Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass nach Erfüllung des Zwangsausgleichs (Zahlungsplans) der vom Schuldner nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation erhalten bleibe, welche von den Gläubigern weder eingeklagt noch verrechnet werden könne. Im gegenständlichen Fall habe jedoch das Berufungsgericht eine derartige unzulässige Verrechnung vorgenommen, wenn dem Kläger vorgehalten werde, durch die Quotenzahlung sei (nur) der Beitrag für den Monat November 2003 zur Gänze entrichtet worden, während für die Monate Dezember 2003 bis Juli 2006 die Beiträge nicht entrichtet worden seien. Es sei eine logische Folge der Restschuldbefreiung gemäß § 214 KO, dass die Bezahlung einer Quote als wirksame Beitragsleistung iSd § 115 GSVG zu qualifizieren sei.Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen geltend, dass nach Erfüllung des Zwangsausgleichs (Zahlungsplans) der vom Schuldner nicht bezahlte Schuldenrest als Naturalobligation erhalten bleibe, welche von den Gläubigern weder eingeklagt noch verrechnet werden könne. Im gegenständlichen Fall habe jedoch das Berufungsgericht eine derartige unzulässige Verrechnung vorgenommen, wenn dem Kläger vorgehalten werde, durch die Quotenzahlung sei (nur) der Beitrag für den Monat November 2003 zur Gänze entrichtet worden, während für die Monate Dezember 2003 bis Juli 2006 die Beiträge nicht entrichtet worden seien. Es sei eine logische Folge der Restschuldbefreiung gemäß Paragraph 214, KO, dass die Bezahlung einer Quote als wirksame Beitragsleistung iSd Paragraph 115, GSVG zu qualifizieren sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 38 Abs 1 GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im AusgleichsGemäß Paragraph 38, Absatz eins, GSVG sind für die Behandlung der Beiträge im Ausgleichs- und Konkursverfahren die jeweils geltenden Vorschriften der Konkurs- und Ausgleichsordnung maßgebend. Nach § 156 Abs 1 KO wird durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Gemäß § 193 Abs 1 KO gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist, für den Zahlungsplan die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Wird nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens vom Gericht ausgesprochen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist, wirkt diese Restschuldbefreiung gegen alle Konkursgläubiger (§ 214 Abs 1 KO). Der von der Restschuldbefreiung erfasste Teil der Forderung wird eine Naturalobligation, dh eine erfüllbare, aber nicht erzwingbare Verbindlichkeit. Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten (§ 214 Abs 3 KO). und Ausgleichsordnung maßgebend. Nach Paragraph 156, Absatz eins, KO wird durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich der Gemeinschuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen. Gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO gelten, soweit nichts anderes angeordnet ist, für den Zahlungsplan die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Wird nach Beendigung des Abschöpfungsverfahrens vom Gericht ausgesprochen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist, wirkt diese Restschuldbefreiung gegen alle Konkursgläubiger (Paragraph 214, Absatz eins, KO). Der von der Restschuldbefreiung erfasste Teil der Forderung wird eine Naturalobligation, dh eine erfüllbare, aber nicht erzwingbare Verbindlichkeit. Wird ein Konkursgläubiger befriedigt, obwohl er aufgrund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgabe des Erlangten (Paragraph 214, Absatz 3, KO).
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Kläger aufgrund der zitierten konkursrechtlichen Bestimmungen gegenüber der beklagten Partei von der im Konkursverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeit zur Entrichtung der noch offenen Sozialversicherungsbeiträge befreit ist. Strittig ist allein die Frage, ob sich diese Restschuldbefreiung auch dahin auswirkt, dass durch die Zahlung der im Zahlungsplan festgelegten Quote auch eine wirksame Beitragserrichtung iSd § 115 Abs 1 Z 1 GSVG für den noch strittigen Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2006 vorliegt.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass der Kläger aufgrund der zitierten konkursrechtlichen Bestimmungen gegenüber der beklagten Partei von der im Konkursverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeit zur Entrichtung der noch offenen Sozialversicherungsbeiträge befreit ist. Strittig ist allein die Frage, ob sich diese Restschuldbefreiung auch dahin auswirkt, dass durch die Zahlung der im Zahlungsplan festgelegten Quote auch eine wirksame Beitragserrichtung iSd Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG für den noch strittigen Zeitraum Dezember 2003 bis Juli 2006 vorliegt.
Gemäß § 115 Abs 1 Z 1 GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen SelbständigenGemäß Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge wirksam (§ 118 GSVG) entrichtet worden sind. Obwohl somit auch die Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt, genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Entrichtung der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe.Pensionsversicherungsgesetz als Beitragszeiten anzusehen, wenn die Beiträge wirksam (Paragraph 118, GSVG) entrichtet worden sind. Obwohl somit auch die Pensionsversicherung nach dem GSVG auf dem Grundsatz der von Gesetzes wegen eintretenden Pflichtversicherung aufgebaut ist und der Beginn der Pflichtversicherung nicht von der Erstattung der Anmeldung abhängt, genügt es für den Anspruch auf die Leistung nicht, dass während einer bestimmten Dauer der Erwerbstätigkeit von Gesetzes wegen Pflichtversicherung bestanden hat; erst die tatsächliche Entrichtung der Beiträge für einen bestimmten Zeitraum qualifiziert die betreffende Zeit im Leistungsrecht als Beitragszeit. Zeiten der Beitragspflicht sind somit erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten. Unwirksame Beiträge wirken sich auf die Pension nicht aus, und zwar weder auf den Pensionsanspruch noch auf die Pensionshöhe.
