Nach § 83 Abs 1 BSVG umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Heilmittel umfassen wiederum a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (§ 86 Abs 1 BSVG). Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen; ein Kostenanteil des Versicherten ist nicht einzuheben (§ 86 Abs 2 BSVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr zu zahlen (§ 86 Abs 3 erster Satz BSVG). Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre (§ 88 Abs 1 erster Satz BSVG). Nach § 80 Abs 1 BSVG werden die Leistungen als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß nach dem gemäß § 182 BSVG anzuwendenden § 361 ASVG die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung von dem Versicherungsträger nur auf Antrag festzustellen sind.Nach Paragraph 83, Absatz eins, BSVG umfaßt die Krankenbehandlung ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe. Die Heilmittel umfassen wiederum a) die notwendigen Arzneien und b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen (Paragraph 86, Absatz eins, BSVG). Die Kosten der Heilmittel sind vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen; ein Kostenanteil des Versicherten ist nicht einzuheben (Paragraph 86, Absatz 2, BSVG). Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung eine Rezeptgebühr zu zahlen (Paragraph 86, Absatz 3, erster Satz BSVG). Nimmt der Anspruchsberechtigte nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe) in Anspruch, so gebührt ihm ein Kostenzuschuß zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre (Paragraph 88, Absatz eins, erster Satz BSVG). Nach Paragraph 80, Absatz eins, BSVG werden die Leistungen als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, daß nach dem gemäß Paragraph 182, BSVG anzuwendenden Paragraph 361, ASVG die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung von dem Versicherungsträger nur auf Antrag festzustellen sind.
Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht eingeordnet werden kann. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, welchen Antrag der Kläger im Sinne des § 361 ASVG überhaupt bei der beklagten Partei gestellt hat. Feststellungen dazu fehlen. Auch dem vorliegenden Anstaltsakt ist ein solcher angeblich am 4. 4. 1997 gestellter Antrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des angefochtenen Bescheides ("Ihr Antrag.....auf Neodolpasse Infusionslösung..... wird abgelehnt") ließe an sich darauf schließen, daß der Kläger die Gewährung eines Heilmittels als Sachleistung begehrte, was offenbar voraussetzt, daß die Kosten dieses Heilmittels von der Beklagten nicht durch Abrechnung mit einer Apotheke übernommen wurden. Gegen diese Deutung spricht allerdings das vorliegende Klagebegehren, wonach der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei anstrebt, ihm "die Kosten für 10 Stück Neodolpasse Infusionslösung 250 ml zu ersetzen". Dieses Klagebegehren kann offenbar nur als solches auf Kostenerstattung aufgefaßt werden, wobei allerdings zu beachten ist, daß der Anspruchsberechtigte solche Kosten grundsätzlich zunächst selbst zu tragen hat (so ausdrücklich § 7 Abs 7 der Krankenordnung der Beklagten, vgl Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern MGA 26. ErgLfg Anh 2; SSV-NF 10/48 mwN). Daß der Kläger die Kosten dieses Heilmittels selbst getragen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt; dem gerichtsärztlichen Sachverständigen gegenüber erklärte der Kläger vielmehr, er habe bislang für die Medikamente nichts bezahlt, die er erhalten habe (Gutachten ON 3). Mangels vorheriger Kostentragung durch den Kläger wäre dann ein Klagebegehren auf Ersatz dieser Kosten von vornherein unberechtigt. Diese Fragen wurden im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte "zum Ersatz" des Heilmittels, ohne die zifferenmäßige Höhe dieses Anspruchs zu erörtern oder festzustellen. Mangels Festsetzung einer vorläufigen Zahlung kann es sich dabei auch nicht um ein Urteil im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG handeln. Andererseits ist zu bedenken, daß nach herrschender Auffassung kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung besteht (vgl Tomandl Grundriß4 