Der Rekurs gegen den aufhebenden Beschluss (Punkt 3.) und die Kostenentscheidung (Punkt 4.) des Berufungsgerichtes ist unzulässig.
Im Übrigen (gegen die Bestätigung der Klagszurückweisung durch das Erstgericht und gegen die aus Anlass der Berufung ausgesprochene weitere Klagszurückweisung [Punkte 1. und 2.]) sind der Revisionsrekurs bzw Rekurs nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Klagevertreter mit Schriftsatz vom 6. 3. 2003 "ergänzendes Vorbringen" zum Revisionsrekurs/Rekurs vom 22. 11. 2002 erstattet hat. Dieser Nachtrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach § 84 Abs 3 ZPO nicht vorliegen (SSVVorweg ist festzuhalten, dass der Klagevertreter mit Schriftsatz vom 6. 3. 2003 "ergänzendes Vorbringen" zum Revisionsrekurs/Rekurs vom 22. 11. 2002 erstattet hat. Dieser Nachtrag ist als unzulässig zurückzuweisen, weil dem Kläger nur ein Rechtsmittel zusteht und die Voraussetzungen einer Verbesserung nach Paragraph 84, Absatz 3, ZPO nicht vorliegen (SSV-NF 2/5 mwN; 10 ObS 424/01b; uva).
Unzulässig ist aber auch das Rechtsmittel selbst soweit es sich gegen den Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach Punkt 3. und den Kostenausspruch nach Punkt 4. der Berufungsentscheidung wendet:
Nach ständiger Judikatur ist auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit eines Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus § 45 Abs 3 ASGG, der ausdrücklich auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO verweist. Nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kann der aufhebende Beschluss des Berufungsgerichtes aber nur angefochten werden, wenn das Berufungsgericht ausspricht, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dabei darf das Berufungsgericht diese Zulässigkeit gemäß Abs 2 dieser Bestimmung wieder nur unter der Voraussetzung des § 502 ZPO ("erhebliche Rechtsfrage" etc vergleichbar § 46 Abs 1 ASGG) aussprechen. Nur hinsichtlich dieses zuletzt genannten Beurteilungsmaßstabes durch das Berufungsgericht ordnet nun das ASGG eine Abweichung von § 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO dahin an, dass das Berufungsgericht in den Streitigkeiten im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG diesen Ausspruch immer setzen darf; ist doch auch sonst in diesen Verfahren iSd § 46 Abs 3 ASGG unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 46 Abs 1 ASGG (vergleichbar § 502 Abs 1 ZPO) die Revision zulässig. Es ändert sich also nur der Beurteilungsmaßstab iSd § 519 Abs 2 ZPO.Nach ständiger Judikatur ist auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit eines Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO davon abhängig, dass ein entsprechender Ausspruch des Berufungsgerichtes erfolgt. Dies ergibt sich schon aus Paragraph 45, Absatz 3, ASGG, der ausdrücklich auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verweist. Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO kann der aufhebende Beschluss des Berufungsgerichtes aber nur angefochten werden, wenn das Berufungsgericht ausspricht, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dabei darf das Berufungsgericht diese Zulässigkeit gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung wieder nur unter der Voraussetzung des Paragraph 502, ZPO ("erhebliche Rechtsfrage" etc vergleichbar Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) aussprechen. Nur hinsichtlich dieses zuletzt genannten Beurteilungsmaßstabes durch das Berufungsgericht ordnet nun das ASGG eine Abweichung von Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, ZPO dahin an, dass das Berufungsgericht in den Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG diesen Ausspruch immer setzen darf; ist doch auch sonst in diesen Verfahren iSd Paragraph 46, Absatz 3, ASGG unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (vergleichbar Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) die Revision zulässig. Es ändert sich also nur der Beurteilungsmaßstab iSd Paragraph 519, Absatz 2, ZPO.
