Nur den zu A 1 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der auch Berechtigung zukommt.Nur den zu A 1 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5,, 5a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der auch Berechtigung zukommt.
Mit seinen Einwendungen zur Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer, der Sache nach einen Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO relevierend, unzureichende Konstatierungen zur großen Menge. Darin ist ihm beizupflichten, läßt doch die das Faktum A 1 betreffende Urteilsannahme einer aus drei Angriffen stammenden Gesamtmenge von 31 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain mangels näherer Feststellungen über die Beschaffenheit dieser Suchtmittel und die darin enthaltene Reinsubstanz schon deshalb einen sicheren Schluß auf die vom Erstgericht angenommene große (GesamtMit seinen Einwendungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) reklamiert der Beschwerdeführer, der Sache nach einen Feststellungsmangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO relevierend, unzureichende Konstatierungen zur großen Menge. Darin ist ihm beizupflichten, läßt doch die das Faktum A 1 betreffende Urteilsannahme einer aus drei Angriffen stammenden Gesamtmenge von 31 Gramm Heroin und 20 Gramm Kokain mangels näherer Feststellungen über die Beschaffenheit dieser Suchtmittel und die darin enthaltene Reinsubstanz schon deshalb einen sicheren Schluß auf die vom Erstgericht angenommene große (Gesamt-)Menge nicht zu. Denn angesichts des relativ geringen Bruttogewichtes des verfahrensverfangenen Suchtgiftes und im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach § 28 Abs 6 SMG iVm § 1 der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang I bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerläßlich. Dies umso mehr, als der übliche Reinheitsgehalt von Heroin und Kokain, jeweils in Straßenqualität, nach forensischer Erfahrung 10 bis 25 % bzw 40 bis 50 % beträgt und eine Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen nur unter Annahme eines - vorliegend nicht festgestellten - Vorsatzes des Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewußt kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt möglich ist (vgl Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Erl IV.3).)Menge nicht zu. Denn angesichts des relativ geringen Bruttogewichtes des verfahrensverfangenen Suchtgiftes und im Hinblick auf den notorisch häufigen Vertrieb "gestreckten" Suchtgifts sind Konstatierungen über den Reinheitsgehalt zur Beurteilung des Vorliegens einer "großen Menge" - deren Untergrenze nach Paragraph 28, Absatz 6, SMG in Verbindung mit Paragraph eins, der Suchtgift-Grenzmengenverordnung/Anhang römisch eins bei Heroin mit 5 Gramm und bei Kokain mit 15 Gramm Reinsubstanz festgesetzt wurde - unerläßlich. Dies umso mehr, als der übliche Reinheitsgehalt von Heroin und Kokain, jeweils in Straßenqualität, nach forensischer Erfahrung 10 bis 25 % bzw 40 bis 50 % beträgt und eine Zusammenrechnung von Einzelmengen aus verschiedenen Tathandlungen nur unter Annahme eines - vorliegend nicht festgestellten - Vorsatzes des Täters auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen und damit auf den an die bewußt kontinuierliche Tatbegehung geknüpften Additionseffekt möglich ist vergleiche Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Erl römisch IV.3).
Angesichts der aufgezeigten Feststellungsmängel und der zum Faktum A 1 konstatierten Mehrheit von Angriffen bestehen daher in der Tat realistische Zweifel an der Überschreitung der für die Verwirklichung des - qualifizierenden - Tatbildes des § 28 Abs 2 SMG relevanten Grenzmenge, welche auch durch die Einbeziehung der im Faktum A 2 angeführten Suchtmittel nicht ausgeräumt werden. Die darnach vom Angeklagten (zusätzlich) zu verantwortende Inverkehrsetzung von ca 1,1 Kilogramm Haschisch und 1 Kilogramm Marihuana sowie insgesamt nicht näher bekannter Mengen an Heroin, Kokain, Ecstasy und Speed erfolgte in "zahlreichen Angriffen", ohne daß auch hier ein auf einen Fortsetzungszusammenhang schließender Vorsatz festgestellt oder nähere Konstatierungen zum Reinheitsgehalt dieser Suchtmittel getroffen worden wären.Angesichts der aufgezeigten Feststellungsmängel und der zum Faktum A 1 konstatierten Mehrheit von Angriffen bestehen daher in der Tat realistische Zweifel an der Überschreitung der für die Verwirklichung des - qualifizierenden - Tatbildes des Paragraph 28, Absatz 2, SMG relevanten Grenzmenge, welche auch durch die Einbeziehung der im Faktum A 2 angeführten Suchtmittel nicht ausgeräumt werden. Die darnach vom Angeklagten (zusätzlich) zu verantwortende Inverkehrsetzung von ca 1,1 Kilogramm Haschisch und 1 Kilogramm Marihuana sowie insgesamt nicht näher bekannter Mengen an Heroin, Kokain, Ecstasy und Speed erfolgte in "zahlreichen Angriffen", ohne daß auch hier ein auf einen Fortsetzungszusammenhang schließender Vorsatz festgestellt oder nähere Konstatierungen zum Reinheitsgehalt dieser Suchtmittel getroffen worden wären.
Insoweit ist daher auch der Schuldspruch zum Faktum A 2 mit Feststellungsmängeln iSd § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet, welche, weil sie vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht worden sind, von amtswegen wahrzunehmen waren (§ 290 Abs 1 StPO).Insoweit ist daher auch der Schuldspruch zum Faktum A 2 mit Feststellungsmängeln iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO behaftet, welche, weil sie vom Beschwerdeführer nicht explizit geltend gemacht worden sind, von amtswegen wahrzunehmen waren (Paragraph 290, Absatz eins, StPO).
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.