Rz 108a; Selb in Tomandl SV-System 6. ErgLfg 570; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 45 ff, 54 ff), daß aber etwa Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger durchaus denkbar sind (Radner, Anstaltspflege 100; SSV-NF 9/65). Ein solches Begehren würde auch dem Wortlaut des oben zitierten § 86 Abs 2 BSVG entsprechen, wonach die Kosten der Heilmittel im Rahmen der Sachleistungsgewährung vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen sind. In einem solchen Fall könnte der Kläger allerdings nicht etwa darauf klagen, daß die Heilmittelkosten an ihn zu zahlen seien und er dann später mit der Apotheke verrechne (so zutreffend Radner aaO hinsichtlich der Pflegegebührensätze bei Anstaltspflege). In der ebenfalls die Krankenversicherung nach dem BSVG betreffenden Entscheidung SSV-NF 10/48 hat der Senat ausgesprochen, daß eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung voraussetzt, daß die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden, daß aber Ansprüche, die erst in Zukunft möglicherweise entstehen werden, nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Verfahren in Sozialrechtssachen gemacht werden können. Dort war aber klar, daß das zu beurteilende Klagebegehren eine Leistungsklage gerichtet auf Kostenersatz darstellte. All diese Fragen werden im vorliegenden Verfahren zu erörtern sein. Da nach § 120 Abs 1 Z 1 ASVG ebenso wie nach § 76 Abs 1 Z 1 BSVG der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten gilt, welcher Zeitpunkt allerdings ebenfalls nicht feststeht, wird die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich sein (vgl 10 ObS 252/97z = SozSi 1998, 218 = ZAS 1998, 86 mit Komm. von Binder).Von dieser Rechtslage ausgehend erweist sich, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht eingeordnet werden kann. Zunächst einmal ist nicht ersichtlich, welchen Antrag der Kläger im Sinne des Paragraph 361, ASVG überhaupt bei der beklagten Partei gestellt hat. Feststellungen dazu fehlen. Auch dem vorliegenden Anstaltsakt ist ein solcher angeblich am 4. 4. 1997 gestellter Antrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Wortlaut des angefochtenen Bescheides ("Ihr Antrag.....auf Neodolpasse Infusionslösung..... wird abgelehnt") ließe an sich darauf schließen, daß der Kläger die Gewährung eines Heilmittels als Sachleistung begehrte, was offenbar voraussetzt, daß die Kosten dieses Heilmittels von der Beklagten nicht durch Abrechnung mit einer Apotheke übernommen wurden. Gegen diese Deutung spricht allerdings das vorliegende Klagebegehren, wonach der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei anstrebt, ihm "die Kosten für 10 Stück Neodolpasse Infusionslösung 250 ml zu ersetzen". Dieses Klagebegehren kann offenbar nur als solches auf Kostenerstattung aufgefaßt werden, wobei allerdings zu beachten ist, daß der Anspruchsberechtigte solche Kosten grundsätzlich zunächst selbst zu tragen hat (so ausdrücklich Paragraph 7, Absatz 7, der Krankenordnung der Beklagten, vergleiche Teschner/Widlar, Die Sozialversicherung der Bauern MGA 26. ErgLfg Anh 2; SSV-NF 10/48 mwN). Daß der Kläger die Kosten dieses Heilmittels selbst getragen hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt; dem gerichtsärztlichen Sachverständigen gegenüber erklärte der Kläger vielmehr, er habe bislang für die Medikamente nichts bezahlt, die er erhalten habe (Gutachten ON 3). Mangels vorheriger Kostentragung durch den Kläger wäre dann ein Klagebegehren auf Ersatz dieser Kosten von vornherein unberechtigt. Diese Fragen wurden im bisherigen Verfahren nicht erörtert. