Der nachträglich vom Rekursgericht zugelassene Revisionsrekurs des Kindes gegen diese Entscheidung ist zulässig und berechtigt. Im Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass das Rekursgericht bei der Berechnung der Existenzminima von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 6 Ob 52/06z abgewichen sei. Die Differenz betrage richtig 420,37 EUR, sodass die Unterhaltspflicht für den Rechtsmittelwerber auch unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflicht des Vaters in der Differenz der beiden Existenzminima Deckung finde.
Hiezu wurde erwogen:
Nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der §§ 3, 4 Z 1 und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in § 6 Abs 1 UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114 ua; Neumayr in Schwimann³ § 7 UVG Rz 1). Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730; 3 Ob 1/05a mwN; RIS-Justiz RS0076080; Neumayr aaO § 7 UVG Rz 27). Ferner sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder des Abschöpfungsverfahrens gemäß § 199 Abs 2 KO in den Wirkungen der Konkurseröffnung gleicht (3 Ob 1/05a mwN).Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG hat das Gericht Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit in den Fällen der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins und 4 UVG begründete Bedenken bestehen, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht oder der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend zu hoch festgesetzt ist. Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll damit der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen und darf außerdem den in Paragraph 6, Absatz eins, UVG angeführten Betrag nicht überschreiten (SZ 65/114 ua; Neumayr in Schwimann³ Paragraph 7, UVG Rz 1). Nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehen an sich durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Unterhaltspflichtigen begründete Bedenken dahin, dass die Unterhaltspflicht nicht mehr in voller Höhe des vor der Insolvenz geschaffenen Exekutionstitels besteht (1 Ob 86/04k = JBl 2004, 730; 3 Ob 1/05a mwN; RIS-Justiz RS0076080; Neumayr aaO Paragraph 7, UVG Rz 27). Ferner sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens oder des Abschöpfungsverfahrens gemäß Paragraph 199, Absatz 2, KO in den Wirkungen der Konkurseröffnung gleicht (3 Ob 1/05a mwN).
Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291a EO und § 291b Abs 2 EO möglich (3 Ob 1/05a mwN; 6 Ob 52/06z mwN; RIS-Justiz RS0115702).Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach Paragraph 291 a, EO und Paragraph 291 b, Absatz 2, EO möglich (3 Ob 1/05a mwN; 6 Ob 52/06z mwN; RIS-Justiz RS0115702).
Der Rechtsmittelwerber hält zutreffend fest, dass diese Rechtsprechung im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Prüfung bedarf, weil bei - richtiger - Anwendung der Differenzmethode, wie sie vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 52/06z im Allgemeinen und im Besonderen für einen - wie hier - für zwei Kinder sorgepflichtigen Vater dargelegt wurde, der Unterhaltsvorschuss nicht herabzusetzen ist:
1. Nach der Differenzmethode ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden und somit die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert sind, ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach § 291a Abs 2 Z 1 EO maßgeblich. Soweit in der Rechtsprechung bisweilen (und im vorliegenden Verfahren vom Rekursgericht) Regelungen für Einkommen mit Sonderzahlungen angewendet wurden (allgemeiner Grundbetrag nach § 291a Abs 1 EO), wurde übersehen, dass dann anschließend die Jahressumme an unpfändbaren Beträgen (14 x allgemeiner Grundbetrag) auf zwölf Monate umgelegt werden müsste. Zu berücksichtigen sind weiters Unterhaltsgrundbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO und Unterhaltssteigerungsbeträge nach § 291a Abs 2 Z 2 EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Den Gläubigern des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners soll jenes Einkommen vorenthalten werden, dass dieser benötigt, um sich und seine Unterhaltsberechtigten erhalten zu können, und dass daher insoweit nicht pfändbar ist (§ 290a EO).1. Nach der Differenzmethode ist zunächst das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners zu ermitteln. Da im Unterhaltsrecht grundsätzlich sämtliche Jahreseinkünfte auf zwölf Monate umgelegt werden und somit die Sonderzahlungen bereits in der monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage inkludiert sind, ist der erhöhte allgemeine Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, EO maßgeblich. Soweit in der Rechtsprechung bisweilen (und im vorliegenden Verfahren vom Rekursgericht) Regelungen für Einkommen mit Sonderzahlungen angewendet wurden (allgemeiner Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO), wurde übersehen, dass dann anschließend die Jahressumme an unpfändbaren Beträgen (14 x allgemeiner Grundbetrag) auf zwölf Monate umgelegt werden müsste. Zu berücksichtigen sind weiters Unterhaltsgrundbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO und Unterhaltssteigerungsbeträge nach Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer 2, EO, und zwar auch für jene Kinder, für die der Unterhalt berechnet werden soll. Den Gläubigern des unterhaltspflichtigen Gemeinschuldners soll jenes Einkommen vorenthalten werden, dass dieser benötigt, um sich und seine Unterhaltsberechtigten erhalten zu können, und dass daher insoweit nicht pfändbar ist (Paragraph 290 a, EO).
