Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß die vorliegende Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt wurde und demzufolge nach § 543 ZPO zurückzuweisen war, ist zutreffend. Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß die vorliegende Wiederaufnahmsklage auf keinen gesetzlich zulässigen Anfechtungsgrund gestützt wurde und demzufolge nach Paragraph 543, ZPO zurückzuweisen war, ist zutreffend. Ergänzend ist den Rechtsmittelausführungen entgegenzuhalten:
Gemäß § 530 Abs 1 Z 7 ZPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb von dessen Grenzen herbeizuführen (Fasching Komm IV 513 f, 541; derselbe ZPR2 Rz 2068 mwN; 10 Ob S 438/89 = RZ 1990, 173/71). Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen (SSV-NF 1/40 mwN; RZ 1990, 173/71). Gemäß § 530 Abs 2 ZPO ist wegen der in Abs 1 Z 7 leg cit angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der Verhandlung erster Instanz geltend zu machen (vgl dazu Fasching aaO Rz 2067).Gemäß Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein, eine günstigere Entscheidung über den Streitgegenstand des Vorprozesses innerhalb von dessen Grenzen herbeizuführen (Fasching Komm römisch IV 513 f, 541; derselbe ZPR2 Rz 2068 mwN; 10 Ob S 438/89 = RZ 1990, 173/71). Bei Unschlüssigkeit ist die Wiederaufnahmsklage in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß zurückzuweisen (SSV-NF 1/40 mwN; RZ 1990, 173/71). Gemäß Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ist wegen der in Absatz eins, Ziffer 7, leg cit angegebenen Umstände die Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der Verhandlung erster Instanz geltend zu machen vergleiche dazu Fasching aaO Rz 2067).
Die Abweisung der Klage im Vorprozeß erfolgte unter anderem deshalb, weil beide Instanzen an der schon früher in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht festhielten, daß Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 3Die Abweisung der Klage im Vorprozeß erfolgte unter anderem deshalb, weil beide Instanzen an der schon früher in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht festhielten, daß Leistungsansprüche in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer 3,
ASVG auch dann ruhen würden, wenn sich der Anspruchsberechtigte infolge höherer Gewalt oder Zufalles, also gegen seinen Willen und gezwungenermaßen, im Ausland aufhalte und daß auch die Verbüßung einer - ob zu Recht oder nicht und unter welchen Begleitumständen immer verhängten - Freiheitsstrafe im Ausland als Auslandsaufenthalt gelte (so das Urteil des OLG Wien vom 8.1.1985, 32 R 270/84 = SSV 25/2). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht wäre die Klage im Vorprozeß auch abgewiesen worden, hätte der Kläger die nunmehr zur Dartuung seiner menschenrechtswidrigen Inhaftierung in Afghanistan geltendgemachten Tatsachen und Beweismittel damals ins Treffen geführt. Angebliche Fehler bei der rechtlichen Beurteilung sind nämlich als Wiederaufnahmsgrund ausgeschlossen (Fasching aaO Rz 2053).
Soweit sich der Wiederaufnahmskläger zum Beweis dafür, daß er Österreich nicht im April 1980, sondern erst am 5. oder am 15.Mai 1980 verlassen habe, auf seinen Reisepaß berief, steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß er diesen Paß bereits seit 9.1.1984 (also vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß) in Händen hatte, woraus sich die Unzulässigkeit dieses Wiederaufnahmsgrundes nach § 530 Abs 2 ZPO ergibt. Gründe, warum er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, das neue Beweismittel damals geltend zu machen, hat der qualifiziert vertreten gewesene Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Ein im Zusammenhang damit gerügter Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung der Anleitungspflicht nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG (das Erstgericht hätte ihn anleiten sollen, sich auf das Vergessen bekannter Tatsachen und Beweismittel zu stützen - vgl Fasching aaO Rz 2067), wurde vom Rekursgericht verneint. Ein solcher angeblich dem Erstgericht unterlaufener und vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz wurde zwar bisher nur für die Verneinung von Mängeln durchSoweit sich der Wiederaufnahmskläger zum Beweis dafür, daß er Österreich nicht im April 1980, sondern erst am 5. oder am 15.Mai 1980 verlassen habe, auf seinen Reisepaß berief, steht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, daß er diesen Paß bereits seit 9.1.1984 (also vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß) in Händen hatte, woraus sich die Unzulässigkeit dieses Wiederaufnahmsgrundes nach Paragraph 530, Absatz 2, ZPO ergibt. Gründe, warum er ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, das neue Beweismittel damals geltend zu machen, hat der qualifiziert vertreten gewesene Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Ein im Zusammenhang damit gerügter Verfahrensmangel, nämlich die Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG (das Erstgericht hätte ihn anleiten sollen, sich auf das Vergessen bekannter Tatsachen und Beweismittel zu stützen - vergleiche Fasching aaO Rz 2067), wurde vom Rekursgericht verneint. Ein solcher angeblich dem Erstgericht unterlaufener und vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz wurde zwar bisher nur für die Verneinung von Mängeln durch
das Berufungsgericht aufgestellt (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197, SSV-NF
3/115 = JBl 1990, 535 uva), er muß aber analog auch für solche
Mängel gelten, deren Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Ausgehend von der Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 (nunmehr § 519 Abs 1 Z 1 ZPO), wonach die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, nicht angefochten werden konnte (MietSlg 38.799 mwN uva), hat der Oberste Gerichtshof bereits früher keinen Grund gesehen, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders zu behandeln als im Berufungsverfahren; der gebotene Analogieschluß führe dazu, daß der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen könne (JBl 1989, 389). Dieser für die Nichtigkeit im Rekursverfahren entwickelte Gedanke muß aber nach dem Größenschluß auch für die Mangelhaftigkeit gelten. Auf die im Revisionsrekurs vorgetragene Mängelrüge kann daher nicht mehr eingegangen werden. Die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob mit Rücksicht auf das - nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/76) - dem wiederaufzunehmenden Verfahren entgegenstehende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Wiederaufnahmsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl Fasching aaO Rz 1710 ff), braucht nicht beantwortet zu werden, weil die Klage aus anderen Überlegungen als unzulässig zurückzuweisen war.Mängel gelten, deren Vorliegen vom Rekursgericht verneint wurde. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 (nunmehr Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO), wonach die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welche die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verwarf, nicht angefochten werden konnte (MietSlg 38.799 mwN uva), hat der Oberste Gerichtshof bereits früher keinen Grund gesehen, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders zu behandeln als im Berufungsverfahren; der gebotene Analogieschluß führe dazu, daß der Oberste Gerichtshof auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen könne (JBl 1989, 389). Dieser für die Nichtigkeit im Rekursverfahren entwickelte Gedanke muß aber nach dem Größenschluß auch für die Mangelhaftigkeit gelten. Auf die im Revisionsrekurs vorgetragene Mängelrüge kann daher nicht mehr eingegangen werden. Die vom Rekursgericht bejahte Frage, ob mit Rücksicht auf das - nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 3/76) - dem wiederaufzunehmenden Verfahren entgegenstehende Prozeßhindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegende Wiederaufnahmsklage überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis besteht vergleiche Fasching aaO Rz 1710 ff), braucht nicht beantwortet zu werden, weil die Klage aus anderen Überlegungen als unzulässig zurückzuweisen war.
Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Dem Revisionsrekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).