Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, das Rekursgericht gehe aktenwidrig davon aus, dass sich im Akt ein Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen Dr. E***** zu den Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltsschuldners zum Zeitpunkt April 2009 befinde. Tatsächlich liege darüber nur eine bloße Mitteilung des Jugendwohlfahrtsträgers über ein von diesem Sachverständigen im Zuge eines gegen den Unterhaltsschuldner anhängigen Strafverfahrens in der Hauptverhandlung am 17. 4. 2009 erstattetes Gutachten vor. Die bloße Mitteilung über den angeblichen Inhalt des mündlichen Gutachtens sei keinesfalls mit einem tatsächlich vorliegenden Gutachten gleichzusetzen. Dem Akt sei lediglich zu entnehmen, dass sich der Vater vom 9. 4. bis 12. 8. 2009 im Krankenstand befunden habe, zuvor immer wieder Krankengeld bezogen habe und seit 1. 1. 2010 Pensionsvorschuss beziehe. Daraus ergebe sich zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Voraussetzungen für die Anspannung des Vaters nicht mehr gegeben seien und deshalb nur mehr der Krankengeld- und Pensionsvorschussbezug in Höhe von jeweils lediglich 618,54 EUR monatlich zu berücksichtigen sei. Ausgehend davon habe das Erstgericht die Unterhaltsvorschüsse zu Recht mit Ablauf des 31. 10. 2009 eingestellt. Dementsprechend habe auch das Rekursgericht in seinem Beschluss vom 13. 10. 2009 (ON 86) die Voraussetzungen für die Einstellung der Vorschusszahlungen für den Zeitraum 1. 4. bis 31. 8. 2009 bejaht.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am 1. 1. 2010 in Kraft getreten (§ 37 UVG).1. Das UVG wurde durch das FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75, novelliert. Die geänderte Fassung ist im Wesentlichen am 1. 1. 2010 in Kraft getreten (Paragraph 37, UVG).
1.1 Unverändert geblieben ist die Rechtslage über die Einstellung der Vorschüsse (§ 20 UVG). Nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG sind die Vorschüsse weiterhin auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn nach § 7 Abs 1 die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.1.1 Unverändert geblieben ist die Rechtslage über die Einstellung der Vorschüsse (Paragraph 20, UVG). Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, UVG sind die Vorschüsse weiterhin auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen, wenn nach Paragraph 7, Absatz eins, die Vorschüsse zur Gänze zu versagen sind.
1.2 Nach der durch das FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, neu gefassten Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Durch diese Gesetzesänderung sollten die Voraussetzungen für das Versagen von Titelvorschüssen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG im Sinne einer Erhöhung der Auszahlungskontinuität der bewilligten Unterhaltsvorschüsse etwas verschärft werden. Die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse besteht daher für nach dem 31. 12. 2009 gefasste Gewährungsbeschlüsse nicht nur auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“. Vielmehr wird angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weiter klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG nF kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist (1.2 Nach der durch das FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75, neu gefassten Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3 und 4 Ziffer eins, sich aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist. Durch diese Gesetzesänderung sollten die Voraussetzungen für das Versagen von Titelvorschüssen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG im Sinne einer Erhöhung der Auszahlungskontinuität der bewilligten Unterhaltsvorschüsse etwas verschärft werden. Die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse besteht daher für nach dem 31. 12. 2009 gefasste Gewährungsbeschlüsse nicht nur auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“. Vielmehr wird angeordnet, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weiter klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG nF kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren abzuführen ist. Nach der neuen Rechtslage sollen Titelvorschüsse nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ vom Vorliegen der Versagungsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG überzeugt ist (Neumayr, Unterhaltsvorschuss neu, ÖJZ 2010/20, 164 ff [166]). Sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Abs 1 wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; ein Vorgehen nach § 12 UVG ist demnach im Bereich des § 7 Abs 1 UVG ebenfalls nicht angezeigt. Diese Gesetzesänderung soll auch zur Beschleunigung des Vorschussgewährungsverfahrens beitragen (vgl IA 673/A BlgNR 24. GP 41)., Unterhaltsvorschuss neu, ÖJZ 2010/20, 164 ff [166]). Sollte dieser Grad der Überzeugung nicht aus der Aktenlage zu gewinnen sein, so ist ein Vorgehen nach Absatz eins, wie auch die Durchführung weiterer Erhebungen mit dem Ziel, das Maß der Überzeugung entsprechend zu verdichten, nicht zulässig; ein Vorgehen nach Paragraph 12, UVG ist demnach im Bereich des Paragraph 7, Absatz eins, UVG ebenfalls nicht angezeigt. Diese Gesetzesänderung soll auch zur Beschleunigung des Vorschussgewährungsverfahrens beitragen vergleiche IA 673/A BlgNR 24. GP 41).