Das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist somit nach der Tabelle 1 bm der vom Bundesministerium für Justiz im Internet auf seiner Website veröffentlichten Existenzminimumtabellen zu ermitteln. Da der Vater für zwei Personen unterhaltspflichtig ist, wäre die Spalte 3 der Tabelle heranzuziehen. Bei den vom Vater aus unselbständiger Tätigkeit erzielbaren Einkommen von monatlich 1.100 EUR netto betrüge das Existenzminimum daher 1.090,50 EUR monatlich ab 1. 1. 2006. Für Dezember 2005 betrüge es 1.073 EUR.
2. Als weiterer Schritt ist das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln. Dieses beträgt gemäß § 291b Abs 2 EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach § 291a EO, wobei Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die Exekution wegen eines Unterhaltsanspruchs führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 6 Ob 52/06z aus, unter dem Gesichtspunkt, dass die Belastungsgrenze des § 291b Abs 2 EO ausschließlich dem eigenen Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen diene und bei der Unterhaltsbemessung auch nur eines einzelnen Unterhaltsberechtigten eine Gesamtbetrachtung und damit Einbeziehung sämtlicher Berechtigter erfolge, erscheine es sachgerecht, die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge bei Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums außer Acht zu lassen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass die Unterhaltsberechtigten allein aus der Tatsache, dass sie berechtigt sind, Nachteile erlangten. Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge, die an sich ihnen zugutekommen sollten, würden sie nunmehr belasten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist daher nach Tabelle 2 bm, erste Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte) der vom Bundesministerium für Justiz auf seiner Website im Internet veröffentlichten Existenzminimumtabellen zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren betrüge es ab 1. 1. 2006 rund 670 EUR monatlich, im Dezember 2005 rund 653 EUR.2. Als weiterer Schritt ist das Unterhaltsexistenzminimum zu ermitteln. Dieses beträgt gemäß Paragraph 291 b, Absatz 2, EO grundsätzlich 75 % des unpfändbaren Freibetrages nach Paragraph 291 a, EO, wobei Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge für jene Berechtigten, die Exekution wegen eines Unterhaltsanspruchs führen, nicht zugunsten des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen sind. Der Oberste Gerichtshof führte in der Entscheidung 6 Ob 52/06z aus, unter dem Gesichtspunkt, dass die Belastungsgrenze des Paragraph 291 b, Absatz 2, EO ausschließlich dem eigenen Lebensaufwand des Unterhaltspflichtigen diene und bei der Unterhaltsbemessung auch nur eines einzelnen Unterhaltsberechtigten eine Gesamtbetrachtung und damit Einbeziehung sämtlicher Berechtigter erfolge, erscheine es sachgerecht, die Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge bei Ermittlung des Unterhaltsexistenzminimums außer Acht zu lassen. Eine andere Betrachtungsweise führte dazu, dass die Unterhaltsberechtigten allein aus der Tatsache, dass sie berechtigt sind, Nachteile erlangten. Unterhaltsgrund- und Unterhaltssteigerungsbeträge, die an sich ihnen zugutekommen sollten, würden sie nunmehr belasten. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Das Unterhaltsexistenzminimum des Unterhaltspflichtigen ist daher nach Tabelle 2 bm, erste Spalte (= 0 Unterhaltsberechtigte) der vom Bundesministerium für Justiz auf seiner Website im Internet veröffentlichten Existenzminimumtabellen zu ermitteln. Im vorliegenden Verfahren betrüge es ab 1. 1. 2006 rund 670 EUR monatlich, im Dezember 2005 rund 653 EUR.
3. Nach der Differenzmethode stünde den Unterhaltsberechtigten die Differenz der beiden ermittelten Existenzminima zur Deckung ihrer Unterhaltsansprüche zur Verfügung, im vorliegenden Verfahren nach den obigen Berechnungen rund 420 EUR ab Dezember 2005.
4. Als letzter Schritt ist nach der Differenzrechnung zu prüfen, ob
die nach der Prozentwertmethode - ausgehend von der konkreten
Unterhaltsbemessungsgrundlage - errechneten Unterhaltsbeiträge in
dieser Differenz Deckung finden. Sollte diese nicht der Fall, müsste
es zu einer anteiligen Kürzung der Unterhaltsbeiträge kommen. Nach
der Prozentwertmethode bemisst sich der Unterhaltsanspruch Daniels
mit 16 % von 1.100 EUR = 176 EUR monatlich, jener seiner Schwester
mit 19 % von 1.100 EUR = 209 EUR monatlich. Da die Summe dieser
Beträge in der Differenz der Existenzminima Deckung findet, ist der Unterhaltsvorschuss nicht herabzusetzen.
Dem Revisionsrekurs, der sich seinem Antrag nach gegen die Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses und gegen den Ausspruch des Einbehalts, nicht aber gegen die, den Rechtsmittelwerber gar nicht beschwerende Aufhebung der Innehaltung der Vorschussauszahlung richtet, war daher Folge zu geben.