Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt im wesentlichen die Auffassung, die Zurückbringung seines am Vortag abgestellten Fahrrades zum Dienstort sei ausschließlich im dienstlichen Interesse gelegen, weshalb unerheblich sei, daß er das Fahrrad erst am nächsten Tag gebraucht hätte. Diesem Standpunkt ist folgendes entgegenzuhalten:
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht unter anderem bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 175 Abs 1 ASVG) und darüberhinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann: zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht unter anderem bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und darüberhinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann: zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.
Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen miteinzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. Auch andere grundsätzlich private Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme (vgl § 175 Abs 2 Z 7 ASVG), können in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist in allen solchen Verhaltensgestaltungen, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen das unfallbringende Verhalten, dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu sein, ist unfallversicherungsrechtlich dann relevant, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl BSG 24.1.1995, NZS 1995, 279; 10 ObS 83/95).Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen miteinzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. Auch andere grundsätzlich private Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG), können in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist in allen solchen Verhaltensgestaltungen, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen das unfallbringende Verhalten, dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu sein, ist unfallversicherungsrechtlich dann relevant, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet vergleiche BSG 24.1.1995, NZS 1995, 279; 10 ObS 83/95).
Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im allgemeinen nicht versichert. Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz jedoch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung und der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, unter Umständen auch beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es dürfen allerdings keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art- und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen und muß sich auf solche Verrichtungen beschränken, die für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit nötig sind (Lauterbach, Unfallversicherung3 268/2; Ricke im Kasseler Komm zum SozVR Rz 61 zu 11 RVO § 550; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72. Nachtrag 486 h II, 486 i; Podzun, Unfallsachbearbeiter 118, 3; BGSE 16, 245; Tomandl, Der Wegunfall, in: Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 154; vgl auch SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61 mwN - Schneeräumung; 10 ObS 83/95 = teilweise ARD 4703/22/95 - Reifenwechsel). Rein vorbereitende Tätigkeiten sind im allgemeinen nicht versichert, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeuges oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (Ricke aaO Rz 62; Tomandl aaO ua; 10 ObS 83/95). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze wurde in der zuletzt genannten Entscheidung auch das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung als unter Versicherungsschutz stehend angenommen, weil es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten war und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stand.Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im allgemeinen nicht versichert. Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz jedoch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung und der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, unter Umständen auch beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es dürfen allerdings keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art- und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen und muß sich auf solche Verrichtungen beschränken, die für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit nötig sind (Lauterbach, Unfallversicherung3 268/2; Ricke im Kasseler Komm zum SozVR Rz 61 zu 11 RVO Paragraph 550 ;, Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72. Nachtrag 486 h römisch II, 486 i; Podzun, Unfallsachbearbeiter 118, 3; BGSE 16, 245; Tomandl, Der Wegunfall, in: Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 154; vergleiche auch SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61 mwN - Schneeräumung; 10 ObS 83/95 = teilweise ARD 4703/22/95 - Reifenwechsel). Rein vorbereitende Tätigkeiten sind im allgemeinen nicht versichert, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeuges oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (Ricke aaO Rz 62; Tomandl aaO ua; 10 ObS 83/95). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze wurde in der zuletzt genannten Entscheidung auch das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung als unter Versicherungsschutz stehend angenommen, weil es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten war und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stand.
Die dargelegten Grundsätze über rein vorbereitende Tätigkeiten, die im allgemeinen nicht versichert sind, können auch im vorliegenden Fall nutzbar gemacht werden. Der Kläger hatte sein Fahrrad am Abend des 31.8.1993 auf der Heimfahrt wegen einsetzenden Regens unterwegs abgestellt und offenbar am 1.9.1993 nicht benötigt; er wollte es erst am Abend des folgenden Tages vom Abstellort in die Nähe seines Arbeitsplatzes zurückbringen, um es am darauffolgenden Tag, dem 2.9.1993 wieder zur Verfügung zu haben. Das Zurückbringen des Fahrrades von seinem Abstellort zum Dienstort stellt im Sinne der obigen Ausführungen eine rein vorbereitende Tätigkeit dar, die zB dem Auftanken oder Reparieren des Fahrzeuges am Vortag oder dem Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag gleichzuhalten ist. Die geschilderten Gesamtumstände sprechen dafür, das unfallbringende Verhalten der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Daß der Kläger mit dem Fahrrad auch nicht den Heimweg antreten wollte, ergibt sich nach den Feststellungen daraus, daß er bereits seine Frau telefonisch aufgefordert hatte, ihn mit dem Pkw von seinem Büro abzuholen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es ihm genausogut möglich gewesen, am nächsten Morgen mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bis zum Abstellplatz des Fahrrades zu fahren und für den restlichen Weg zur Arbeitsstelle das Fahrrad zu benützen. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Unfall habe sich auf einem nicht unter Unfallversicherungsschutz stehenden Abweg ereignet, ist daher zutreffend. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß das vorliegende Feststellungsbegehren nach neuerer Rechtsprechung in dieser Form nicht zulässig ist (SSV-NF 8/14 und 81).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.