Entscheidungstext 10ObS16/97v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS16/97v

Entscheidungsdatum

28.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zorka S*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1996, GZ 8 Rs 265/96s-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Juni 1996, GZ 30 Cgs 76/95a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die am 14.9.1947 geborene Klägerin hatte bereits am 3.12.1992 zu 14 Cgs 174/92 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Klage auf Invaliditätspension ab 1.8.1992 eingebracht, welches Begehren in allen drei Instanzen abgewiesen worden war (zuletzt Oberster Gerichtshof 10 ObS 233/94 vom 27.9.1994).

Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer Leiden stellte sie bereits am 30.12.1994 bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.1995 abgelehnt wurde.

In ihrer Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß wegen dauernder Invalidität ab dem 1.1.1995 zu verpflichten.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen dieses Klagebegehren erneut ab.

Die Vorinstanzen gingen dabei von folgenden wesentlichen Feststellungsgrundlagen aus:

Die bei Antragstellung im 48. Lebensjahr stehende Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.1.1995), als Ladnerin beschäftigt. Sie weist folgenden nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand auf:

Schwerstes Übergewicht, Periarthropathie in den Schultern ohne wesentliche Funktionseinengung, teils übergewichtsbedingte, teils altersgemäße Aufbrauchserscheinungen am übrigen Bewegungsapparat und am Stützapparat. In psychischer Hinsicht besteht ein neurasthenisches Zustandsbild, jedoch keine Depressionen. Weiters besteht eine Neigung zu Herzjagen, Zuckerstoffwechselstörung und Adipositas.

Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin alle leichten und mittelschweren Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen durchführen. Sie ist unterweisbar, in Fabriksmilieu einordenbar, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck scheiden aus. Anmarschweg ist zumutbar, die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.

Krankenstände sind bei der Klägerin nicht vorhersehbar. Notwendige Behandlungen können so durchgeführt werden, daß sie an diesen Tagen arbeiten kann. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung, die das Kalkül weiter verschlechtern würde, besteht nicht.

Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin die von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit einer Ladnerin weiterhin ausüben.

In rechtlicher Hinsicht kamen beiden Vorinstanzen zum (übereinstimmenden) Ergebnis, daß bei der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt seien.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte, gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige und von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision ist nicht berechtigt.

Das Berufungsgericht hat nur bezogen auf die Geltendmachung überlanger Arbeitsausfälle (und der daraus abgeleiteten Invalidität) in der Berufung ausgesprochen, daß die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt sei. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht allerdings der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (vollinhaltlich) angeschlossen und diese als zutreffend bestätigt. Tatsächlich verläßt die Revisionswerberin auch in ihrer Revision, was die behaupteten "häufigen und kurzfristigen Arbeitsausfälle" betrifft, welche nach ihrer Fassung einen völligen Ausschluß vom Arbeitsmarkt bedingten, die für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Danach können nämlich alle notwendigen Behandlungen - aufgrund des durch drei Sachverständige erhobenen und festgestellten medizinischen Zustandbildes (vorrangig im Zusammenhang mit ihrer schwersten Übergewichtigkeit) - so durchgeführt werden, daß die Klägerin an diesen (Behandlungs-)Tagen arbeiten kann. Von einer - unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates SSV-NF 6/134 - ein- bis zweimal wöchentlich auftretenden Behandlungsnotwendigkeit mit damit verbundenen Arbeitsausfällen an diesen Behandlungstagen kann damit keine Rede sein. Im übrigen scheitert der Hinweis auf diese Vorentscheidung schon daran, daß bei der Klägerin - anders als beim Zustandsbild der dortigen Klägerin, welche an regelmäßigen Depressions- und Migräneanfällen zu leiden hatte - vom Erstgericht derartige Depressionen ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Daß die Klägerin aus Massagen, Injektionen und Infusionen bestehende Zehn-Tages-Blöcke mehrmals im Jahr in Anspruch nehmen müsse, hat sie zwar bereits im Verfahren erster Instanz unter Hinweis auf "anfallsartige auftretende radikuläre Irriationen L 5 rechts mit massiven Schmerzen" vorgebracht, jedoch wurde dies von allen medizinischen Sachverständigen widerlegt und fand auch keinen Eingang in die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.

Daß die Klägerin nicht als invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG zu gelten hat, weil sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch imstande ist, die von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit einer Ladnerin weiterhin auszuüben, ist damit ebenfalls zutreffend. Auf die Frage, ob die Klägerin nur bei besonderem "Entgegenkommen des Arbeitgebers" die therapiebedingten (kurzfristigen) Abwesenheiten vornehmen könne, kommt es nicht an (siehe hiezu ausführlich SSV-NF 6/150).

Der Revision war daher keine Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E44991 10C00167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00016.97V.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19970128_OGH0002_010OBS00016_97V0000_000

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