Begründung:
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, bezieht von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt eine Invaliditätspension samt Kinderzuschuss.
Mit Bescheid vom 5. 11. 2013 sprach die beklagte Partei aus, dass die Pension des Klägers ab 1. 1. 2013 mit dem Faktor 1,018 vervielfacht werde, sodass diese ab 1. 1. 2013 70,86 EUR monatlich zuzüglich eines Kinderzuschusses für drei Kinder von 87,21 EUR, insgesamt daher 158,07 EUR monatlich, betrage.
Das Erstgericht wies die vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf eine Vervielfachung der Pension ab 1. 1. 2013 mit dem Faktor 1,028 anstelle des Faktors 1,018 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der von der beklagten Partei angewendete Vervielfachungsfaktor von 1,018 ab 1. 1. 2013 entspreche den gesetzlichen Vorgaben von § 108h Abs 1 erster Satz und Abs 5 ASVG iVm § 666 Abs 3 ASVG idF des Stabilitätsgesetzes 2012. Der Umstand, dass Ausgleichszulagen mit einem höheren Faktor als die Pensionsleistungen vervielfacht werden, stelle keine Diskriminierung des Klägers dar, da es sich bei Pensionsleistungen und Ausgleichszulage um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter und unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handle. wies die vom Kläger dagegen rechtzeitig erhobene und auf eine Vervielfachung der Pension ab 1. 1. 2013 mit dem Faktor 1,028 anstelle des Faktors 1,018 gerichtete Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, der von der beklagten Partei angewendete Vervielfachungsfaktor von 1,018 ab 1. 1. 2013 entspreche den gesetzlichen Vorgaben von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz und Absatz 5, ASVG in Verbindung mit Paragraph 666, Absatz 3, ASVG in der Fassung des Stabilitätsgesetzes 2012. Der Umstand, dass Ausgleichszulagen mit einem höheren Faktor als die Pensionsleistungen vervielfacht werden, stelle keine Diskriminierung des Klägers dar, da es sich bei Pensionsleistungen und Ausgleichszulage um unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter und unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen handle.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß § 108h Abs 1 ASVG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach dem vom Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für jedes Kalenderjahr mit Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen seien. Durch § 666 Abs 3 ASVG idF des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/35, sei jedoch festgelegt worden, dass abweichend von § 108h Abs 1 erster Satz ASVG die Pensionen unter anderem im Kalenderjahr 2013 so zu erhöhen seien, dass der Anpassungsfaktor iSd § 108f ASVG im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt (0,01) reduziert werde. Da der Anpassungsfaktor für 2013 1,028 betragen habe (vgl BGBl II 2012/387), bedeute dies für die Pension des Klägers einen Vervielfachungsfaktor von 1,018, wie er von der beklagten Partei zutreffend bestätigte diese Entscheidung. Es führte im Wesentlichen aus, dass die Pensionen aus der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres nach dem vom Bundesminister für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz für jedes Kalenderjahr mit Verordnung festzusetzenden Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen seien. Durch Paragraph 666, Absatz 3, ASVG in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl römisch eins 2012/35, sei jedoch festgelegt worden, dass abweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz ASVG die Pensionen unter anderem im Kalenderjahr 2013 so zu erhöhen seien, dass der Anpassungsfaktor iSd Paragraph 108 f, ASVG im Kalenderjahr 2013 um einen Prozentpunkt (0,01) reduziert werde. Da der Anpassungsfaktor für 2013 1,028 betragen habe vergleiche BGBl römisch II 2012/387), bedeute dies für die Pension des Klägers einen Vervielfachungsfaktor von 1,018, wie er von der beklagten Partei zutreffend - und vom Kläger in seiner Berufung inhaltlich auch nicht mehr bekämpft - ermittelt worden sei.
