2. Ob ein schon in der Berufung behaupteter angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: die unterlassene Einvernahme eines sachverständigen Zeugen samt „allenfalls erforderlicher“ Gutachtensergänzung) vom Berufungsgericht zu Recht verneint wurde, ist jedoch vom Revisionsgericht auch in Sozialrechtssachen nicht mehr zu prüfen (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 54/13h mwN).
3. Da dem Obersten Gerichtshof ein Eingehen auf die von der Rechtsmittelwerberin weiterhin geltend gemachte angebliche Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verwehrt ist (10 ObS 37/13h mwN), ist auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 33/13w; RIS-Justiz RS0043061 [T14]). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei (wie die Klägerin meint) deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (RIS-Justiz RS0042963 [T58]; RS0043061 [T18]; 10 Ob 54/13h mwN).
4. Davon abgesehen gehört die Frage, ob ein Sachverständigengutachten schlüssig und nachvollziehbar ist, zur Beweiswürdigung und kann daher im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0043320 [T12]). Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, welche die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legten, kann unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels somit gar nicht erfolgen (RIS-Justiz RS0043168), und mittels Rechtsrüge wären die Gutachtensergebnisse nur bekämpfbar, wenn dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, (sonstige) Erfahrungssätze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043168; RS0043404; 10 ObS 54/13h mwN). Auch einen solchen Verstoß zeigt die außerordentliche Revision der Klägerin aber nicht auf:
5. Die hier allein angesprochene Frage, ob dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann oder ob ein weiteres eingeholt werden soll, ist nämlich eine solche der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; RS0043414; jüngst: 10 ObS 54/13h mwN) und wurde hier von den Tatsacheninstanzen - unanfechtbar - dahin beantwortet, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit des eingeholten Gutachtens zu erwecken.