Daran aber, dass ein aufhebender Beschluss des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO überhaupt nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht dies im Sinne des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zulässt, ändert sich nichts. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach Punkt 3. der Berufungsentscheidung nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (SSVDaran aber, dass ein aufhebender Beschluss des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO überhaupt nur dann angefochten werden kann, wenn das Berufungsgericht dies im Sinne des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zulässt, ändert sich nichts. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss nach Punkt 3. der Berufungsentscheidung nicht anfechtbar und daher der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen (SSV-NF 10/12; RIS-Justiz RS0043896; RS0085739; RS0102027; zuletzt: 10 ObS 49/01f und 8 ObA 135/01p; vgl zu § 519 ZPO RISJustiz RS0043896; RS0085739; RS0102027; zuletzt: 10 ObS 49/01f und 8 ObA 135/01p; vergleiche zu Paragraph 519, ZPO RIS-Justiz RS0043898; RS0043880). Auch auf die Frage, ob statt der Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht hätte durchgeführt werden sollen (Punkt I.1.1. des Rechtsmittels), ist daher nicht zu prüfen.Justiz RS0043898; RS0043880). Auch auf die Frage, ob statt der Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht hätte durchgeführt werden sollen (Punkt römisch eins.1.1. des Rechtsmittels), ist daher nicht zu prüfen.
Wenn der Kläger auch darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt, dass das Berufungsgericht die Berufung im Kostenpunkt nicht behandelt habe, hält er dazu zwar selbst fest, dass auf Seite 19 der Berufungsbegründung ohnehin Ausführungen zur Kostenrüge "getätigt" wurden, die er auch inhaltlich bekämpft (Punkt V.1.3. des Rechtsmittels); er vermisst aber einen diesbezüglichen Ausspruch im Spruch des "Berufungsurteiles" (richtig: Beschluss des Berufungsgerichtes), wo in Punkt 4. lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden werde. Für den Fall, dass in seinem Rechtsmittel insoweit ein Revisionsrekurs zu erblicken sei, führt er aus, dass hier einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.Wenn der Kläger auch darin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt, dass das Berufungsgericht die Berufung im Kostenpunkt nicht behandelt habe, hält er dazu zwar selbst fest, dass auf Seite 19 der Berufungsbegründung ohnehin Ausführungen zur Kostenrüge "getätigt" wurden, die er auch inhaltlich bekämpft (Punkt römisch fünf.1.3. des Rechtsmittels); er vermisst aber einen diesbezüglichen Ausspruch im Spruch des "Berufungsurteiles" (richtig: Beschluss des Berufungsgerichtes), wo in Punkt 4. lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden werde. Für den Fall, dass in seinem Rechtsmittel insoweit ein Revisionsrekurs zu erblicken sei, führt er aus, dass hier einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliege.
Darauf ist jedoch ebenfalls nicht weiter einzugehen, weil nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen einer Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 12/22; 8/115; 5/37 ua; RIS-Justiz RS0085813; zuletzt: 10 ObS 207/02t mwN).
In den Rechtsmittelausführungen die sich - vor der getrennten Ausführung des Revisionsrekurses bzw Rekurses - ausdrücklich gegen die "gesamte" berufungsgerichtliche Entscheidung richten, macht der Kläger zunächst als Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen habe, den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht, wobei es seine Vorgangsweise "verfehlt" auf § 492 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG) gestützt habe (Punkt I. des Rechtsmittels).In den Rechtsmittelausführungen die sich - vor der getrennten Ausführung des Revisionsrekurses bzw Rekurses - ausdrücklich gegen die "gesamte" berufungsgerichtliche Entscheidung richten, macht der Kläger zunächst als Nichtigkeit des Berufungsverfahrens geltend, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen habe, den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht, wobei es seine Vorgangsweise "verfehlt" auf Paragraph 492, ZPO (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG) gestützt habe (Punkt römisch eins. des Rechtsmittels).
Nach § 492 ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Wenn keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer solchen Verhandlung verzichtet haben. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung anordnen, insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme für nötig hält (§ 488 ZPO).Nach Paragraph 492, ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Wenn keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer solchen Verhandlung verzichtet haben. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung anordnen, insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme für nötig hält (Paragraph 488, ZPO).