Soweit der Kläger eine - nach seiner Auffassung unionsrechtlich unzulässige - Diskriminierung gegenüber Ausgleichszulagenbeziehern behaupte, weil die Ausgleichszulagenrichtsatzbeträge gemäß § 293 Abs 2 iVm § 108f ASVG mit dem durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 ungekürzten Anpassungsfaktor von 1,028 für 2013 erhöht worden seien, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten: Diskriminierung gegenüber Ausgleichszulagenbeziehern behaupte, weil die Ausgleichszulagenrichtsatzbeträge gemäß Paragraph 293, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108 f, ASVG mit dem durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 ungekürzten Anpassungsfaktor von 1,028 für 2013 erhöht worden seien, sei ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Die Ausgleichszulage stelle eine Zusatzleistung zur Pension dar, die unabhängig von Beitragshöhe oder Versicherungsdauer ausbezahlt werde und ein vom Gesetzgeber garantiertes Mindesteinkommen im Pensionsalter darstelle, also wohl funktionell eine Art Mindestpension, rechtlich jedoch eindeutig als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert sei. Aus unionsrechtlicher Sicht handle es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl EuGH 19. 9. 2013, Rs CDie Ausgleichszulage stelle eine Zusatzleistung zur Pension dar, die unabhängig von Beitragshöhe oder Versicherungsdauer ausbezahlt werde und ein vom Gesetzgeber garantiertes Mindesteinkommen im Pensionsalter darstelle, also wohl funktionell eine Art Mindestpension, rechtlich jedoch eindeutig als Leistung mit Fürsorgecharakter konzipiert sei. Aus unionsrechtlicher Sicht handle es sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vergleiche EuGH 19. 9. 2013, Rs C-140/12, Brey, Rn 33 ff; 29. 4. 2004, Rs C-160/02, Skalka, Rn 22 ff) bei der Ausgleichszulage - anders als bei der Invaliditätspension, die der Kläger beziehe - um keine Leistung bei Invalidität iSd Art 3 Abs 1 lit c VO (EG) Nr 883/2004, sondern um eine beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 iVm Anh X (früher: beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Art 4 Abs 2a VO [EWG] Nr 1408/71). Die Ausgleichszulage sei danach als eine Sonderleistung einzustufen, weil sie die Alters um keine Leistung bei Invalidität iSd Artikel 3, Absatz eins, Litera c, VO (EG) Nr 883/2004, sondern um eine beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 3, Absatz 3, VO (EG) Nr 883/2004 in Verbindung mit Anh römisch zehn (früher: beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Artikel 4, Absatz 2 a, VO [EWG] Nr 1408/71). Die Ausgleichszulage sei danach als eine Sonderleistung einzustufen, weil sie die Alters- oder Invaliditätsrente ergänze und Sozialhilfecharakter habe, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten solle sowie nach objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien gewährt werde. Die Ausgleichszulage sei weiters beitragsunabhängig, weil die Ausgaben einerseits zunächst von einem Sozialhilfeträger übernommen und diesem dann in voller Höhe vom betreffenden Bundesland erstattet werden, das die zur Finanzierung der Leistung erforderlichen Beträge aus dem Bundeshaushalt erhalte und andererseits die Beträge der Versicherten zu keiner Zeit in diese Finanzierung einbezogen werden. Die Ausgleichszulage, die also dem Empfänger im Falle einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleiste, werde ohne jeden Beitrag des Versicherten vollständig durch die öffentliche Hand finanziert (EuGH Rs C-140/12, Brey, Rn 62; Rs C-160/02, Skalka, Rn 79).
Auch der Oberste Gerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 bzw (früher) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Art 4 Abs 2a VO (EWG) Nr 1408/71 handle, auf die ausschließlich die durch Art 70 VO (EG) Nr 883/2004 (früher: Art 10a VO [EWG] Nr 1408/71) geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden sei. Nach dieser Koordinierungsregelung seien die beitragsunabhängigen Geldleistungen bzw Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeute, dass auch aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einem anderen EUAuch der Oberste Gerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der Ausgleichszulage um eine beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 3, Absatz 3, VO (EG) Nr 883/2004 bzw (früher) um eine beitragsunabhängige Sonderleistung iSd Artikel 4, Absatz 2 a, VO (EWG) Nr 1408/71 handle, auf die ausschließlich die durch Artikel 70, VO (EG) Nr 883/2004 (früher: Artikel 10 a, VO [EWG] Nr 1408/71) geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden sei. Nach dieser Koordinierungsregelung seien die beitragsunabhängigen Geldleistungen bzw Sonderleistungen nur vom jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat zu gewähren. Dies bedeute, dass auch aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen keine Verpflichtung zum Export der Ausgleichszulage in einem anderen EU-Mitgliedstaat bestehe. Art 70 Abs 4 VO (EG) Nr 883/2004 schließe den Leistungsexport vielmehr insoweit aus (10 ObS 139/06y; 10 ObS 83/04k; RISMitgliedstaat bestehe. Artikel 70, Absatz 4, VO (EG) Nr 883/2004 schließe den Leistungsexport vielmehr insoweit aus (10 ObS 139/06y; 10 ObS 83/04k; RIS-Justiz RS0116260 [T1]; Fuchs, Europäisches Sozialrecht6 Art 70 Rz 19 ua). Artikel 70, Rz 19 ua).
Da somit die Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 3 Abs 3 VO (EG) Nr 883/2004 Da somit die Ausgleichszulage als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Artikel 3, Absatz 3, VO (EG) Nr 883/2004 - anders als die Invalidenrente des Klägers - eine nicht exportierbare Leistung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 darstelle, könnten die Leistungen auch nach unionsrechtlichen Grundlagen nicht miteinander verglichen werden. Es sei daher einerseits möglich, dass die österreichische Rechtslage für den Bezug der Ausgleichszulage einen inländischen Aufenthalt (Wohnsitz) voraussetze, ohne gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV zu verstoßen. Andererseits könne die österreichische Rechtslage andere Voraussetzungen zB für eine Anpassung zum Ausgleich des allgemeinen Geldwertverfalls vorsehen, ohne durch diese unterschiedliche Ausgestaltung in Konflikt mit Art 18 AEUV zu geraten. eine nicht exportierbare Leistung im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 883/2004 darstelle, könnten die Leistungen auch nach unionsrechtlichen Grundlagen nicht miteinander verglichen werden. Es sei daher einerseits möglich, dass die österreichische Rechtslage für den Bezug der Ausgleichszulage einen inländischen Aufenthalt (Wohnsitz) voraussetze, ohne gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV zu verstoßen. Andererseits könne die österreichische Rechtslage andere Voraussetzungen zB für eine Anpassung zum Ausgleich des allgemeinen Geldwertverfalls vorsehen, ohne durch diese unterschiedliche Ausgestaltung in Konflikt mit Artikel 18, AEUV zu geraten.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinn einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.