Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 221/97s mwN). Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180). Die Ausführungen des Revisionswerbers beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen zu den Privatgutachten aufgezeigt werden. Eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach § 503 ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v). Wenngleich die Revision formell Nichtigkeit geltend macht, beschränkt sich ihr Inhalt auf Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte. Ein solcher Vorwurf kann aber im gegenständlichen Fall nicht erhoben werden.Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Senates zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 221/97s mwN). Bei der Entscheidung von Fragen der Beweiswürdigung liegt keine Mangelhaftigkeit geschweige denn eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin, daß bei der gemäß Paragraph 272, Absatz 3, ZPO vorzunehmenden Begründung dieser Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können oder eine noch mögliche Erwägung nicht angestellt wurde, oder daß die Begründung sich mit den für eine Partei günstigen Beweisergebnissen nicht auseinandersetzt oder auf bestimmte Beweisergebnisse nicht Bezug nimmt (RIS-Justiz RS0040180). Die Ausführungen des Revisionswerbers beschränken sich darauf, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen, indem angebliche Widersprüche der Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen zu den Privatgutachten aufgezeigt werden. Eine unvollständige, mangelhafte oder sogar fehlerhafte Beweiswürdigung bildet aber keine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO, sondern könnte nur mit dem - im Revisionsverfahren nach Paragraph 503, ZPO nicht zur Verfügung stehenden - Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden (4 Ob 2134/96v). Wenngleich die Revision formell Nichtigkeit geltend macht, beschränkt sich ihr Inhalt auf Ausführungen zur Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der natürlichen Kausalität. Ein Mangel des Berufungsverfahrens läge dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge nicht befaßt hätte. Ein solcher Vorwurf kann aber im gegenständlichen Fall nicht erhoben werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.