Nun ist richtig, dass die Verletzung der Vorschrift des § 492 ZPO Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO begründet (SSVNun ist richtig, dass die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 492, ZPO Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO begründet (SSV-NF 7/53 mwN; RIS-Justiz RS0042245). Allerdings muss der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung grundsätzlich ausdrücklich (SSV-NF 13/75; RIS-Justiz RS0042245 [T1]) gestellt werden, was im vorliegenden Fall - wie die Revision ausdrücklich zugesteht - nicht geschehen ist; hat der Kläger in der Berufung doch lediglich Aufhebungs- bzw Abänderungsanträge gestellt. Da die in der Berufung enthaltenen Anträge auch nicht undeutlich oder unklar waren (vgl JBl 1988, 472; RZ 1991/76; RdW 2001/316) und daher kein Anlass bestand, den Berufungswerber in einem Verbesserungsverfahren zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern, wurde seitens des Klägers wirksam auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (§ 492 Abs 1 Satz 2 ZPO).Justiz RS0042245 [T1]) gestellt werden, was im vorliegenden Fall - wie die Revision ausdrücklich zugesteht - nicht geschehen ist; hat der Kläger in der Berufung doch lediglich Aufhebungs- bzw Abänderungsanträge gestellt. Da die in der Berufung enthaltenen Anträge auch nicht undeutlich oder unklar waren vergleiche JBl 1988, 472; RZ 1991/76; RdW 2001/316) und daher kein Anlass bestand, den Berufungswerber in einem Verbesserungsverfahren zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern, wurde seitens des Klägers wirksam auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO).
Entgegen dem vom Kläger vertretenen Standpunkt gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates (vgl zuletzt: 10 ObS 351/01t) auch im sozialrechtlichen Verfahren, sodass die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt (vgl auch RISEntgegen dem vom Kläger vertretenen Standpunkt gelten diese Grundsätze nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates vergleiche zuletzt: 10 ObS 351/01t) auch im sozialrechtlichen Verfahren, sodass die geltend gemachte Nichtigkeit nicht vorliegt vergleiche auch RIS-Justiz RS0042245 [T2]) zu dem im Rechtsmittel angesprochenen Fall eines Antrages auf auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, der in § 44 Abs 2 ASGG ausdrücklich dem § 501 Abs 1 zweiter Satz ZPO entsprechend geregelt ist (Justiz RS0042245 [T2]) zu dem im Rechtsmittel angesprochenen Fall eines Antrages auf auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, der in Paragraph 44, Absatz 2, ASGG ausdrücklich dem Paragraph 501, Absatz eins, zweiter Satz ZPO entsprechend geregelt ist (Feitziger/Tades ASGG² FN 5 zu § 44 ASGG), woraus sich ergibt, dass das ASGG auch insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - keine abweichende Anordnung iSd § 2 Abs 1 ASGG enthält). ASGG² FN 5 zu Paragraph 44, ASGG), woraus sich ergibt, dass das ASGG auch insoweit - entgegen der Auffassung des Klägers - keine abweichende Anordnung iSd Paragraph 2, Absatz eins, ASGG enthält).
Aber auch von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die - bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens - eine Erörterung und damit eine Berufungsverhandlung auch ohne Parteiantrag erfordert hätte, kann nicht gesprochen werden:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs darf das Gericht die Parteien nicht mit einer Rechtsansicht überraschen, die sie bisher unbeachtet ließen und auf die sie nicht aufmerksam gemacht wurden (Fucik in Rechberger² Rz 4 zu § 182 ZPO; MietSlg 50.719; SZ 70/199 mwN uva; RIS² Rz 4 zu Paragraph 182, ZPO; MietSlg 50.719; SZ 70/199 mwN uva; RIS-Justiz RS0037300). Eine gerichtliche Handlungspflicht im Sinne des § 182 ZPO besteht aber nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozessgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (RISJustiz RS0037300). Eine gerichtliche Handlungspflicht im Sinne des Paragraph 182, ZPO besteht aber nur dann, wenn die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz von keiner der Parteien ins Treffen geführt wurde und der jeweilige Prozessgegner demnach keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (RIS-Justiz RS0037300 [T16]). Gelangt das Berufungsgericht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht, so kann von einer "Überraschungsentscheidung" keine Rede sein (1 Ob 283/00z mwN; SZ 70/199; SZ 68/135; RIS-Justiz RS0037300 [T30]).