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte "zum Ersatz" des Heilmittels, ohne die zifferenmäßige Höhe dieses Anspruchs zu erörtern oder festzustellen. Mangels Festsetzung einer vorläufigen Zahlung kann es sich dabei auch nicht um ein Urteil im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG handeln. Andererseits ist zu bedenken, daß nach herrschender Auffassung kein durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Gewährung von Sachleistungen in der Krankenversicherung besteht vergleiche Tomandl Grundriß4 Rz 108a; Selb in Tomandl SV-System 6. ErgLfg 570; Mosler in Strasser, Arzt und gesetzliche Krankenversicherung 45 ff, 54 ff), daß aber etwa Klagebegehren auf Übernahme von Kosten durch den Krankenversicherungsträger durchaus denkbar sind (Radner, Anstaltspflege 100; SSV-NF 9/65). Ein solches Begehren würde auch dem Wortlaut des oben zitierten Paragraph 86, Absatz 2, BSVG entsprechen, wonach die Kosten der Heilmittel im Rahmen der Sachleistungsgewährung vom Versicherungsträger durch Abrechnung mit den Apotheken zu übernehmen sind. In einem solchen Fall könnte der Kläger allerdings nicht etwa darauf klagen, daß die Heilmittelkosten an ihn zu zahlen seien und er dann später mit der Apotheke verrechne (so zutreffend Radner aaO hinsichtlich der Pflegegebührensätze bei Anstaltspflege). In der ebenfalls die Krankenversicherung nach dem BSVG betreffenden Entscheidung SSV-NF 10/48 hat der Senat ausgesprochen, daß eine Leistungsklage auf Kostenersatz aus der Krankenversicherung voraussetzt, daß die Kosten vorher vom Versicherten oder Anspruchsberechtigten getragen wurden, daß aber Ansprüche, die erst in Zukunft möglicherweise entstehen werden, nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage im Verfahren in Sozialrechtssachen gemacht werden können. Dort war aber klar, daß das zu beurteilende Klagebegehren eine Leistungsklage gerichtet auf Kostenersatz darstellte. All diese Fragen werden im vorliegenden Verfahren zu erörtern sein. Da nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ebenso wie nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten gilt, welcher Zeitpunkt allerdings ebenfalls nicht feststeht, wird die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt maßgeblich sein vergleiche 10 ObS 252/97z = SozSi 1998, 218 = ZAS 1998, 86 mit Komm. von Binder).
Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, gemäß § 83 Abs 2 BSVG müsse die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Auf das Argument der Bequemlichkeit oder der Vermeidung von Verwechslungs- und Sterilitätsgefahren nehme das Gesetz keinen Bezug; vielmehr sei lediglich zu prüfen, welches von zwei geeigneten Heilmitteln das ökonomisch günstigere sei und dieses sei zu verordnen. Diesen Ausführungen ist vorweg folgendes entgegenzuhalten:Die Beklagte führt in ihrer Rechtsrüge aus, gemäß Paragraph 83, Absatz 2, BSVG müsse die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein, dürfe jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Auf das Argument der Bequemlichkeit oder der Vermeidung von Verwechslungs- und Sterilitätsgefahren nehme das Gesetz keinen Bezug; vielmehr sei lediglich zu prüfen, welches von zwei geeigneten Heilmitteln das ökonomisch günstigere sei und dieses sei zu verordnen. Diesen Ausführungen ist vorweg folgendes entgegenzuhalten:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (SZ 67/76; SSV-NF 8/44 ua) darf die Zweckmäßigkeit einer Krankenbehandlung auch im Bereich der sozialen Krankenversicherung nicht allein nach ökonomischen Gesichtspunkten beurteilt werden, sondern es muß vielmehr auch das Ausmaß der Betroffenheit des Patienten im Einzelfall berücksichtigt werden. Wenngleich die vom praktischen Arzt selbstgemischten Infusionen grundsätzlich die gleiche therapeutische Wirkung aufweisen wie das fertige Präparat Dolpasse Infusion, bedeutet die Anwendung dieses Präparats in Einzelfällen nicht, daß die Krankenbehandlung damit das Maß des Notwendigen überschritten hat. Wie der Senat in einem vergleichbaren Fall aufgrund der dort getroffenen Feststellungen ausführte (10 ObS 2450/96h vom 22. 5. 1997) sind nämlich selbst gemischte Infusionen mit einem wesentlich höheren Kontaminations- und damit Infektionsrisiko behaftet als die fertigen Ampullen, wozu kommt, daß in den Praxen der niedergelassenen Ärzte möglicherweise die personelle, räumliche und zeitliche Infrastruktur fehlt, weshalb zur Vermeidung hygienischer Komplikationen die Verwendung von Fertigpräparaten im Interesse der Patienten vorzuziehen ist. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten.
Da es zur abschließenden Beurteilung der Sache einer Verfahrensergänzung bedarf, war in Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.