Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 bis 531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen. Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten.
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmebegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei hier auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (vgl EFSlg 57.856 mwN ua). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen; ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit bezogen auf den vorliegenden Fall konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (SSVDie neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmebegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei hier auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen vergleiche EFSlg 57.856 mwN ua). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen; ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit bezogen auf den vorliegenden Fall konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (SSV-NF 14/79 mwN; EvBl 1992/77; JBl 1979, 268 ua). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (10 ObS 23/03k; SSV-NF 14/79; EvBl 1992/77; SZ 59/14 uva).
Der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren (vgl Der vom Kläger geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel (Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO) soll der materiellen Wahrheit grundsätzlich in jenen Fällen zum Durchbruch verhelfen, in denen die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen (Urteilstatbestand) unrichtig oder unvollständig waren vergleiche Fasching, ZPR² Rz 2061 f). Es trifft nun zwar zu, dass nach ständiger Rechtsprechung ein nachträglich beigebrachtes Gutachten keine neue Tatsache ist, wenn das Thema des Gutachtens bereits im Hauptprozess bekannt war (RIS-Justiz RS0044834 mwN ua). Die gegenteilige Ansicht hätte nämlich zur Folge, dass Prozesse, in denen ein Sachverständigenbeweis hätte beantragt werden können, wieder aufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei nachträglich ein ihrem Standpunkt günstiges Gutachten vorlegen kann, aber auch Prozesse, in welchen ein Sachverständigenbeweis bereits durchgeführt wurde, wieder aufgenommen werden müssten, wenn die unterlegene Partei ein Gutachten vorlegt, das von dem der bestellten Sachverständigen abweicht (EvBl 1959/224 mwN ua). Es kann daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates auch in Sozialrechtssachen eine Wiederaufnahmsklage nicht darauf gestützt werden, dass ein anderer Sachverständiger später ein abweichendes Gutachten erstattet hat. Der Wiederaufnahmskläger müsste in einem solchen Fall vielmehr etwa den Nachweis erbringen, dass der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt habe oder dass die jüngeren Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Methode basieren, die zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt war (SSV-NF 14/79; 10/53; 7/115; 1/40 mwN; SZ 61/184; ZVR 1989/99 uva; RIS-Justiz RS0044555; RS0044834; Fasching aaO Rz 2065; MGA, ZPO15 E Nr 88 ff zu § 530 mwN; E Nr 88 ff zu Paragraph 530, mwN; Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 5 zu § 530 uva). Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden (8 Ob 69/86; EvBl 1959/224)., ZPO² Rz 5 zu Paragraph 530, uva). Beruhten die im Hauptprozess erstatteten Sachverständigengutachten jedoch auf einer unzulänglichen Grundlage, war somit die Entscheidungsgrundlage noch nicht vollständig, kann auch einem nachträglich erstatteten Gutachten, durch welches die Urteilsgrundlage vervollständigt wird, insbesondere auch, wenn es auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethoden beruht, die zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im Vorprozess noch nicht bekannt waren, die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden (8 Ob 69/86; EvBl 1959/224).