Hier hat die beklagte Partei bereits in der Klagebeantwortung - wenn auch nur hinsichtlich des Antrages auf Integritätsabgeltung - die sukzessive Kompetenz des Erstgerichtes mangels Vorliegens eines klagbaren Bescheides eingewendet und in der Verhandlung vom 15. 2. 2002 vorgebracht, dass über die Versehrtenrente bescheidmäßig noch nicht erkannt worden sei, sondern lediglich über den Anspruch auf Versehrtengeld, sodass auch diesbezüglich keine Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei. Der Klagevertreter hat dieses Vorbringen bestritten (ON 24). Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes (zum Fehlen eines Bescheides der beklagten Partei bzw zum Zeitpunkt des Anfalls der Versehrtenrente für Schüler nach § 204 Abs 4 ASVG), wurden daher bereits im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführt und erörtert (vgl auch das Vorbringen des Klagevertreters "im Hinblick auf die Bestimmung des § 204 Abs 4 ASVG" lt AS 141 f = Seite 3 f in ON 24), sodass die Parteien in keiner Weise überrascht wurden (RISHier hat die beklagte Partei bereits in der Klagebeantwortung - wenn auch nur hinsichtlich des Antrages auf Integritätsabgeltung - die sukzessive Kompetenz des Erstgerichtes mangels Vorliegens eines klagbaren Bescheides eingewendet und in der Verhandlung vom 15. 2. 2002 vorgebracht, dass über die Versehrtenrente bescheidmäßig noch nicht erkannt worden sei, sondern lediglich über den Anspruch auf Versehrtengeld, sodass auch diesbezüglich keine Zulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei. Der Klagevertreter hat dieses Vorbringen bestritten (ON 24). Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichtes (zum Fehlen eines Bescheides der beklagten Partei bzw zum Zeitpunkt des Anfalls der Versehrtenrente für Schüler nach Paragraph 204, Absatz 4, ASVG), wurden daher bereits im Verfahren erster Instanz ins Treffen geführt und erörtert vergleiche auch das Vorbringen des Klagevertreters "im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 204, Absatz 4, ASVG" lt AS 141 f = Seite 3 f in ON 24), sodass die Parteien in keiner Weise überrascht wurden (RIS-Justiz RS0037300 [T23]; 1 Ob 283/00z mwN; 9 Ob 47/01d mwN; uva zuletzt: 10 ObS 15/03h).
Ob der zu Punkt II. des Rechtsmittels gerügte, bereits in der Berufung geltendgemachte angebliche Verfahrensmangel (Bedenken gegen die Direktzustellung von Schriftsätzen) vorliegt, war hier nicht neuerlich zu prüfen. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Ob der zu Punkt römisch II. des Rechtsmittels gerügte, bereits in der Berufung geltendgemachte angebliche Verfahrensmangel (Bedenken gegen die Direktzustellung von Schriftsätzen) vorliegt, war hier nicht neuerlich zu prüfen. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können nämlich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E38 zu § 503 mwN; SSV in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Auf die dazu erstatteten - ebenfalls die "gesamte" berufungsgerichtliche Entscheidung betreffenden - Ausführungen ist somit nicht weiter einzugehen.
Was nun die zu Punkt III. und IV. des Rechtsmittel getrennt vorgetragenen Ausführungen zum Revisionsrekurs gegen Punkt 1. und zum Rekurs gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses anlangt, trifft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass - mangels sukzessiver Kompetenz - der Rechtsweg sowohl für das Begehren auf Feststellung bzw Leistung einer Integritätsabgeltung, als auch für jenes auf Gewährung einer Versehrtenrente unzulässig ist, zu. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (§ 510 Abs 2 zweiter Satz ZPO).Was nun die zu Punkt römisch III. und römisch IV. des Rechtsmittel getrennt vorgetragenen Ausführungen zum Revisionsrekurs gegen Punkt 1. und zum Rekurs gegen Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses anlangt, trifft die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass - mangels sukzessiver Kompetenz - der Rechtsweg sowohl für das Begehren auf Feststellung bzw Leistung einer Integritätsabgeltung, als auch für jenes auf Gewährung einer Versehrtenrente unzulässig ist, zu. Es kann daher auf diese Ausführungen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 2, zweiter Satz ZPO).
