Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** (senior) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** (senior) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB und des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum September 2002 in Hausbach
1. mit seiner am 1. Oktober 1988 geborenen, sohin unmündigen Tochter Barbara wiederholt den Beischlaf sowie dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen, indem er seinen Penis und ein Holzstück in die Scheide des Kindes einführte,
2. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, wiederholt den Beischlaf vollzogen,
3. durch die zu 1. beschriebenen Tathandlungen sein minderjähriges Kind wiederholt zur Unzucht missbraucht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies - ebenso wie die Anklagebehörde - Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben hat.Gegen dieses Urteil richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 5a, 9 Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der überdies - ebenso wie die Anklagebehörde - Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe erhoben hat.