In Bezug auf die Pensionshöhe hat daher der Oberste Gerichtshof in seiner bereits vom Berufungsgericht zutreffend zitierten Entscheidung 10 ObS 222/89 (= SSV-NF 3/143) zu der vergleichbaren Regelung im BSVG ausgeführt, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Pensionsanspruch Beitragsgrundlagen nur zu berücksichtigen seien, wenn die hierauf beruhenden Beiträge vollständig und wirksam entrichtet worden seien. Es sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber an den Fall, in dem die Beiträge zwar nicht vollständig entrichtet worden seien, in dem die Beitragsschuld aber durch den gerichtlichen Ausgleich erloschen sei, nicht gedacht habe. Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung hiefür bilde somit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die durch Analogie zu schließen sei. Da für diese Analogie ein einzelner gesetzlicher Tatbestand nicht in Betracht komme, müsse im Weg der Rechtsanalogie auf die aus dem BSVG hervorgehenden allgemeinen Rechtsgrundsätze Bedacht genommen werden. Hiezu gehöre aber der Grundsatz, dass die Höhe der Pension von der Höhe der entrichteten Beiträge abhänge. Die analoge Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des gerichtlichen Ausgleichs führe dazu, dass die Bemessungsgrundlage für die nach dem BSVG gebührende Pension ermittelt werden müsse, als ob Beiträge in der Höhe zu entrichten gewesen wären, wie sie aufgrund des Ausgleichs entrichtet worden seien, dass also nur der der Ausgleichsquote entsprechende Teil der Beitragsgrundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werde.
Diese in der Entscheidung 10 ObS 222/89 (= SSV-NF 3/143) für die Pensionshöhe dargelegten Grundsätze müssen nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichts wegen der unmittelbaren Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslage auch auf die hier zu beurteilende Frage, inwieweit durch die Zahlung der sich aus dem Zahlungsplan ergebenden Quote Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG erworben wurden, Anwendung finden. Wird daher im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten nach § 115 Abs 1 Z 1 GSVG auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen. Da somit auch für die Frage der Ermittlung der Beitragszeiten nach dieser Gesetzesstelle nur die tatsächlich geleisteten Beiträge als wirksame Beiträge gewertet werden können, hat der Kläger, der mit seiner Zahlung zwar seine Beitragsschuld für November 2003 zur Gänze, nicht aber auch die Beitragsschuld für die anderen Monate Dezember 2003 bis Juli 2006 abgedeckt hat, für diesen hier allein noch strittigen Zeitraum von Dezember 2003 bis Juli 2006 keine Versicherungszeiten (Beitragsmonate iSd § 115 Abs 1 Z 1 GSVG) erworben. Damit erfüllt der Kläger aber unbestritten nicht die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung. und Rechtslage auch auf die hier zu beurteilende Frage, inwieweit durch die Zahlung der sich aus dem Zahlungsplan ergebenden Quote Beitragszeiten nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG erworben wurden, Anwendung finden. Wird daher im Rahmen eines Zahlungsplans eine aufgrund einer Versicherung nach dem GSVG bestehende Beitragsschuld nur mit der Quote bezahlt, so ist für die Ermittlung der Beitragszeiten nach Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG auch nur der der Quote entsprechende Teil der Beitragszahlung heranzuziehen. Da somit auch für die Frage der Ermittlung der Beitragszeiten nach dieser Gesetzesstelle nur die tatsächlich geleisteten Beiträge als wirksame Beiträge gewertet werden können, hat der Kläger, der mit seiner Zahlung zwar seine Beitragsschuld für November 2003 zur Gänze, nicht aber auch die Beitragsschuld für die anderen Monate Dezember 2003 bis Juli 2006 abgedeckt hat, für diesen hier allein noch strittigen Zeitraum von Dezember 2003 bis Juli 2006 keine Versicherungszeiten (Beitragsmonate iSd Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) erworben. Damit erfüllt der Kläger aber unbestritten nicht die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Pensionsleistung.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. Auch die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während nach der Regelung des § 225 Abs 1 Z 1 lit a ASVG im Fall der Anmeldung zur Versicherung binnen 6 Monaten nach Beginn der Beschäftigung bzw des LehrGegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflicht erst nach wirksamer Entrichtung der Beiträge Beitragszeiten sind, bestehen keine Bedenken. Auch die Tatsache, dass bei Nichtentrichtung oder verspäteter Entrichtung von Beiträgen nach dem GSVG leistungsrechtliche Nachteile eintreten, während nach der Regelung des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG im Fall der Anmeldung zur Versicherung binnen 6 Monaten nach Beginn der Beschäftigung bzw des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls als Beitragszeit gilt, auch wenn Beiträge nicht entrichtet worden sind, hat ihren Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm nicht zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl RIS oder Ausbildungsverhältnisses die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung jedenfalls als Beitragszeit gilt, auch wenn Beiträge nicht entrichtet worden sind, hat ihren Grund darin, dass die Beitragsleistung nach dem ASVG dem Dienstgeber obliegt und der Dienstnehmer vor Nachteilen durch Versäumnisse, die ihm nicht zugerechnet werden können, geschützt werden soll. Dieser Unterschied ist sachlich begründet und daher entgegen der Ansicht des Klägers verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche RIS-Justiz RS0053742).
Aufgrund der dargelegten Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Berücksichtigungswürdige EinkommensDie Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatzanspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.