Den Rechtsmittelausführungen ist noch folgendes entgegenzuhalten:
Jede Klage in Sozialrechtssachen setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG mit Ausnahme des - hier nicht klagsgegenständlichen - Falles einer Säumnis zwingend bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges einen Bescheid voraus, der meritorisch über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RISJede Klage in Sozialrechtssachen setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG mit Ausnahme des - hier nicht klagsgegenständlichen - Falles einer Säumnis zwingend bei sonstiger Unzulässigkeit des Rechtsweges einen Bescheid voraus, der meritorisch über den der betreffenden Leistungssache zugrunde liegenden Anspruch des Versicherten ergangen sein muss (RIS-Justiz RS0085867; SSV-NF 11/22). Gemäß § 65 Abs 2 ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in § 65 Abs 1 ASGG erfassten Rechtssachen. Voraussetzung dafür ist gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (SSVNF 11/22). Gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ASGG fallen unter die Sozialrechtssachen auch Klagen auf Feststellung. Dies gilt mangels einer Beschränkung für alle in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG erfassten Rechtssachen. Voraussetzung dafür ist gemäß Paragraph 228, ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Ansprüche, die erst in Zukunft entstehen werden, können in der Regel nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden (SSV-NF 5/78; 8/94 = SZ 67/164; 10/48 mwN ua). Auch Feststellungsklagen nach § 65 Abs 2 ASGG setzen auf Grund des Prinzips der sukzessiven Kompetenz, dem sie ebenfalls unterliegen (RISNF 5/78; 8/94 = SZ 67/164; 10/48 mwN ua). Auch Feststellungsklagen nach Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setzen auf Grund des Prinzips der sukzessiven Kompetenz, dem sie ebenfalls unterliegen (RIS-Justiz RS0085875), jedenfalls einen Bescheid voraus, der über das gestellte Feststellungsbegehren des Versicherten abgesprochen hat (Kuderna ASGG² Anm 14 zu § 65 ASGG mwN; 10 ObS 2/01v). ASGG² Anmerkung 14 zu Paragraph 65, ASGG mwN; 10 ObS 2/01v).
Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch ein Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch ein Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (SSV-NF 12/65 mwN; 13/149 ua).
Für gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler richtet sich der Anspruch auf Für gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG in der Unfallversicherung teilversicherte Schüler richtet sich der Anspruch auf Versehrtenrente nicht nach § 203 Abs 1 leg cit, der eine mindestens um 20 vH verminderte Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Wegen Arbeitsunfällen dieser Personen besteht vielmehr nach Abs 2 leg cit nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus mindestens 50 vH beträgt. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH und fällt erst mit jenem - hier noch nicht erreichten - Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre (§ 204 Abs 4 ASVG).nicht nach Paragraph 203, Absatz eins, leg cit, der eine mindestens um 20 vH verminderte Erwerbsfähigkeit voraussetzt. Wegen Arbeitsunfällen dieser Personen besteht vielmehr nach Absatz 2, leg cit nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über drei Monate hinaus mindestens 50 vH beträgt. Die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH und fällt erst mit jenem - hier noch nicht erreichten - Zeitpunkt an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben erfolgt wäre (Paragraph 204, Absatz 4, ASVG).
Nach § 212 Abs 3 ASVG ist für Schüler ein besonderes Nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG ist für Schüler ein besonderes Versehrtengeld vorgesehen, das durch Kapitalabfindung (bereits) eine MdE von mindestens 20 vH ausgleichen soll (Tomandl Grundriss5 Rz 228). Es wird als einmalige Leistung (auch ohne die oa weiteren Voraussetzungen) gewährt, nach dem Grad der MdE (mit festgelegten) Beträgen bemessen und ist auf eine nach demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente insoweit anzurechnen als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall der Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs 4 ASVG bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte. insoweit anzurechnen als es den Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall der Rente für die Zeit bis zu dem im Paragraph 204, Absatz 4, ASVG bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte.
Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrunde liegenden Bescheid ausschließlich über ein Versehrtengeld des Klägers auf Grund seines als Arbeitsunfall anerkannten (Schul-)Unfalles vom 9. 5. 2000 abgesprochen. Demgemäß steht den Rekursausführungen entgegen, dass - mangels Vorliegens einer meritorischen Entscheidung der beklagten Partei über die im Gerichtsverfahren geltendgemachten Ansprüche auf Integritätsabgeltung bzw Versehrtenrente im angefochtenen Bescheid - die Verfahrensvoraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG für die erhobene Bescheidklage nicht gegeben sind. Aus der ausdrücklichen Anrechnungsbestimmung des § 212 Abs 3 ASVG ergibt sich, dass es sich auch beim Versehrtengeld bzw bei der Versehrtenrente um zwei verschiedene Leistungen handelt, und dass das Versehrtengeld gegenüber der hier begehrten Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud darstellt: im angefochtenen Bescheid - die Verfahrensvoraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG für die erhobene Bescheidklage nicht gegeben sind. Aus der ausdrücklichen Anrechnungsbestimmung des Paragraph 212, Absatz 3, ASVG ergibt sich, dass es sich auch beim Versehrtengeld bzw bei der Versehrtenrente um zwei verschiedene Leistungen handelt, und dass das Versehrtengeld gegenüber der hier begehrten Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud darstellt:
Hat der (Arbeits-)Unfall eines Schülers nämlich tatsächlich (wie hier behauptet wird) eine längerdauernde MdE von mindestens 50 vH zur Folge und erwirbt er damit (auch) einen Anspruch auf Versehrtenrente (der allerdings erst im § 204 Abs 4 ASVG bestimmten Zeitpunkt anfällt), dann kommt es (wie bereits ausgeführt) zum teilweisen Ruhen des Anspruches auf (der allerdings erst im Paragraph 204, Absatz 4, ASVG bestimmten Zeitpunkt anfällt), dann kommt es (wie bereits ausgeführt) zum teilweisen Ruhen des Anspruches auf Versehrtengeld; dieses wird mit jenem Betrag ruhend gestellt, der die Höhe der fiktiven Versehrtenrente vom Eintritt des Versicherungsfalles bis zu ihrem tatsächlichen Anfall übersteigt. Damit soll verhindert werden, dass Versehrtengeld und Versehrtenrente zusammengenommen mehr ausmachen als eine Versehrtenrente, die schon ab dem Eintritt der Versehrtheit zuerkannt worden wäre (Tomandl SV-System 13. Erg-Lfg 330 [Punkt 2.3.3.2.2.E. letzter Abs]). Diese gesetzliche Anordnung der Anrechnung des Versehrtengeldes auf die aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente (§ 212 Abs 3 letzter Satz ASVG) ist jedoch nur dann erforderlich, wenn man Versehrtengeld und Versehrtenrente eben nicht als einen einheitlichen Anspruch, sondern als Lfg 330 [Punkt 2.3.3.2.2.E. letzter Abs]). Diese gesetzliche Anordnung der Anrechnung des Versehrtengeldes auf die aus demselben Versicherungsfall anfallende Versehrtenrente (Paragraph 212, Absatz 3, letzter Satz ASVG) ist jedoch nur dann erforderlich, wenn man Versehrtengeld und Versehrtenrente eben nicht als einen einheitlichen Anspruch, sondern als zwei verschiedene Leistungen ansieht, wofür im Übrigen auch die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen sprechen.
Aber auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar; handelt es sich doch dabei um eine einmalige Zusatzleistung zur Versehrtenrente in Form einer Kapitalzuwendung, also einen eigenen Entschädigungsanspruch für erhebliche und dauernde Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Integrität (die als Folge eines Arbeitsunfalls aufgetreten sind), der nur dann zusteht, wenn der Körperschaden durch grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen herbeigeführt wurde (Tomandl Grundriss5 Rz 232 mwN).
Dem Rechtsmittel des Klägers war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.