorgetäuscht und so zwei Darlehen von über 3.500.000 Euro sowie weitere Kredite in Höhe von knapp 600.000 Euro von der H***** AG erschlichen worden. Auch hinsichtlich des Ankaufs einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Yacht pflichtete das Beschwerdegericht der Einschätzung des Erstgerichts bei und stellte eigene Überlegungen an, denen zufolge Petra S***** massiv an den Betrugs- und Kridahandlungen ihres Ehemanns mitwirkte (ON 64 S 17 bis 19).
Entgegen dem obgenannten Erfordernis benennt die Grundrechtsbeschwerde weder Begründungsmängel, die der angefochtenen Entscheidung anhaften sollen (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO), noch Aktenbestandteile, die erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Verdacht zugrundeliegen (§Ziffer 5, StPO), noch Aktenbestandteile, die erhebliche Bedenken an jenen Tatsachen, die dem dringenden Verdacht zugrundeliegen (§ 281 Abs 1 Z 5a StPO), beim OberstenAbsatz eins, Ziffer 5 a, StPO), beim Obersten Gerichtshof erwecken sollen.
Vielmehr ergeht sie sich in umfangreichen, eigenen Beweiswerterwägungen, indem sie vermeint, es sei nicht nachweisbar, dass Petra S***** eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Yacht wissentlich veräußert hätte. Demgegenüber wurden in dem angefochtenen Beschluss die Vorgänge hinsichtlich des Boots nachvollziehbar geschildert (ON 64 S 3 bis S 5) und die Erklärung der Beschuldigten, ohne Kenntnis des Inhalts der Dokumente „alles" unterschrieben zu haben, ebenso für widerlegt erachtet (ON 64 S 17) wie die Beteuerung des Werts der Liegenschaften in W***** und K***** durch die polizeilichen Erhebungsergebnisse wie auch durch Zeugenaussagen.
Insgesamt erweist sich die bekämpfte Entscheidung in der Annahme des dringenden Tatverdachts als mängelfrei begründet.
Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173Im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nachAbsatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen. Dabei kann die in der Begründung des Haftbeschlusses zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, die erst in der Gesamtschau mit anderen die Prognoseentscheidung tragen, nach § 10 GRBGParagraph 10, GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS281 Absatz eins, Ziffer 5, StPO nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, eine als willkürlich kritisierte bestimmte Tatsache bildete erkennbar eine notwendige Bedingung für die Prognose (RIS-Justiz RS0117806).
Die vom Oberlandesgericht zur Begründung ins Treffen geführten bestimmten Tatsachen (ON 64 S 19) der lang andauernden, erheblichen Vermögensdelinquenz in Verbindung mit der prekären finanziellen Situation der Beschuldigten lassen einen formal einwandfreien Schluss auf das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr zu. Die Grundrechtsbeschwerde vermag dagegen keine substantiellen Argumente ins Treffen zu führen und demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzuzeigen. Einer Überprüfung des Haftgrunds der Verdunkelungsgefahr bedarf es somit nicht.
Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigende Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.