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass der Sachverständige Dr. N*****, der zunächst noch die Unfallskausalität des Bandscheibenvorfalles des Klägers ausdrücklich bejaht hatte, im Hauptprozess in der mündlichen Gutachtenserörterung am 18. 11. 1998 "im Hinblick auf die vom Zeugen S***** angegebene ausgeprägte Vorerkrankung der Bandscheibe" schließlich zu dem gegenteiligen gutachterlichen Ergebnis gekommen ist, demzufolge der Bandscheibenvorfall des Klägers aufgrund dieser Vorschädigung auch ohne Unfall bei einem mittelschweren Heben innerhalb eines Jahres eingetreten wäre. Dieser gutachterlichen Stellungnahme lag somit die auf die Aussage des sachkundigen Zeugen DDr. S***** beruhende Annahme des Sachverständigen zugrunde, dass die Bandscheibe des Klägers im Unfallszeitpunkt bereits schwere degenerative Vorschädigungen aufwies (vgl S 3 in ON 74 im Akt 32 Cgs 299/93i des Erstgerichtes). Da der Zeuge DDr. S***** seine diesbezüglichen Angaben mittlerweile jedoch zurückgenommen bzw zumindest relativiert hat, möchte der Kläger mit dem in der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Schreiben des Sachverständigen Dr. N***** vom 23. 1. 2003 unter Beweis stellen, dass der Sachverständige damit auch seine in der Tagsatzung vom 18. 11. 1998 getätigten gutachterlichen Aussagen nicht mehr aufrecht erhalten könne. Damit soll aber nach dem Prozessstandpunkt des Klägers nicht die Unrichtigkeit der von diesem Sachverständigen im Hauptverfahren gezogenen Schlussfolgerungen dargetan werden, sondern es sollen vielmehr die medizinisch erheblichen Tatsachengrundlagen des dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Befundes teilweise richtiggestellt werden (in diesem Sinne auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 4. 3. 2003, 10 ObS 23/03k; 6 Ob 581/91 ua).Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber darauf, dass der Sachverständige Dr. N*****, der zunächst noch die Unfallskausalität des Bandscheibenvorfalles des Klägers ausdrücklich bejaht hatte, im Hauptprozess in der mündlichen Gutachtenserörterung am 18. 11. 1998 "im Hinblick auf die vom Zeugen S***** angegebene ausgeprägte Vorerkrankung der Bandscheibe" schließlich zu dem gegenteiligen gutachterlichen Ergebnis gekommen ist, demzufolge der Bandscheibenvorfall des Klägers aufgrund dieser Vorschädigung auch ohne Unfall bei einem mittelschweren Heben innerhalb eines Jahres eingetreten wäre. Dieser gutachterlichen Stellungnahme lag somit die auf die Aussage des sachkundigen Zeugen DDr. S***** beruhende Annahme des Sachverständigen zugrunde, dass die Bandscheibe des Klägers im Unfallszeitpunkt bereits schwere degenerative Vorschädigungen aufwies vergleiche S 3 in ON 74 im Akt 32 Cgs 299/93i des Erstgerichtes). Da der Zeuge DDr. S***** seine diesbezüglichen Angaben mittlerweile jedoch zurückgenommen bzw zumindest relativiert hat, möchte der Kläger mit dem in der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Schreiben des Sachverständigen Dr. N***** vom 23. 1. 2003 unter Beweis stellen, dass der Sachverständige damit auch seine in der Tagsatzung vom 18. 11. 1998 getätigten gutachterlichen Aussagen nicht mehr aufrecht erhalten könne. Damit soll aber nach dem Prozessstandpunkt des Klägers nicht die Unrichtigkeit der von diesem Sachverständigen im Hauptverfahren gezogenen Schlussfolgerungen dargetan werden, sondern es sollen vielmehr die medizinisch erheblichen Tatsachengrundlagen des dem Sachverständigengutachten zugrunde liegenden Befundes teilweise richtiggestellt werden (in diesem Sinne auch die erst jüngst ergangene Entscheidung des erkennenden Senates vom 4. 3. 2003, 10 ObS 23/03k; 6 Ob 581/91 ua).
Auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei vergleichbarer Rechtslage (§ 69 Abs 1 Z 2 AVG) darauf verwiesen, dass ein Gutachten aus einer sachverständigen Tatsachenfeststellung (der sogenannten Befundaufnahme) und aus sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus eben den festgestellten Tatsachen (dem Gutachten im engeren Sinn) besteht. Es stellt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen Auch in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird bei vergleichbarer Rechtslage (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG) darauf verwiesen, dass ein Gutachten aus einer sachverständigen Tatsachenfeststellung (der sogenannten Befundaufnahme) und aus sachverständigen Schlussfolgerungen unter Anwendung der jeweiligen Kunst oder Wissenschaft aus eben den festgestellten Tatsachen (dem Gutachten im engeren Sinn) besteht. Es stellt auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen - ohne dass die Voraussetzungen des § 69 Abs 1 Z 1 AVG (vgl § 530 Abs 1 Z 2 ZPO) vorgelegen seien ohne dass die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vergleiche Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vorgelegen seien - geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen zu kommen, noch, wenn ein im Hauptverfahren nicht vernommener Sachverständiger aufgrund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige. Anders steht es mit den Ergebnissen der Befundaufnahme. Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung im Hauptverfahren bereits bestanden, erst später feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich ja auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Es kann daher auch im Verwaltungsverfahren ein Gutachten infolge neuer Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG, insbesondere der Mangel eines Verschuldens, gegeben sind (vgl unter anderem das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl 93/08/0123 und das Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl 2001/07/0017 mwN ua). durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Es kann daher auch im Verwaltungsverfahren ein Gutachten infolge neuer Befundergebnisse, die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen, durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, insbesondere der Mangel eines Verschuldens, gegeben sind vergleiche unter anderem das Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zl 93/08/0123 und das Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl 2001/07/0017 mwN ua).
Der vom Kläger im vorliegenden Fall behaupteten Tatsache, seine Lendenwirbelsäule sei im Zeitpunkt des Unfalls keinesfalls in dem Ausmaß vorgeschädigt gewesen, wie dies vom Sachverständigen Dr. N***** aufgrund der Angaben des Zeugen DDr. S***** angenommen worden sei, kommt für das Verfahren eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es besteht daher die Möglichkeit, dass dann, wenn dieser Umstand im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte (vgl RISDer vom Kläger im vorliegenden Fall behaupteten Tatsache, seine Lendenwirbelsäule sei im Zeitpunkt des Unfalls keinesfalls in dem Ausmaß vorgeschädigt gewesen, wie dies vom Sachverständigen Dr. N***** aufgrund der Angaben des Zeugen DDr. S***** angenommen worden sei, kommt für das Verfahren eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es besteht daher die Möglichkeit, dass dann, wenn dieser Umstand im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0044411), zumal sich nach den zutreffenden Ausführungen des Revisionsrekurswerbers auch der Sachverständige Dr. L***** auf die Angaben des Zeugen DDr. S***** gestützt hat (vgl S 2 im Protokoll ON 69 im Verfahren 32 Cgs 299/93i des Erstgerichtes). Aus dieser Erwägung war die Klagszurückweisung im Sinn des § 538 Abs 1 ZPO nicht gerechtfertigt.Justiz RS0044411), zumal sich nach den zutreffenden Ausführungen des Revisionsrekurswerbers auch der Sachverständige Dr. L***** auf die Angaben des Zeugen DDr. S***** gestützt hat vergleiche S 2 im Protokoll ON 69 im Verfahren 32 Cgs 299/93i des Erstgerichtes). Aus dieser Erwägung war die Klagszurückweisung im Sinn des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO nicht gerechtfertigt.
Nicht berechtigt sind jedoch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, soweit sie geltend machen, das vorgelegte Privatgutachten des Facharztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Prof. Dr. R***** beruhe auf neuen wissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnismethoden, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt gewesen wären. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).Nicht berechtigt sind jedoch die Ausführungen des Revisionsrekurswerbers, soweit sie geltend machen, das vorgelegte Privatgutachten des Facharztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Prof. Dr. R***** beruhe auf neuen wissenschaftlichen (medizinischen) Erkenntnismethoden, welche zum Zeitpunkt der Begutachtung im Hauptverfahren noch unbekannt gewesen wären. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes verwiesen werden. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO).
Es war daher in Stattgebung des Revisionsrekurses der erstinstanzliche Klagszurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Rechtsstreites aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.