Aus Anlaß der gemäß § 46 Abs. 3 ASGG zulässigen Revision hat der erkennende Senat erwogen:Aus Anlaß der gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässigen Revision hat der erkennende Senat erwogen:
Im Bereich der Krankenversicherung (Zweiter Teil des ASVG) kommen Leistungsansprüche verschiedener Art in Frage, die jedoch nur auf Antrag zu gewähren sind. Gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 ASGG darf in einer Leistungssache wie der vorliegenden - vorbehaltlich des § 68 ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus; die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", d.h. über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein (vgl. Kuderna, ASGG 368, 370; SSV-NF 2/67).Im Bereich der Krankenversicherung (Zweiter Teil des ASVG) kommen Leistungsansprüche verschiedener Art in Frage, die jedoch nur auf Antrag zu gewähren sind. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf in einer Leistungssache wie der vorliegenden - vorbehaltlich des Paragraph 68, ASGG - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Von den hier nicht relevanten Säumnisfällen abgesehen, setzt daher jede Klage einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers voraus; die Entscheidung des Versicherungsträgers muß aber nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes "darüber", d.h. über den der betreffenden Leistungssache zugrundeliegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein vergleiche Kuderna, ASGG 368, 370; SSV-NF 2/67).
Der vorliegende Bescheid hat nun lediglich über einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgesprochen. Gemäß § 177 Z 3 ASVG werden aus diesem Versicherungsfall Krankengeld (§§ 138 - 143 ASVG), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld (§ 152 ASVG) gewährt. Krankenbehandlung (§§ 133 - 137 ASVG) wird hingegen gemäß § 117 Z 2 ASVG nur aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt (Grillberger, Öst. Sozialrecht 28 ff, 31 ff; Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 RZ 110 f und 118 f; Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 200 ff, 227 ff). Da über einen Anspruch auf Krankenbehandlung kein Bescheid der beklagten Partei vorliegt, ist für eine diesen Anspruch geltend machende Klage der Rechtsweg unzulässig und die Klage insoweit gemäß § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (Kuderna aaO 393 f; vgl. SSV-NF 4/54, 4/89). Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt auch die Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensteile (§ 477 Abs. 1 Z 6 ZPO; Fasching ZPR2 Rz 101, 1758). Diese Nichtigkeit war aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.Der vorliegende Bescheid hat nun lediglich über einen Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit abgesprochen. Gemäß Paragraph 177, Ziffer 3, ASVG werden aus diesem Versicherungsfall Krankengeld (Paragraphen 138, - 143 ASVG), gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld (Paragraph 152, ASVG) gewährt. Krankenbehandlung (Paragraphen 133, - 137 ASVG) wird hingegen gemäß Paragraph 117, Ziffer 2, ASVG nur aus dem Versicherungsfall der Krankheit gewährt (Grillberger, Öst. Sozialrecht 28 ff, 31 ff; Tomandl, Grundriß des öst. SozR4 RZ 110 f und 118 f; Binder in Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 200 ff, 227 ff). Da über einen Anspruch auf Krankenbehandlung kein Bescheid der beklagten Partei vorliegt, ist für eine diesen Anspruch geltend machende Klage der Rechtsweg unzulässig und die Klage insoweit gemäß Paragraph 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (Kuderna aaO 393 f; vergleiche SSV-NF 4/54, 4/89). Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bewirkt auch die Nichtigkeit der davon betroffenen Verfahrensteile (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO; Fasching ZPR2 Rz 101, 1758). Diese Nichtigkeit war aus Anlaß der zulässigen Revision von Amts wegen wahrzunehmen.
Im übrigen ist die Revision im Sinne ihres Zurückverweisungsantrages berechtigt.
Gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein.Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG tritt der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit mit dem Beginn der durch die Krankheit herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit ein.
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kann gleichzeitig mit dem Eintritt des Versicherungsfalles der Krankheit selbst einsetzen oder aber auch erst in einem späteren Zeitpunkt eintreten, nachdem schon einige Zeit Krankheit, die ärztliche Hilfe und die Anwendung von Heilmitteln erforderlich machte, jedoch zunächst Arbeitsunfähigkeit nicht zur Folge hatte, bestanden hat. Aus der gesetzlichen Definition ergibt sich, daß zum Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Krankheit selbst der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist. Fällt - wenn auch bei Weiterbestehen der Krankheit - die Arbeitsunfähigkeit weg, so ist dieser Versicherungsfall beendet. Die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Erkrankte nicht oder doch nur mit Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Wegfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ist anzunehmen, wenn der Versicherte in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen und wenn auf Grund des ärztlichen Befundes beim Versicherten eine Schädigung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Körperzustandes durch die Wiederaufnahme dieser Tätigkeit nicht zu erwarten ist (SSV-NF 1/35, 3/69).
Die erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Tatsachenfeststellungen reichen zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung nicht aus. Es wurde weder geprüft, welche arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit der Kläger am 9. Februar 1990 wieder hätte aufnehmen sollen noch auf Grund welcher Umstände er dazu wieder in der Lage gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes hat das Erstgericht nämlich keineswegs - und auch nicht in dieser allgemeinen
Form - festgestellt, daß der Kläger ab 9. Februar 1990 wieder seiner ausgeübten Beschäftigung hätte nachgehen können; dieser Satz findet sich nämlich nur in der Begründung des angefochtenen Bescheides, diese Begründung wurde im erstgerichtlichen Urteil wörtlich (in Anführungszeichen) wiedergegeben, jedoch nicht zum Gegenstand gerichtlicher Feststellungen gemacht. Die Aussage, ab 9. Februar 1990 sei die "Konsumation eines Krankenstandes" durch den Kläger nicht erforderlich gewesen, ist keine Tatsachenfeststellung, sondern nimmt bereits die rechtliche Beurteilung vorweg. Daß auch die Krankheit selbst schon mit 9. Februar 1990 beendet gewesen sei, ist nach den bisherigen Ergebnissen des Beweisverfahrens noch nicht verläßlich anzunehmen; dagegen könnte auch der Umstand sprechen, daß der Kläger im Zeitraum bis zum 8. April 1990 noch zehn physikalische Behandlungen verabreicht erhielt. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die die rechtliche Beurteilung zulassen, ab welchem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit des Klägers in einem solchen Maße wiederhergestellt war, daß er seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufnehmen konnte.
Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu beachten sein, daß das noch unerledigte Klagebegehren auf Gewährung "sonstiger Leistungen" (aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) im Sinne der obigen Ausführungen unbestimmt ist und vom Kläger zu präzisieren sein wird (vgl. SSV-NF 1/35).Im fortgesetzten Verfahren wird auch zu beachten sein, daß das noch unerledigte Klagebegehren auf Gewährung "sonstiger Leistungen" (aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit) im Sinne der obigen Ausführungen unbestimmt ist und vom Kläger zu präzisieren sein wird vergleiche SSV-NF 1/35).
Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache im aufgezeigten Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs. 1 ZPO).Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil der ersten Instanz aufzuheben und die Streitsache im aufgezeigten Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO iVm § 2 Abs. 1 ASGG (SVSlg. 34.165). Eine die nichtigen Verfahrensteile betreffende Kostenentscheidung (vgl. § 51 ZPO) konnte unterbleiben, weil insoweit besondere Kosten nicht entstanden sind.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG (SVSlg. 34.165). Eine die nichtigen Verfahrensteile betreffende Kostenentscheidung vergleiche Paragraph 51, ZPO) konnte unterbleiben, weil insoweit besondere Kosten nicht entstanden sind.