2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Vorschussgewährungsverfahren, sondern ein Einstellungsverfahren nach § 20 UVG vorliegt. Die Absicht des Gesetzgebers im Zuge der Erlassung des FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, war offenkundig darauf gerichtet, die aktenmäßigen Entscheidungsgrundlagen vor Vorschussbewilligung möglichst nicht zu verbreitern, sondern die Frage, ob der Vorschussanspruch materiell besteht oder nicht, in das Herabsetzungs2. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass kein Vorschussgewährungsverfahren, sondern ein Einstellungsverfahren nach Paragraph 20, UVG vorliegt. Die Absicht des Gesetzgebers im Zuge der Erlassung des FamRÄG 2009, BGBl römisch eins 2009/75, war offenkundig darauf gerichtet, die aktenmäßigen Entscheidungsgrundlagen vor Vorschussbewilligung möglichst nicht zu verbreitern, sondern die Frage, ob der Vorschussanspruch materiell besteht oder nicht, in das Herabsetzungs- und Einstellungsverfahren zu verschieben, in dem auf „verbreiteter“ Aktenlage zu entscheiden ist (Neumayr aaO ÖJZ 2010/20, 164 ff [166]). Es entspricht der - daher auch nach dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 weiterhin aktuellen - ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach § 11 UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach § 16 AußStrG gilt. Das Gericht hat daher von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. ständigen Rechtsprechung, dass im Einstellungsverfahren ebenso wie im Herabsetzungsverfahren keine Einengung der Stoffsammlung nach Paragraph 11, UVG, sondern unbeschränkt der Stoffsammlungsgrundsatz (Untersuchungsgrundsatz) nach Paragraph 16, AußStrG gilt. Das Gericht hat daher von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
2.1 Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der berufliche Werdegang des Unterhaltsschuldners nach der Aktenlage (vgl die Bezugsbestätigung des AMS vom 27. 1. 2010 [ON 112] sowie die zahlreichen Auskünfte über Krankengeldbezug des Vaters) seit vielen Jahren durch den nahezu nahtlos wechselnden Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und Krankengeld bzw seit 1. 1. 2010 durch den Bezug von Pensionsvorschuss gekennzeichnet ist. Der der Vorschussgewährung zugrunde liegende Unterhaltstitel wurde aufgrund einer Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters, der damals ebenfalls bereits nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand, erlassen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers kann aus dem bloßen Umstand, dass der Vater immer wieder Krankengeld bezogen hat und seit 1. 1. 2010 einen Pensionsvorschuss bezieht, noch nicht abgeleitet werden, dass es ihm nicht mehr möglich sei, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen würde. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass trotz des Bezugs der erwähnten Versicherungsleistungen die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2009 weiterhin vorlagen. Den Unterhaltspflichtigen trifft nämlich die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen. Nur dann, wenn ihm trotz entsprechender Anstrengung aus Gründen, wie etwa einer Krankheit oder schlechter Arbeitsmarktlage, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, könnten die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden (1 Ob 78/03g mwN ua).2.1 Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der berufliche Werdegang des Unterhaltsschuldners nach der Aktenlage vergleiche die Bezugsbestätigung des AMS vom 27. 1. 2010 [ON 112] sowie die zahlreichen Auskünfte über Krankengeldbezug des Vaters) seit vielen Jahren durch den nahezu nahtlos wechselnden Bezug von Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe und Krankengeld bzw seit 1. 1. 2010 durch den Bezug von Pensionsvorschuss gekennzeichnet ist. Der der Vorschussgewährung zugrunde liegende Unterhaltstitel wurde aufgrund einer Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters, der damals ebenfalls bereits nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stand, erlassen. Entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers kann aus dem bloßen Umstand, dass der Vater immer wieder Krankengeld bezogen hat und seit 1. 1. 2010 einen Pensionsvorschuss bezieht, noch nicht abgeleitet werden, dass es ihm nicht mehr möglich sei, ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das eine gesetzliche Unterhaltspflicht begründen würde. Es ist vielmehr durchaus möglich, dass trotz des Bezugs der erwähnten Versicherungsleistungen die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2009 weiterhin vorlagen. Den Unterhaltspflichtigen trifft nämlich die Obliegenheit, im Interesse seiner Kinder alle seine Fähigkeiten und Kräfte zur Erlangung eines entsprechenden Einkommens einzusetzen. Nur dann, wenn ihm trotz entsprechender Anstrengung aus Gründen, wie etwa einer Krankheit oder schlechter Arbeitsmarktlage, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre, könnten die Unterhaltsvorschüsse trotz Fortbestehens des (höheren) Titels eingestellt oder herabgesetzt werden (1 Ob 78/03g mwN ua).
2.2 Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2009 weiterhin vorlagen. Erst nach Klärung dieser Frage wird beurteilt werden können, ob die im Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltspflicht des Vaters iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG weiterhin bestanden hat oder allenfalls zu hoch festgesetzt war.2.2 Mangels genauerer Sachverhaltsgrundlagen kann daher derzeit noch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des unterhaltspflichtigen Vaters auch im hier strittigen Zeitraum ab 1. 11. 2009 weiterhin vorlagen. Erst nach Klärung dieser Frage wird beurteilt werden können, ob die im Unterhaltstitel festgesetzte Unterhaltspflicht des Vaters iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG weiterhin bestanden hat oder allenfalls zu hoch festgesetzt war.
3. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die in diesem Sinne erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers mittlerweile mit Erreichung der Volljährigkeit der Antragstellerin geendet hat und daher die Antragstellerin nunmehr dem Verfahren persönlich beizuziehen ist (vgl 3 Ob 199/09z mwN).3. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren die in diesem Sinne erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und sodann neuerlich zu entscheiden haben. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, dass die Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers mittlerweile mit Erreichung der Volljährigkeit der Antragstellerin geendet hat und daher die Antragstellerin nunmehr dem Verfahren persönlich beizuziehen ist vergleiche 3 Ob 199/09z mwN).