Entscheidungsgründe:
Die am 14.9.1947 geborene Klägerin hatte bereits am 3.12.1992 zu 14 Cgs 174/92 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien eine Klage auf Invaliditätspension ab 1.8.1992 eingebracht, welches Begehren in allen drei Instanzen abgewiesen worden war (zuletzt Oberster Gerichtshof 10 ObS 233/94 vom 27.9.1994).
Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihrer Leiden stellte sie bereits am 30.12.1994 bei der Beklagten einen erneuten Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 10.5.1995 abgelehnt wurde.
In ihrer Klage stellte die Klägerin das Begehren, die beklagte Partei zur Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß wegen dauernder Invalidität ab dem 1.1.1995 zu verpflichten.
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen dieses Klagebegehren erneut ab.
Die Vorinstanzen gingen dabei von folgenden wesentlichen Feststellungsgrundlagen aus:
Die bei Antragstellung im 48. Lebensjahr stehende Klägerin war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.1.1995), als Ladnerin beschäftigt. Sie weist folgenden nicht besserungsfähigen Gesundheitszustand auf:
Schwerstes Übergewicht, Periarthropathie in den Schultern ohne wesentliche Funktionseinengung, teils übergewichtsbedingte, teils altersgemäße Aufbrauchserscheinungen am übrigen Bewegungsapparat und am Stützapparat. In psychischer Hinsicht besteht ein neurasthenisches Zustandsbild, jedoch keine Depressionen. Weiters besteht eine Neigung zu Herzjagen, Zuckerstoffwechselstörung und Adipositas.
Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin alle leichten und mittelschweren Arbeiten in jeder Körperhaltung in der üblichen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen durchführen. Sie ist unterweisbar, in Fabriksmilieu einordenbar, Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck scheiden aus. Anmarschweg ist zumutbar, die Fingerfertigkeit ist nicht eingeschränkt.
Krankenstände sind bei der Klägerin nicht vorhersehbar. Notwendige Behandlungen können so durchgeführt werden, daß sie an diesen Tagen arbeiten kann. Eine gegenseitige Leidensbeeinflussung, die das Kalkül weiter verschlechtern würde, besteht nicht.
Bei diesem Gesundheitszustand kann die Klägerin die von ihr bisher ausgeübte Tätigkeit einer Ladnerin weiterhin ausüben.
In rechtlicher Hinsicht kamen beiden Vorinstanzen zum (übereinstimmenden) Ergebnis, daß bei der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt seien.In rechtlicher Hinsicht kamen beiden Vorinstanzen zum (übereinstimmenden) Ergebnis, daß bei der Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt seien.